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von einem Jahrhundert erreicht wird. Ein Wald dagegen wächst fort,
and wird nur selten unter unseren Verhältnissen durch Feuer oder
Raupenfrass gefährdet. Da innerhalb ciner grossen Periode die Preise
der Forstprodukte allmählich zu steigen pflegen, so ist der Ertrag am
Schluss der Periode als höher vorauszusetzen, als er bei dem Beginne
kalkuliert werden kann.
3. Der Staat kann gegenüber Gemeinden und Korporationen, Wie Staat und Ge
erwähnt, die Verpflichtung einer Einmischung in die Bewirtschaftung meinde.
‘hrer Forsten haben, wenn dieselbe nicht in angemessener Weise durch-
yeführt wird.
Dieselbe kann in verschiedener Weise ausgedehnt werden: 1.
nur auf die allgemeine Vermögensaufsicht, indem nur Devastation
und Veräusserung verboten ist, ev. Veräusserung nur mit Zustimmung
der Staatsbehörden geschehen kann, während die Bewirtschaftung frei
gegeben ist, wie dieses hauptsächlich im Königreich Sachsen der
Fall ist. 2. Ein Schritt weiter liegt darin, dass ein Betriebsplan
der Regierung zur Genehmigung vorgelegt werden muss und nur nach
dessen Genehmigung die Bewirtschaftung erfolgen darf, namentlich zur
Abholzung und Rodungen die besondere Erlaubnis der staatlichen Behörde
eingehol werden muss. Ausserdem pflegt verlangt zu werden, dass ausge-
gebildete und geprüfte Forstbeamte zur Verwendung gelangen. Dieses
Verfahren wird in den altpreussischen Provinzen, in dem grössten
Teil von. Bayern, in Würtemberg, dann in Oesterreich-Ungarn und
der Schweiz befolgt. Die Hälfte aller deutschen Gemeindewaldungen
sind. einer derartigen Beaufsichtigung unterworfen. 3. kommt das soge-
nannte Beförsterungssystem in Betracht. Nach demselben ist die
Verwaltung der Gemeindeforsten Staatsforstbeamten übertragen, also
sowohl der Betrieb wie die Aufsicht. Dies ist der Fall in einem
Teil von Hannover, Kurhessen, Nassau, den übrigen Teilen Bayerns;
ferner in Baden, Elsass-Lothringen, Grossherzogtum Hessen und ein-
zelnen kleineren Staaten, zusammen 45%, der deutschen Gemeinde-
waldflächen; ausserdem in Belgien, Frankreich und "Tirol.
Der Gemeindewaldbesitz in Deutschland beträgt 2180584 ha,
las sind 15,6%, der gesamten Waldfläche.
Auch auf den Privatbesitz kann unter Umständen der StaatSıaat u. Privat-
seine Fürsorge auszudehnen genötigt sein, Das ist ganz besonders wälder.
hei zersplittertem Waldbesitz der Fall, der weit leichter der De-
vastierung verfällt, als ein grösserer Waldbesitz, und sich schwerer
angemessen hewirtschaften lässt, Deshalb ist mehrfach die Gründung
von Waldgenossenschaften verlangt, welche nach Art der Gemeinde-
waldungen einer Aufsicht unterworfen werden sollen. In Preussen
nach Ges. vom 6. Juli 1875.
4. Der Staat muss für die Ausbildung tüchtiger Forstbeamten
Sorge tragen, vor allem durch Errichtung technischer Bildungsanstalten,
am approbierte Forstbeamte nicht nur zur eigenen Verfügung zu haben;
sondern sie Gemeinden und Privaten zur Verfügung stellen zu können,
weil erst dann eine richtige Behandlung der Wälder erreicht werden kann.
5. Es ist schliesslich die Aufgabe, durch eine entsprechende
Gesetzgebung die Ablösung der auf den Wäldern ruhenden Gerecht-
same zu erleichtern; und darin ist in dem letzten Jahrhundert das
Hauptsächlichste veschehen.