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nachdem sie sich bis dahin dagegen beharrlich gesträubt hatte. Es
war die preussische Regierung, die jetzt selbst dazu die Initative
ergriffen und im August 1896 beim Bundesrat den Antrag gestellt
hatte, für mehr als 70 Gewerbe Zwangsinnungen durchzuführen, welches
aber von dem Bundesrate abgelehnt wurde. Auch die Kommission
des Reichstages, welche mit Beratung des Gesetzes betraut war, machte
den Versuch, allgemeine Zwangsinnungen einzuführen, doch gingen auch
darauf die verbündeten Regierungen nicht ein. Neben den Innungen
wurde noch die Einrichtung von Handwerkskammern beschlossen,
Nachdem wir so eine Uebersicht über die Entwicklung der deut-
schen Gewerbegesetzgebung erlangt haben, wollen wir nun die gegen-
wärtige Gesetzgebung kurz charakterisieren.
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Die jetzige Gewerbeordnung in Deutschland...
Hugo Böttger, Geschichte und Kritik des neuen Handwerkergesetzes von
1897. Leipzig 1898.
Th. Hampke, Die neue Organisation des Handwerks. Jahrb. £. Nat.-Oek.,
3. Folge, Bd. XIV, 1897.
Im grossen Ganzen beruht die gegenwärtige G.-O. in Deutschland
noch auf dem Grundsatze der Gewerbefreiheit, doch sind im Laufe der
Zeit, wie ausgeführt, sowohl durch Reichsgesetz wie durch Bestimmungen
aus polizeilichen Gründen der freien Ausübung des Gewerbebetriebes
eine Menge Schranken gezogen. Die alten zünftlerischen Schranken, die
Scheidung von Stadt und Land, das Verbot des gleichzeitigen Betriebes
verschiedener Gewerbe sind aufgehoben, insbesondere die Hinein-
ziehung kaufmännischer Thätigkeit in das Handwerk ist gestattet.
Bannrechte aller Art sind bis auf geringe Spuren beseitigt und auch
die letzten Reste sind für ablösbar erklärt. Privilegien dürfen nicht
neu begründet werden. Der Gewerbebetrieb ist nicht von der Staats-
und Gemeindeangehörigkeit abhängig. Nur darf die Gemeinde ver-
langen, dass nach dreijährigem Betrieb des Gewerbes innerhalb der
Gemeinde der Inhaber das Bürgerrecht erwirbt.
Eine bestimmte Unterscheidung wird zwischen dem stehenden Ge-
werbebetriebe und dem Gewerbetriebe im Umherziehen und dem Markt-
verkehr gemacht Der erstere unterliegt einer Anzeigepflicht. Zu unter-
scheiden ist die gewerbliche Anlage und der Gewerbebetrieb als solcher,
Für eine Anzahl gewerblicher Anlagen ist die Konzessionspflichtigkeit zum
Schutze des Publikums ausgesprochen, wenn durch sie Gefahren oder
Belästigungen zu gewärtigen sind. Der Gewerbebetrieb selbst ist kon-
zessionspflichtig bei Unternehmern von Krankenanstalten, theatralischen
Darstellungen etc. für Gast- und Schankwirtschaft und den Kleinhandel
mit Alkohol, schliesslich Pfandleih- und Rückkaufgeschäfte ; während
einer Prüfung unterworfen werden Markscheider, Hufschmiede. Das poli-
zeiliche Verbietungsrecht steht den Behörden für eine ganze Anzahl Ge-
werbebetriebe zu; und die Landesgesetzgebung kann sich die Konzessions-
verteilung noch für weitere als die erwähnten Gewerbe vorbehalten.
Der stehende Gewerbebetrieb ist, wie erwähnt, im allgemeinen frei,
die allgemeinen Beschränkungen sind sehr unbedeutende, doch können
die höheren Verwaltungsbehörden ihn in Spezialfällen von einer Vvor-