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langt wurde, sowie der Dispositionsfähigkeit derselben, sondern auch
lie Prüfung der Rechtsgültigkeit der einzutragenden Stipulationen nach
Form und Inhalt. Dasselbe schliesst erfahrungsgemäss eine Menge
Umstände und Verzögerung der Eintragung in sich, ohne eine völlige
Bürgschaft zu bieten. In der neueren Zeit schlägt man immer allge-
meiner den Mittelweg ein, der Behörde die Art zu überlassen, wie sie
die Identität feststellen will, und beschränkt die sachliche Untersuchung
nur auf das unbedingt Notwendige.
Ueber die Eintragung wurde in Preussen bisher stets eine urkund-
liche Abschrift, der Hypothekenbrief, ausgefertigt und dem Gläubiger
ausgehändigt, durch deren Präsentation er sich vor Gericht zu legiti-
mitieren hatte, wenn er die Hülfe desselben in Anspruch nehmen wollte.
[n Bayern und anderen deutschen Staaten dagegen war diese Einrich-
tung unbekannt.
Das neue deutsche bürgerliche Gesetzbuch sucht beiden Gewohn-
heiten entgegenzukommen, indem es die Ausstellung eines Hypotheken-
briefes nur fakultativ macht. .
Der Gläubiger kann nun zu seinem Gelde gelangen auch ohne
Kündigung, wenn er einen Abnehmer für seine Forderung findet. Die
Uebertragung geschieht, wo ein Hypothekenbrief ausgefertigt ist, durch
Jie schriftliche Cession desselben auf den Uebernehmer unter notarieller
Beglaubigung. Wo ein solcher nicht vorliegt, nur durch Uebertragung
in dem Hypothekenbuche selbst. Gerade hierbei erweist sich der Hypo-
thekenbrief als eine erhebliche Erleichterung der Uebertragung, indem
die Cession dabei sogar in blanco geschehen kann, das heisst,. der
Inhaber kann die Uebertragung bereits rechtlich vollziehen, aber die
Stelle für den Namen unausgefüllt lassen, bis zu dem Momente, wo er
einen Abnehmer gefunden hat, dessen Name dann nur nach Auszahlung
der betreffenden Summe noch einzutragen und der Hypothekenbrief
auszuhändigen ist, um das Geschäft perfekt zu machen,
Es sind drei Arten hypothekarischer Verschuldung zu unterscheiden:
L. Die Sicherheitshypothek, welche dem Gläubiger nicht ohne
Weiteres das Forderungsrecht auf die eingetragene Summe einräumt,
sondern nur eine accessorische Natur besitzt, d. h., sie gilt nur zur
Verstärkung der Sicherheit einer persönlichen Schuld und nur so weit
diese vorhanden ist. Dies wird durch das Beispiel der Kautions-
hypothek leicht klar zu machen sein. Ein Bankier stellt einem Guts-
besitzer Kredit bis zu 20,000 Mk. zur Verfügung auf Grund einer
Sicherheitshypothek, die dieser ihm bis zur Höhe von 20,000 Mk. an
gesicherter Stelle einräumt. Natürlich haftet das Gut dem Bankier
aur, wenn er dem Gutsbesitzer auch wirklich ein Darlehen gewährt
hat, und nur bis zur Höhe derselben. Hat er 10,000 Mk. geliehen
und. der Schuldner macht Bankrott, das Gut kommt zur öffentlichen
Versteigerung, so hat der Bankier nur 10,000 Mk. zu beanspruchen,
obwohl ihm eine Sicherheitshypothek auf 20,000 Mk. eingetragen war
Nur die persönliche Schuld begründet hier die Forderung.
2, Die gewöhnliche Hypothek. Auch bei dieser ist eine persön-
sönliche Schuld die Voraussetzung. Um sie sicher zu stellen, wird
sie aber noch auf das Gut hypothekarisch eingetragen und hierdurch
die Forderung im Hypothekenbuche selbst begründet, Die accessorische
Natur der Hypothek tritt hier besonders zu Tage bei dem Verkauf
Hypotheken-
brief.
Sicherheits-
hypothek.
Hypothek.