QU
Massnahmen
gegen die
Lehrlings-
züchtereien,
Lehrlings-
prüfung.
Meister-
prüfung.
dem Lehrherrn die Entlassung eines Teiles der gehaltenen Lehrlinge
aufzuerlegen, wenn sie im Uebermass gehalten werden, und ihm die
Annahme von Lehrlingen über eine bestimmte Zahl zu untersagen,
Der Bundesrat kann ausserdem für einzelne Gewerbszweige die Zahl
der zu haltenden Lehrlinge normieren; ebenso die Landescentralbehörde,
wo der Bundesrat nicht eingeschritten ist. Dies Vorgehen hat unzweifel-
haft Vieles für: sich. Die betreffenden Behörden werden sich im ein-
zelnen Falle aber doch zu fragen haben, ob es für den Lehrling nicht
doch besser ist, bei einem tüchtigen Meister die Uebergangszeit in
Zucht und Ordnung zu verbringen, als in einer Fabrik oder sonstiger
Arbeitsstelle als jugendlicher Arbeiter untergebracht und auf eine
Schlafstelle ohne jeden Anhalt angewiesen zu sein. Ist der über-
schüssige‘ Lehrling auch eventuell später darauf angewiesen, aus Mangel
an Arbeitsgelegenheit sich als Handlanger, Erdkarrer, Dienstmann,
Kutscher, Eisenbahnarbeiter etc, seinen Unterhalt zu verdienen, so wird
ihm die Lehrzeit doch von gewissem Nutzen gewesen sein, und nur
selten zum Schaden gereichen.
Die Lehrzeit soll in der Regel 3 Jahre dauern, sie darf 4 Jahre
nicht überschreiten. Die Handwerkskammern aber haben die Aufgabe,
sie für ihren Distrikt und die verschiedenen Gewerbe nach Anhörung
der beteiligten Innungen und unter Genehmigung der höheren Verwal-
tungsbehörden zu bestimmen,
Nach $ 131 ist den Lehrlingen Gelegenheit zu geben, sich nach
Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung zu unterziehen. Die Abnahme
der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse. Bei jeder Zwangs-
innung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, bei anderen Innungen
nur dann, wenn ihnen die Ermächtigung zur Abnahme der Prüfungen
von der Handwerkskammer erteilt ist. Erforderlichen Falls hat die
Handwerkskammer noch andere Prüfungsausschüsse zu errichten.
Die Prüfungsauschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und
mindestens zwei Beisitzern. Der Vorsitzende wird von der Handwerks-
kammer bestellt. Von den Beisitzern wird bei dem Prüfungsausschnss
einer Innung die Hälfte durch diese, die andere Hälfte aus der Zahl
der Gesellen von dem Gesellenausschuss bestimmt. Bei den übrigen
ernennt auch die Handwerkskammer die Beisitzer, die aber zur Hälfte
Gesellen sein müssen. Die Innung und der Lehrherr sollen allerdings
den Lehrling anhalten, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellen-
prüfung zu unterziehen. Ein Zwang ist aber nicht ausgesprochen, wie
ebenso wenig die Ausübung der Berufsthätigkeit von der Ablegung
einer Prüfung abhängig gemacht ist. Ein Druck zu Gunsten der Prü-
fung ist dadurch ausgeübt, dass durch sie das spätere Recht, selbst
Lehrlinge zu halten, erworben wird. ,
Durch dreijährige Thätiykeit als Geselle in seinem Gewerbe wird
der Anspruch erlangt, zur Meisterprüfung zugelassen zu werden. Die
Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, welche
aus einem Vorsitzenden und 4 Beisitzern bestehen, die hier anders als
bei der Gesellenprüfungskommission nach Anhörung der Handwerks-
kammer von der höheren Verwaltungsbehörde berufen werden, hier also
ganz unabhängig von den Innungen. In der Prüfung wird auch die
Kenntnis der Buch- und Rechnungsführung verlangt. An die Stelle