Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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langt wurde, sowie der Dispositionsfähigkeit derselben, sondern auch 
lie Prüfung der Rechtsgültigkeit der einzutragenden Stipulationen nach 
Form und Inhalt. Dasselbe schliesst erfahrungsgemäss eine Menge 
Umstände und Verzögerung der Eintragung in sich, ohne eine völlige 
Bürgschaft zu bieten. In der neueren Zeit schlägt man immer allge- 
meiner den Mittelweg ein, der Behörde die Art zu überlassen, wie sie 
die Identität feststellen will, und beschränkt die sachliche Untersuchung 
nur auf das unbedingt Notwendige. 
Ueber die Eintragung wurde in Preussen bisher stets eine urkund- 
liche Abschrift, der Hypothekenbrief, ausgefertigt und dem Gläubiger 
ausgehändigt, durch deren Präsentation er sich vor Gericht zu legiti- 
mitieren hatte, wenn er die Hülfe desselben in Anspruch nehmen wollte. 
[n Bayern und anderen deutschen Staaten dagegen war diese Einrich- 
tung unbekannt. 
Das neue deutsche bürgerliche Gesetzbuch sucht beiden Gewohn- 
heiten entgegenzukommen, indem es die Ausstellung eines Hypotheken- 
briefes nur fakultativ macht. . 
Der Gläubiger kann nun zu seinem Gelde gelangen auch ohne 
Kündigung, wenn er einen Abnehmer für seine Forderung findet. Die 
Uebertragung geschieht, wo ein Hypothekenbrief ausgefertigt ist, durch 
Jie schriftliche Cession desselben auf den Uebernehmer unter notarieller 
Beglaubigung. Wo ein solcher nicht vorliegt, nur durch Uebertragung 
in dem Hypothekenbuche selbst. Gerade hierbei erweist sich der Hypo- 
thekenbrief als eine erhebliche Erleichterung der Uebertragung, indem 
die Cession dabei sogar in blanco geschehen kann, das heisst,. der 
Inhaber kann die Uebertragung bereits rechtlich vollziehen, aber die 
Stelle für den Namen unausgefüllt lassen, bis zu dem Momente, wo er 
einen Abnehmer gefunden hat, dessen Name dann nur nach Auszahlung 
der betreffenden Summe noch einzutragen und der Hypothekenbrief 
auszuhändigen ist, um das Geschäft perfekt zu machen, 
Es sind drei Arten hypothekarischer Verschuldung zu unterscheiden: 
L. Die Sicherheitshypothek, welche dem Gläubiger nicht ohne 
Weiteres das Forderungsrecht auf die eingetragene Summe einräumt, 
sondern nur eine accessorische Natur besitzt, d. h., sie gilt nur zur 
Verstärkung der Sicherheit einer persönlichen Schuld und nur so weit 
diese vorhanden ist. Dies wird durch das Beispiel der Kautions- 
hypothek leicht klar zu machen sein. Ein Bankier stellt einem Guts- 
besitzer Kredit bis zu 20,000 Mk. zur Verfügung auf Grund einer 
Sicherheitshypothek, die dieser ihm bis zur Höhe von 20,000 Mk. an 
gesicherter Stelle einräumt. Natürlich haftet das Gut dem Bankier 
aur, wenn er dem Gutsbesitzer auch wirklich ein Darlehen gewährt 
hat, und nur bis zur Höhe derselben. Hat er 10,000 Mk. geliehen 
und. der Schuldner macht Bankrott, das Gut kommt zur öffentlichen 
Versteigerung, so hat der Bankier nur 10,000 Mk. zu beanspruchen, 
obwohl ihm eine Sicherheitshypothek auf 20,000 Mk. eingetragen war 
Nur die persönliche Schuld begründet hier die Forderung. 
2, Die gewöhnliche Hypothek. Auch bei dieser ist eine persön- 
sönliche Schuld die Voraussetzung. Um sie sicher zu stellen, wird 
sie aber noch auf das Gut hypothekarisch eingetragen und hierdurch 
die Forderung im Hypothekenbuche selbst begründet, Die accessorische 
Natur der Hypothek tritt hier besonders zu Tage bei dem Verkauf 
Hypotheken- 
brief. 
Sicherheits- 
hypothek. 
Hypothek.
	        
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