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Bergbetriebe besitzt und leicht abgeneigt ist, sein Recht aus der Hand
zu geben und Nachforschungen erschwert. Wo der Staat zu gunsten
anderer Unternehmer über die Verleihung des Bergbaurechts verfügt, ist
ein genaues Verfahren für die Verleihungsgesuche (Muthung) und
die Verleihung selbst vorgeschrieben. Der erste Muther wird bis zur
Führung des Gegenbeweises auch als der erste Finder angesehen und
behandelt. Die Voraussetzung ist, dass der Finder innerhalb einer kurzen
Frist auch die Muthung einlegt, und ausserdem, dass der Muther
von dem ihm gewährten Rechte auch innerhalb angemessener Frist Ge-
brauch macht. Nach der älteren Gesetzgebung konnte daher durch die
Bergbehörde das Recht als erloschen bezeichnet werden, wenn es nicht
eine entsprechende Verwertung fand, was noch jetzt nach österreich-
ischem und sächsischem Rechte gilt. Nach preussischem Rechte
kann dies nur geschehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Inter
asse damit gewahrt werden soll.
Die Bergpolizei, welche in früheren Zeiten eine grosse Ausdehnung
hatte, ist heutigen Tages auf die Sicherheitspolizei beschränkt. Das
oreussische Gesetz vom 24. Juni 1892 begreift darunter die Sicherheit
Jer Grubenbaue, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der
Arbeiter, die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes
durch die Einrichtung des Betriebes, den Schutz der Oberfläche im
[nteresse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs,
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues. Da-
mit ist der Schutz gegen Raubbau, wie in Preussen schon seit längerer
Zeit, aufgegeben. Es handelt sich jetzt allein um den Schutz der sehr
leicht benachteiligten Grundbesitzer der benachbarten Oberfläche, dann
um den Schutz der Arbeiter, deren Leben und Gesundheit bei dem
Bergbau in einem höheren Masse gefährdet ist, als bei irgend einem
anderen Produktionsbetriebe. Eben deshalb hat man schon ausserord-
antlich früh eine besondere pekuniäre Vorsorge für die Bergarbeiter
für nötig erachtet und die Einrichtung von sogenannten Knappsch afts-
kassen herbeigeführt, zu denen die Unternehmer entsprechende Beiträge
zu leisten verpflichtet waren, (mindestens die. Hälfte der Beiträge der
Arbeiter). In der neuesten Zeit ist diese Einrichtung unter Wahrung
ihrer Besonderheiten in die allgemeine Arbeiterversicherung aufgenommen,
Der Bergbau wird zwar auch als Einzelbetrieb durchgeführt, aber
aur, wo es sich um die Verwertung kleinerer Lagerstätten handelt, wo
nur geringe Mittel und keine besonderen Kenntnisse und Geschicklich-
keit für den Abbau erforderlich sind, z. B. dort wo das Lager ganz an der
Oberfläche ist, sog. Tagbau. Bei grösseren Betrieben ist schon seit langer
Zeit die Bildung von Gesellschaften die Regel. In alter Zeit warer
es öfters Arbeitsgenossenschaften, bei denen die Mitglieder selbst mit
arbeiteten; schon im 18. Jahrhundert finden wir dagegen Bergwerke
in der Hand von Kapitalisten, in der Form der Gewerkschaft, d.i
eine Gemeinschaft von Personen, die nicht im Bergbau mit thätig waren,
denen die Verleihung als Unternehmer und zugleich die Rechtspersön-
lichkeit gewährt war. Bei den Salimen finden wir dagegen ähnlich
lie Einrichtung der Pfännerschaft, die wohl ursprünglich von den
Mitarbeitenden selbst gebildet war, allmählich aber in die Hand von
Kapitalisten übergegangen war. Die Anteilsrechte der Gewerksmitglieder
werden in sowenannten Kuxen ausgedrückt, und die Mitglieder als Mit-
Muthung.,
Zergpolizel.
Gewerkschaft.