Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

lich Vorteil daraus zu ziehen. Dies geschah durch weitere Ausbildung 
des Zunftzwanges und möglichste Ausschliessung der Konkurrenz. Was 
ursprünglich eine volle Berechtigung gehabt hatte, gewann nun einen 
unheilvollen Anstrich und trug zum schnelleren Rückgang der Gewerbe 
noch erheblich bei, Zunächst waren die Meister bestrebt, die Lehr- 
lingszeit über Gebühr auszudehnen und den Lehrling einseitig in ihrem 
Interesse auszunutzen, so dass für die Ausbildung eine längere Frist 
erforderlich wurde. Es ist sprichwörtlich geworden, dass der Hand- 
werkslehrling zuerst in den Dienst der Frau Meisterin, erst dann in 
den des Meisters trat. Die Zulassung zum Gewerbe wurde willkürlich 
mehr und mehr beschränkt, indem die Zahl derjenigen, die als unehr- 
lich bezeichnet und deren Nachkommen deshalb nicht in die Zünfte 
aufgenommen werden konnten, erweitert wurde, wie nicht nur die 
Söhne von Abdeckern, sondern auch von Leinewebern, Barbieren, 
Musikanten, Nachtwächtern, Zöllnern, von den Hauptzünften aus- 
yeschlossen wurden. Ja sogar, wer vielleicht ohne es zu ahnen mit 
einem Abdecker an einem Tische gesessen, konnte selbst für unehrlich 
erklärt werden. Die Prüfungen wurden mehr und mehr erschwert, das 
Meisterwerk unverhältnismässig schwierig und kostspielig gemacht. Bis 
in das 19. Jahrhundert hinein hatten vielfach die Friseure grosse Allonge- 
perrücken als Zeichen ihrer Leistungsfähigkeit anzufertigen, obgleich 
dieselben nirgends mehr zur Anwendung kamen. Der grosse Reiter- 
stiefel wurde vom Schuhmacher noch verlangt, als niemand mehr davon 
Gebrauch machte; in der Tischlerei Prachtstücke, die nachher nicht zu 
verkaufen waren. Es kam eben nur auf die Verteuerung und KEr- 
schwerung des Meisterstücks an. Mehr und mehr ging man dazu über, 
die Bannrechte zu erweitern, den Betrieb eines Gewerbes von dem 
Besitz bestimmter Realitäten abhängig zu machen, um damit die Zahl 
der Meisterstellen festzulegen und nur den Bemittelten und Meistersöhnen 
den Zutritt zu gestatten. Die Niederlassung des Handwerkers war auf 
die Städte beschränkt und das Land innerhalb der Bannmeile ange- 
wiesen, den Bedarf aus der Stadt zu decken. Unter Friedrich Wilhelm I. 
wurden erst 5 Handwerke zur Niederlassung auf dem Lande berechtigt. 
Durch alle diese Massregeln wurden hauptsächlich die Gesellen be- 
nachteiligt, denen es immer mehr erschwert wurde, Meister zu werden, 
damit eine Familie zu gründen und Selbständigkeit zu erlangen. Zu- 
gleich hatten sie vielfach über harte Behandlung und zu geringen Lohn 
zu klagen. Es häufen sich deshalb die Streitigkeiten zwischen Meistern 
und Gesellen, die zwar auch schon früher vorgekommen, aber doch 
vereinzelt geblieben waren. So war schon in Worms in der ersten Hälfte 
des 16. Jahrhunderts ein blutiger Kampf zwischen Gesellen und Meistern 
zum Ausbruch gekommen. Jetzt vereinigten Erstere sich zu be- 
sonderen Gesellenverbänden, um geschlossen ihren Herren entgegenzu- 
treten, und schon vor mehr als 200 Jahren sind Streiks von ihnen 
organisiert und als Zwangsmittel gegen die Arbeitgeber verwertet. 
Drei Massregeln kamen ausserdem in Betracht als wesentliche Beschränkung 
Momente des entarteten Zunftzwanges. Einmal die wachsende Be-der Hilfskräfte. 
schränkung der Haltung von Hilfskräften, Bei den meisten Zünften war 
jedem Meister nur ein Lehrling gestattet, die Zahl der Gesellen mög- 
lichst reduziert. Um dem einzelnen Meister mit Hülfe der Bannrechte 
Arbeit und Verdienst garantieren zu können, musste man die Thätig- 
10* 
Verschärfung 
des Zunft- 
zwanges,
	        
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