Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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von 1548 wurde der willkürlichen Verrufserklärung seitens der Zünfte
entgegengetreten und die Gesellen gegen Bedrückung durch die Meister
in Schutz genommen. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts
wurden mehrere Reichspolizeiverordnungen erlassen, welche den gleichen
Zweck verfolgten, aber einen grösseren Einfluss nicht gewannen. Die
Verordnungen des Reiches mehren sich nach Beendigung des dreissigjährigen
 Krieges, doch sind sie mehr als Zeichen der Zeit für die
richtige Beurteilung der Zustände von Bedeutung, als durch die
Wirkung, die sie gehabt haben. Von Interesse ist besonders ein
Reichsgutachten von 1672, welches mannigfache Missbräuche in dem
Zunftwesen bezeichnete und darauf hin zu wirken suchte, den Zünften
die Jurisdiktion zu nehmen, dem Magistrat einen erweiterten Einfluss
auf die Entschliessungen der Zünfte zu garantieren und gegen die Erschwerung
 des Meisterwerdens aufzutreten. Gegen Ende des 17. Jahraunderts
 greifen dann namentlich die einzelnen Fürsten direkt in die
Verhältnisse ein; so der grosse Kurfürst in einer Polizeiordnung von
1688. Ja man hat in Brandenburg damals ernstlich die Aufhebung der
Zünfte in das Auge gefasst, begnügte sich dann aber damit, strenge Vorschriften
 in betreff des Lehrlings- und Gesellenwesens, der Meisterstücke
 u. s. w. zu geben, und die Selbständigkeit der Zünfte zu beschränken,
 Aber auch dort wussten die Zünfte mit zäher Beharrlichkeit
allen Aenderungen passiven Widerstand entgegen zu setzen. Besonders
Reichsschluss 8ingreifend war dann der Reichsschluss von 1781, das Ergebnis langvon
 1731. jähriger Vorarbeiten und eingehender Verhandlungen, Dadurch wurde
die Selbständigkeit der Zünfte aufgehoben, und sie der Staatsgewalt
vollständig unterstellt. Nur diejenigen Statuten und Gebräuche sollten
Gültigkeit haben, welche von der Orts- oder Landesobrigkeit genehmigt
waren. Versammlungen sollten sie nur unter Kontrolle der Behörden
abhalten dürfen. Bis auf unbedeutende Geldstrafen wurde den Zünften
jede selbständige Strafgewalt über ihre Angehörigen genommen. Insbesondere
 wird die Aechtung von Mitgliedern mit hoher Strafe bedroht
and die Beseitigung der Zünfte in Aussicht gestellt, wenn sie den
Regierungsverfügungen Widerstand entgegensetzten. Wegen seiner Abstammung
 durfte niemand von dem Handwerk ausgeschlossen werden.
Die Kosten der Prüfungen und sonstige Abgaben sollten vermindert
werden. Besonders scharf wurde gegen die Gesellen vorgegangen; das
Wandern unter strenge Kontrolle gestellt. Alle diese betreffenden Bestimmungen
 konnten aber erst in Wirksamkeit treten, wenn sie von
den Territorialherren anerkannt und durch landesherrliche Verordnungen
ergänzt in das praktische Leben übergeführt wurden. Das ist aber
nur in wenigen Ländern, am meisten noch in Preussen unter Friedrich
Wilhelm I. geschehen, Allgemeiner wurde in jener Zeit nur zur Anerzennung
 gebracht, dass die Zunftrechte nur soweit Gültigkeit hatten,
als sie vom Staate anerkannt waren. Von nachhaltiger Bedeutung
 wurde ferner, dass die Gewerbe in zünftige und unzünftige
geschieden wurden. Bei den ersteren blieben in der Hauptsache die
alten Bestimmungen bestehen, während für die zweiten freie Bahn
geschaffen wurde, und dadurch namentlich der Fabrikbetrieb und die
sich entwickelnde Hausindustrie neben dem Handwerk aufzublühen
vermochten, ohne von den zünftlerischen Schranken zu sehr behindert
zu werden.
            
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