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Diesem gegenüber steht das Hypothekenbuchsystem, welches in Hypotheken-Bayern,
Württemberg, Mecklenburg, mehreren Thüringischen buchsystem.
Staaten ete. galt, nach welchem Hypotheken nicht ohne Eintragung entstehen,
während Erwerb von Kigentum oder sonstigen ähnlicher
Rechten auch ohne Eintragung rechtlich volle Geltung erlangen kann.
Die dritte Form ist das Grundbuchsystem, welches vor Allem in
Preussen, Sachsen, einer Anzahl kleinerer deutscher Staaten,
dann in Oesterreich eingeführt ist, wonach der gesamte dingliche
Rechtszustand eines Grundstückes durch die Eintragung bedingt wird.
Dieses System hat auch das bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche
Reich vom 18. August 1896 acceptiert, ohne indess sofort die erwähnten
verschiedenen Einrichtungen innerhalb des Reiches zu beseitigen,
da für die Umwandlung eine längere Uebergangsfrist gewährt ist.
Für eine gute Hypothekenordnung sind nun als Hauptgrundlage
die folgenden drei‘ Grundprinzipien aufzustellen :
1” Der Grundsatz der Publieität, nach welchem nur die in den
gesetzlich dafür bestimmten Büchern eingetragenen Rechte und Lasten
gesetzliche Gültigkeit haben, so dass jeder Beteiligte in der Lage ist,
sich aus den betreffenden Büchern unbedingte Klarheit über die Rechtsverhältnisse
des betreffenden Grundstückes zu verschaffen und jeder
Beteiligte das Recht der Einsicht besitzt. Nur das erwähnte Grundbuchsystem
wird diesen Ansprüchen genügen. Die Einsicht wurde
früher in Preussen von dem Nachweis eines rechtlichen Interesses
abhängig gemacht, was entschieden zu streng gefasst ist. In Frankreich
dagegen ist ein Jeder berechtigt, die Vorlegung der Bücher zu
verlangen. Das Richtige wird der Mittelweg sein, um einem Missbrauch
vorzubeugen, dass ein berechtigtes Interesse als ausreichend für
den Anspruch angesehen wird.
Die Bedeutung des Prinzips der Publicität wird noch schärfer
hervortreten, wenn wir einige Beispiele heranziehen, Nach der franzö- Französisches
sischen Gesetzgebung ist auch der nicht eingetragene Besitzer bereits Recht.
dispositionsfähig. Es kann Jemand durch rechtsgültige Schliessung
eines Kaufvertrages auch olıne Eintragung in das Buch das volle Besitzrecht
erhalten und auch als Besitzer sofort eine Verpfändung des
Grundstückes rechtsgültig vornehmen, ohne dass diese in dem Hypothekenbuch
verzeichnet ist. Wenn nun Jemand auf Grund der Durchsicht
des Hypothekenbuches in gutem Glauben noch nachträglich dem
früheren Besitzer ein Darlehen gewährt und die Hypothek dafür von dem
Hypothekenrichter, der von dem Besitzwechsel nichts weiss, in das Hypothekenbuch
eingetragen wird, so hat die Eintragung keine Rechtsgültigkeit,
und wäre sie von dem rechtmässigen Besitzer zur Eintragung nachträglich
eingebracht, so könnte sie doch illusorisch sein, weil die frühere
aur handschriftliche Verpfändung ein Vorrecht hätte. Ebenso kennt das
französische Recht stillschweigende Hypotheken, die ein V orzugszecht
vor allen eingetragenen haben. Das sind die Ansprüche der
Mündel an den Besitzer, wenn dieser als Vormund die Verwaltung
vom Mündelgeldern hatte; der Anspruch der Ehegatten und schliesslich
des Staates, z. B. an Steuerzahlungen, die mitunter sehr erhebliche
sein können, wie bei Forderungen des Staates in Folge von Steuerdefraudationen.
Das deutsche Hypotheken- und Grundbuchsystem