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die Hälfte des Taxwertes, gegenwärtig fast allgemein bis zwei Drittel
desselben, bei der westpreussischen Landschaft bis drei Fünftel. Bei
der märkischen Landschaft ist bei einem Antrag auf Beleihung des
vierten Sechstels der Taxe der Nachweis eines sachlichen Bedürf-
nisses erforderlich. Die Beleihungsgrenze wird in Preussen entweder
\. nach dem Grundsteuerreinertrag bemessen, der meist mit 25 multi-
pliziert wird oder 2. nach einer vereinfachten Taxe auf Grund der
Grundsteuerveranlayung oder 3. durch eine besonders‘ aufzunehmende
Taxe, welche nicht ausschliesslich die momentan vorliegenden Rein-
ertragsverhältnisse zum Ausgangspunkte nimmt, sondern diejenigen,
welche nachhaltig bei einem Durchschnittsbetriebe zu erwarten sind.
Namentlich in früheren Zeiten blieben diese "Taxen erheblich hinter
dem wirklichen Werte zurück, in der neueren Zeit hat sich dieses in
einigen Instituten in hohem Masse ausgeglichen.
Die Landschaften sind öffentliche Institute, die unter Staatsauf-
sicht stehen. Dieselbe wird meistens durch den Oberpräsidenten und
las Landwirtschaftliche Ministerium durchgeführt. Im übrigen ist
Jie Verwaltung eine selbständige. Die höheren Beamten, die von den
Mitgliedern gewählt werden, bedürfen der staatlichen Bestätigung.
Schon bei der ersten Errichtung wurde den Landschaften das Recht
eingeräumt, ohne gerichtliche Ausklagung die Zwangsvollstreckung in
das verpfändete Grundstück herbeizuführen, Dieses ist durch Gesetz
vom 3. August 1897 auf alle öffentlichen Kreditanstalten ausgedehnt
ınd noch gegen früher erweitert. Im Falle der Devastation kann sich
die Landschaft auch an das bewegliche Vermögen des Schuldners hal-
ten und die Zwangsverwaltung des Grundstückes verfügen.
In der neueren Zeit haben die Landschaften noch weitere Thätig-
keit übernommen. In Ost- und Westpreussen sind Feuersocietäten
zur Versicherung der zur Landschaft gehörigen Güter unter die Ver-
waltung der Landschaft gestellt. In mehreren Provinzen sind ausser-
dem Darlehnskassen damit verbunden, wie in der Mark und Schlesien,
während Darlehnskassen anderer Provinzen nur in einem losen Zu-
sammenhange mit ihnen stehen, aber von ihnen unterstützt werden. Im
Jahre 1873 wurde von neun Landschaften ein besonderer Verband als
Zentrallandschaft durchgeführt, welche selbständig Pfandbriefe aus-
yab, so weit sie ihr von den einzelnen Instituten überwiesen wurden,
welche die Haftung dem Zentralinstitute gegenüber übernahmen. Man
suchte damit einem Teil der Pfandbriefe den provinziellen Charakter zu
nehmen und hoffte damit ihnen eine weitere Verbreitung und einen
höheren Kurs zu verschaffen. Dies ist indess thatsächlich nicht er-
reicht, so dass das Zentralinstitut cine höhere Bedeutung nicht er-
'angt hat und sich schon mehrere Landschaften davon zurückgezogen
naben.
Ursprünglich hatten, wie erwähnt, die Landschaften einen rein ritter- Stellung zu
schaftlichen Charakter, sie beliehen nur Rittergüter, Obgleich dann im „dem Me
Laufe der Zeit diese Exklusivität beseitigt oder neben den ritterschaft- hehe EEE
lichen Anstalten besonders bäuerliche mit demselben Charakter, wie
zum Beispiel in Westpreussen, errichtet wurden, haben dieselben that-
sächlich bis in die neueste‘ Zeit ihre Thätigkeit nur wenig auf die
mittleren oder gar kleinen Grundstücke ausgedehnt. Der Bauer machte
nicht gerne davon Gebrauch, weil das ganze Verfahren für ihn :ver-