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des Grundstücks, durch welchen der Schuldner seiner Verpflichtung
nicht entledigt wird, sondern er bleibt noch wegen der persönlichen
Schuld dafür haften, bis der neue Besitzer dieselbe ausdrücklich über-
nommen hat.
Grundschuld. 3, Die Grundschuld. Während das römische Recht die Hypo-
thek nur in ihrer accessorischen Natur, also unter Voraussetzung einer
persönlichen Schuld kannte, wie sie am klarsten in der Sicherheits-
hypothek zu Tage tritt (oder aus der Form der alten Bremer Hand-
festen), hatte die altgermanische Eintragung einer Schuld einen durchaus
anderen Charakter, indem das Gut selbst als Schuldner angesehen und
behandelt wurde, während der Besitzer dabei nur eine nebensächliche
Rolle spielte, da er nicht eine persönliche Haftung übernahm. Dies war
schon von der preussischen Gesetzgebung aufgenommen, und ist auch in
das bürgerliche Gesetzbuch (88 1191-—98) übergegangen. Diese sog. Grund-
schuld unterscheidet sich von der Hypothek also dadurch, dass sie eine
selbständige Schuld repräsentiert, während allerdings auch selbständig
daneben auf dieselbe Zahlung eine persönliche Schuldurkunde ausge-
stellt sein kann. In dem ersteren Falle hat der Gläubiger kein An-
spruchsrecht an das persönliche Vermögen des Schuldners, sondern
kann nur Deckung aus dem Erlös des verpfändeten Gutes verlangen.
Der Verkäufer kann nicht mehr von dem Gläubiger in Anspruch
genommen werden, Eine Einrede gegen die Ursache der Schuld, wie
sie bei der Hypothek zulässig ist, fällt hier fort, sie wird deshalb auch
nicht wie bei jener in das Hypothekenbuch eingetragen. Die Grund-
schuld kann auch in Form einer Rente eingetragen werden, und wie
dei der Hypothek kann die Ausstellung eines Grundschuldbriefes ver-
‘angt werden, der auch auf den Inhaber lauten kann. Die Loslösung
von der Person giebt der Grundschuld eine grössere Selbständigkeit
ınd Beweglichkeit, was für den Inhaber vorteilhaft sein kann, der
dadurch allerdings eine gewisse Sicherung verliert. Der Schuldner steht
dabei unzweifelhaft begünstigt da;
An öffentlichen Büchern hat man drei Arten zu unterscheiden:
l. Die Grundsteuerbücher, mit welchen wieder die Flurbücher
verbunden sind, die das Ergebnis der Vermessung des Landes enthalten,
während das Grundsteuerbuch das ganze Ergebnis der Katastrierung
des Landes behufs Steuerveranlagung umfasst. Mit diesen steht 2. das
Grundbuch in naher Beziehung, in Welchem die Eigentumsverhältnisse,
also der berechtigte Besitzer, die zu dem Besitztum gehörigen Grund-
stücke u. s. w. zu verzeichnen sind, während 3. in dem Hypotheken-
buche die pfandrechtlichen Belastungen des Grundstückes enthalten
sind. Vielfach, jedoch nicht überall sind die Grund- und Hypotheken-
bücher miteinander verbunden.
Grund- und
Hypotheken-
buch.
8 24.
Die landwirtschaftlichen Kreditanstalten.
Aufl..
Zeulmann, Die landwirtschaftl. Kreditanstalten, Erlangen 1864.
Behrend, Die landwirtschaftl, Kreditanstalten. Berlin 1859.
Mascher, Die landwirtschaftl. Kreditanstalten. Berlin 1867.
”. Goertz, Die Verfassung, und Verwaltung der schlesischen Landschaft. 2.
3reslau 1877.
Foldschmidt, Die Hypothekenbanken, Jena (Gustay Fischer) 1880.