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die Domänenbauern in Ostpreussen und Pommern in erblichen Besitz
ANnsetzte, die persönliche Abhängigkeit zu mildern und die Abgaben
ZU verringern suchte. Faktisch wurde wenig dadurch erreicht. Grössere
Bedeutung gewann die Kabinettsorder Friedrichs II. von 1777, welche
die Erblichkeit des lassitischen Besitzes allgemein anordnete, um die
Vertreibung von der Scholle zu verhindern. Für die Domänenbauern
veseitigte Friedrich der Grosse faktisch schon 1763 die Erbunterthänig-
seit und damit vor allem die persönliche Dienstpflicht des Nach-
Wuchses, 1799 gestattete Friedrich Wilhelm III., noch einen Schritt
Weitergehend, sich gegen Geldentschädigung von den Dienstleistungen
zu befreien, doch bezog sich dieses thatsächlich nur auf die spann-
fähigen, also grösseren Bauern. In Pommern und der Kurmark wurden
31e zugleich zu selbständigen erblichen Besitzern gemacht, gegen Zah-
lung einer Summe von 100—200 Thalern und Verzicht auf die bis-
herige Unterstützung im Notfalle und auf sonstige Berechtigungen. So
Waren die Domanialbauern schon im ersten Dezennium des letzten Jahr-
hunderts thatsächlich frei und selbständig, freilich noch nicht allgemein
von den Dienstleistungen befreit. Die übrigen Bauern, die man auch
wohl Privatbauern genannt hat, hatten dagegen eine Verbesserung ihrer
Lage Nur wenig erfahren. Von wirklicher Bedeutung waren nur die
Massregeln Friedrich des Grossen von 1749 und 1764 gewesen, durch
Welche das Einziehen der Bauernstellen allgemein untersagt wurde, und
äusser in Östpreussen, wo auch nachher noch Bauernstellen eingezogen
Sind, der bisherige Besitzstand aufrecht erhalten wurde. Die weiter-
gehenden Versuche Friedrich’s des Grossen z. B. in Pommern und
Öberschlesien dem Bauern eine gesicherte Stellung zu geben, blieben
Ohne Erfolg. Erst Friedrich Wilhelm III. gelangte bekanntlich zum Stein-Harden-
Ciel durch die Stein-Hardenbergsche Gesetzgebung, die durch das Dergsche Ge-
Edikt vom 9. Oktober 1807 eingeleitet wurde, Danach ist die Erb- Se!zgebung,
Interthänigkeit ohne Entschädigung aufgehoben. Für die Regulierung
des. Dienstverhältnisses, d. h. die Ablösung der Fronden und Abgaben
Wurde das Edikt vom 14. September 1811 erlassen, ergänzt durch die
Deklaration von 1812 und die bedeutsamere vom 29. Mai 1816, welche
Insbesondere die Regulierung auf die spannfähigen und katastrierten, d. h.
auf ürsprünglichem Bauerland mit bäuerlicher Steuerpflicht angesessenen,
lassitischen Bauern und Kossäthenhöfe beschränkte. Ausgeschlossen
Würden auch diejenigen Bauern, welche erst in dem letzten halben
Jahrhundert auf ihre Stelle gesetzt waren. Hierdurch war allerdings
IN erheblicher Teil, besonders der kleinen Bauern zunächst in „dem
alten Verhältnis erhalten. Dem Gutsherren wurde dann 1816 wieder
die Möglichkeit eingeräumt, die Bauernstellen privatrechtlich zu er-
Werben, was von Friedrich d. Gr. verboten: war. Nur in Posen wurde
1819 verordnet, dass den Bauern nicht beliebig gekündigt werden dürfe.
Die Regulierung konnte sowohl der Bauer wie der Gutsherr be-
antragen, Wo keiner von beiden die Initiative ergreift, bleiben die
alten Verhältnisse bestehen. Durch diese Bestimmung ist das Verfahren
an vielen Orten ausserordentlich verzögert, sodass sich die endgiltige
Erledigung bis Ende der vierziger Jahre hinziehen konnte. Bei dieser
Regulierung gab der Grundherr seine Rechte als Obereigentümer, so-
Wie den Anspruch auf Dienste und Abgaben des Bauern auf, ebenso
Seine Weiderechte auf dem bäuerlichen Lande. Dem gegenüber büsste