Object: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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die Domänenbauern in Ostpreussen und Pommern in erblichen Besitz 
ANnsetzte, die persönliche Abhängigkeit zu mildern und die Abgaben 
ZU verringern suchte. Faktisch wurde wenig dadurch erreicht. Grössere 
Bedeutung gewann die Kabinettsorder Friedrichs II. von 1777, welche 
die Erblichkeit des lassitischen Besitzes allgemein anordnete, um die 
Vertreibung von der Scholle zu verhindern. Für die Domänenbauern 
veseitigte Friedrich der Grosse faktisch schon 1763 die Erbunterthänig- 
seit und damit vor allem die persönliche Dienstpflicht des Nach- 
Wuchses, 1799 gestattete Friedrich Wilhelm III., noch einen Schritt 
Weitergehend, sich gegen Geldentschädigung von den Dienstleistungen 
zu befreien, doch bezog sich dieses thatsächlich nur auf die spann- 
fähigen, also grösseren Bauern. In Pommern und der Kurmark wurden 
31e zugleich zu selbständigen erblichen Besitzern gemacht, gegen Zah- 
lung einer Summe von 100—200 Thalern und Verzicht auf die bis- 
herige Unterstützung im Notfalle und auf sonstige Berechtigungen. So 
Waren die Domanialbauern schon im ersten Dezennium des letzten Jahr- 
hunderts thatsächlich frei und selbständig, freilich noch nicht allgemein 
von den Dienstleistungen befreit. Die übrigen Bauern, die man auch 
wohl Privatbauern genannt hat, hatten dagegen eine Verbesserung ihrer 
Lage Nur wenig erfahren. Von wirklicher Bedeutung waren nur die 
Massregeln Friedrich des Grossen von 1749 und 1764 gewesen, durch 
Welche das Einziehen der Bauernstellen allgemein untersagt wurde, und 
äusser in Östpreussen, wo auch nachher noch Bauernstellen eingezogen 
Sind, der bisherige Besitzstand aufrecht erhalten wurde. Die weiter- 
gehenden Versuche Friedrich’s des Grossen z. B. in Pommern und 
Öberschlesien dem Bauern eine gesicherte Stellung zu geben, blieben 
Ohne Erfolg. Erst Friedrich Wilhelm III. gelangte bekanntlich zum Stein-Harden- 
Ciel durch die Stein-Hardenbergsche Gesetzgebung, die durch das Dergsche Ge- 
Edikt vom 9. Oktober 1807 eingeleitet wurde, Danach ist die Erb- Se!zgebung, 
Interthänigkeit ohne Entschädigung aufgehoben. Für die Regulierung 
des. Dienstverhältnisses, d. h. die Ablösung der Fronden und Abgaben 
Wurde das Edikt vom 14. September 1811 erlassen, ergänzt durch die 
Deklaration von 1812 und die bedeutsamere vom 29. Mai 1816, welche 
Insbesondere die Regulierung auf die spannfähigen und katastrierten, d. h. 
auf ürsprünglichem Bauerland mit bäuerlicher Steuerpflicht angesessenen, 
lassitischen Bauern und Kossäthenhöfe beschränkte. Ausgeschlossen 
Würden auch diejenigen Bauern, welche erst in dem letzten halben 
Jahrhundert auf ihre Stelle gesetzt waren. Hierdurch war allerdings 
IN erheblicher Teil, besonders der kleinen Bauern zunächst in „dem 
alten Verhältnis erhalten. Dem Gutsherren wurde dann 1816 wieder 
die Möglichkeit eingeräumt, die Bauernstellen privatrechtlich zu er- 
Werben, was von Friedrich d. Gr. verboten: war. Nur in Posen wurde 
1819 verordnet, dass den Bauern nicht beliebig gekündigt werden dürfe. 
Die Regulierung konnte sowohl der Bauer wie der Gutsherr be- 
antragen, Wo keiner von beiden die Initiative ergreift, bleiben die 
alten Verhältnisse bestehen. Durch diese Bestimmung ist das Verfahren 
an vielen Orten ausserordentlich verzögert, sodass sich die endgiltige 
Erledigung bis Ende der vierziger Jahre hinziehen konnte. Bei dieser 
Regulierung gab der Grundherr seine Rechte als Obereigentümer, so- 
Wie den Anspruch auf Dienste und Abgaben des Bauern auf, ebenso 
Seine Weiderechte auf dem bäuerlichen Lande. Dem gegenüber büsste
	        
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