Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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nachdem sie sich bis dahin dagegen beharrlich gesträubt hatte. Es 
war die preussische Regierung, die jetzt selbst dazu die Initative 
ergriffen und im August 1896 beim Bundesrat den Antrag gestellt 
hatte, für mehr als 70 Gewerbe Zwangsinnungen durchzuführen, welches 
aber von dem Bundesrate abgelehnt wurde. Auch die Kommission 
des Reichstages, welche mit Beratung des Gesetzes betraut war, machte 
den Versuch, allgemeine Zwangsinnungen einzuführen, doch gingen auch 
darauf die verbündeten Regierungen nicht ein. Neben den Innungen 
wurde noch die Einrichtung von Handwerkskammern beschlossen, 
Nachdem wir so eine Uebersicht über die Entwicklung der deut- 
schen Gewerbegesetzgebung erlangt haben, wollen wir nun die gegen- 
wärtige Gesetzgebung kurz charakterisieren. 
8 40. 
Die jetzige Gewerbeordnung in Deutschland... 
Hugo Böttger, Geschichte und Kritik des neuen Handwerkergesetzes von 
1897. Leipzig 1898. 
Th. Hampke, Die neue Organisation des Handwerks. Jahrb. £. Nat.-Oek., 
3. Folge, Bd. XIV, 1897. 
Im grossen Ganzen beruht die gegenwärtige G.-O. in Deutschland 
noch auf dem Grundsatze der Gewerbefreiheit, doch sind im Laufe der 
Zeit, wie ausgeführt, sowohl durch Reichsgesetz wie durch Bestimmungen 
aus polizeilichen Gründen der freien Ausübung des Gewerbebetriebes 
eine Menge Schranken gezogen. Die alten zünftlerischen Schranken, die 
Scheidung von Stadt und Land, das Verbot des gleichzeitigen Betriebes 
verschiedener Gewerbe sind aufgehoben, insbesondere die Hinein- 
ziehung kaufmännischer Thätigkeit in das Handwerk ist gestattet. 
Bannrechte aller Art sind bis auf geringe Spuren beseitigt und auch 
die letzten Reste sind für ablösbar erklärt. Privilegien dürfen nicht 
neu begründet werden. Der Gewerbebetrieb ist nicht von der Staats- 
und Gemeindeangehörigkeit abhängig. Nur darf die Gemeinde ver- 
langen, dass nach dreijährigem Betrieb des Gewerbes innerhalb der 
Gemeinde der Inhaber das Bürgerrecht erwirbt. 
Eine bestimmte Unterscheidung wird zwischen dem stehenden Ge- 
werbebetriebe und dem Gewerbetriebe im Umherziehen und dem Markt- 
verkehr gemacht Der erstere unterliegt einer Anzeigepflicht. Zu unter- 
scheiden ist die gewerbliche Anlage und der Gewerbebetrieb als solcher, 
Für eine Anzahl gewerblicher Anlagen ist die Konzessionspflichtigkeit zum 
Schutze des Publikums ausgesprochen, wenn durch sie Gefahren oder 
Belästigungen zu gewärtigen sind. Der Gewerbebetrieb selbst ist kon- 
zessionspflichtig bei Unternehmern von Krankenanstalten, theatralischen 
Darstellungen etc. für Gast- und Schankwirtschaft und den Kleinhandel 
mit Alkohol, schliesslich Pfandleih- und Rückkaufgeschäfte ; während 
einer Prüfung unterworfen werden Markscheider, Hufschmiede. Das poli- 
zeiliche Verbietungsrecht steht den Behörden für eine ganze Anzahl Ge- 
werbebetriebe zu; und die Landesgesetzgebung kann sich die Konzessions- 
verteilung noch für weitere als die erwähnten Gewerbe vorbehalten. 
Der stehende Gewerbebetrieb ist, wie erwähnt, im allgemeinen frei, 
die allgemeinen Beschränkungen sind sehr unbedeutende, doch können 
die höheren Verwaltungsbehörden ihn in Spezialfällen von einer Vvor-
	        
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