Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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die Hälfte des Taxwertes, gegenwärtig fast allgemein bis zwei Drittel 
desselben, bei der westpreussischen Landschaft bis drei Fünftel. Bei 
der märkischen Landschaft ist bei einem Antrag auf Beleihung des 
vierten Sechstels der Taxe der Nachweis eines sachlichen Bedürf- 
nisses erforderlich. Die Beleihungsgrenze wird in Preussen entweder 
\. nach dem Grundsteuerreinertrag bemessen, der meist mit 25 multi- 
pliziert wird oder 2. nach einer vereinfachten Taxe auf Grund der 
Grundsteuerveranlayung oder 3. durch eine besonders‘ aufzunehmende 
Taxe, welche nicht ausschliesslich die momentan vorliegenden Rein- 
ertragsverhältnisse zum Ausgangspunkte nimmt, sondern diejenigen, 
welche nachhaltig bei einem Durchschnittsbetriebe zu erwarten sind. 
Namentlich in früheren Zeiten blieben diese "Taxen erheblich hinter 
dem wirklichen Werte zurück, in der neueren Zeit hat sich dieses in 
einigen Instituten in hohem Masse ausgeglichen. 
Die Landschaften sind öffentliche Institute, die unter Staatsauf- 
sicht stehen. Dieselbe wird meistens durch den Oberpräsidenten und 
las Landwirtschaftliche Ministerium durchgeführt. Im übrigen ist 
Jie Verwaltung eine selbständige. Die höheren Beamten, die von den 
Mitgliedern gewählt werden, bedürfen der staatlichen Bestätigung. 
Schon bei der ersten Errichtung wurde den Landschaften das Recht 
eingeräumt, ohne gerichtliche Ausklagung die Zwangsvollstreckung in 
das verpfändete Grundstück herbeizuführen, Dieses ist durch Gesetz 
vom 3. August 1897 auf alle öffentlichen Kreditanstalten ausgedehnt 
ınd noch gegen früher erweitert. Im Falle der Devastation kann sich 
die Landschaft auch an das bewegliche Vermögen des Schuldners hal- 
ten und die Zwangsverwaltung des Grundstückes verfügen. 
In der neueren Zeit haben die Landschaften noch weitere Thätig- 
keit übernommen. In Ost- und Westpreussen sind Feuersocietäten 
zur Versicherung der zur Landschaft gehörigen Güter unter die Ver- 
waltung der Landschaft gestellt. In mehreren Provinzen sind ausser- 
dem Darlehnskassen damit verbunden, wie in der Mark und Schlesien, 
während Darlehnskassen anderer Provinzen nur in einem losen Zu- 
sammenhange mit ihnen stehen, aber von ihnen unterstützt werden. Im 
Jahre 1873 wurde von neun Landschaften ein besonderer Verband als 
Zentrallandschaft durchgeführt, welche selbständig Pfandbriefe aus- 
yab, so weit sie ihr von den einzelnen Instituten überwiesen wurden, 
welche die Haftung dem Zentralinstitute gegenüber übernahmen. Man 
suchte damit einem Teil der Pfandbriefe den provinziellen Charakter zu 
nehmen und hoffte damit ihnen eine weitere Verbreitung und einen 
höheren Kurs zu verschaffen. Dies ist indess thatsächlich nicht er- 
reicht, so dass das Zentralinstitut cine höhere Bedeutung nicht er- 
'angt hat und sich schon mehrere Landschaften davon zurückgezogen 
naben. 
Ursprünglich hatten, wie erwähnt, die Landschaften einen rein ritter- Stellung zu 
schaftlichen Charakter, sie beliehen nur Rittergüter, Obgleich dann im „dem Me 
Laufe der Zeit diese Exklusivität beseitigt oder neben den ritterschaft- hehe EEE 
lichen Anstalten besonders bäuerliche mit demselben Charakter, wie 
zum Beispiel in Westpreussen, errichtet wurden, haben dieselben that- 
sächlich bis in die neueste‘ Zeit ihre Thätigkeit nur wenig auf die 
mittleren oder gar kleinen Grundstücke ausgedehnt. Der Bauer machte 
nicht gerne davon Gebrauch, weil das ganze Verfahren für ihn :ver-
	        
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