Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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3. Die bereits auf dem Gute ruhenden Schulden und sonstigen
Lasten, wie sie in Altenteilen der Erblasser, in einem Kanon oder
Deichlasten mitunter vorliegen.
Grund- und Um die rechtliche Sicherheit zu gewähren, ist die Hilfe des Staates
Hypotheken- unerlässlich und dies geschieht vor allem durch die gesetzliche Einrichtung
"eines Grund- und Hypothekenbuches, in welches die Besitz- und
Verpfändungsverhältnisse einzutragen sind.
Das Wesen derselben wird am leichtesten klar durch die Verfolgung
 der Entwicklung des römischen und germanischen Rechts resp.
der Einwirkung des ersteren auf das letztere, und umgekehrt.
Das römische Recht machte keinen prinzipiellen Unterschied
zwischen Mobilien und Immobilien, wie das in Deutschland von jeher
der Fall gewesen ist. In Deutschland waren mit dem Besitz von
Grund und Boden politische Rechte und erhebliche Pflichten verbunden,
 wie sie vor Allem aus dem Heer- und Gerichtsbann entsprangen.
Staat und Gemeinde hatten deshalb das grösste Interesse daran zu
wissen, wer der Grundeigentümer der dazu gehörigen Hufen war. Die
Uebertragung des Grundstücks auf einen anderen Besitzer wurde deshalb
 nicht als eine rein privatwirtschaftliche Angelegenheit angesehen,
sondern als eine öffentliche, an der die ganze Gemeinde einen wesentlichen
 Anteil hatte. Sie wurde deshalb als ein öffentlicher Akt behandelt,
 der ursprünglich auf öffentlicher Versammlung der Gemeindemitglieder
 vor sich ging. Da nun in alter Zeit die Verpfändung eines
Grundstückes behandelt wurde wie ein Verkauf unter der Bedingung
des Rückkaufsrechts durch Tilgung der Schuld, so wurde auch die
Verpfändung als öffentlicher Akt behandelt: Auflassung durch öffentlichen
 Spruch. Im 13, Jahrhundert richtete man nun Gerichts- oder
Pfandbücher ein, in welchen die Verpfändung von Immobilien verzeichnet
 werden musste.
Auf dieser Basis hat sich das heutige Hypotheken- und Grundbuchwesen
 hauptsächlich in Deutschland und Oesterreich entwickelt.
 Infolge der Einbürgerung des römischen Rechtes, welches
diese Einrichtung nicht kannte, sind aber diese Pfandbücher in
dem 17. und 18, Jahrhundert mehr vernachlässigt worden, während
sie dann im letzten Jahrhundert in einem höheren Masse den altgermanischen
 Charakter wieder erhalten haben. Und bis zum heutigen
Tage spielt dieser Kampf der beiden Rechte hierbei eine hervorragende
Rolle,
Das Grund-und Hypothekenbuchwesen bildet nun die Grundlage für
eine jede brauchbare Hypothekenordnung, worüber man in der Wissenschaft
 und der Praxis völlig einig ist. Wie aber dasselbe durchzuführen,
 darüber bestehen noch jetzt verschiedene Auffassungen, und
auch in der thatsächlichen Gesetzgebung liegen Verschiedenheiten vor.
In Frankreich, und diesem sich anschliessend bis zur einheitlichen
 Regelung dieser Verhältnisse in Deutschland, noch in Baden,
Elsass-Lothringen, der bayrischen Pfalz u. s. w. besteht das Transund
 Inskriptionssystem.
Nach demselben ist zwar die Eintragung von Eigentum, von Privilegien
 und Hypotheken gesetzlich verlangt, doch ist sie für die Entstehung
 von Eigentum, Privilegien und Hypotheken ohne Bedeutung, da dieselben
 auch ohne Eintragung gesetzliche Gültigkeit erlangen können.

Inskriptionssystem,

            
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