Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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iefern. Für die Gast- und Schankgewerbe bestehen noch besondere 
Beschränkungen, indem namentlich die Gemeinden ein Rekursrecht 
vegen die Konzession besitzen. Die Zahl der einer Konzession unter- 
worfenen Gewerbe ist in Oesterreich ausserordentlich gross; und es 
kann allein durch Ministerialverordnung im Einvernehmen mit der 
Handels- und Gewerbekammer und der betreffenden Genossenschaft 
ihre Zahl noch vermehrt werden. So gehören Buchdruckereien, litho- 
graphische Anstalten, Buch- und Musikalienhandlungen, Lesekabinette, 
Leihbibliotheken, oder auch Bau- und Maurer-, Steinmetz- und Zim- 
mermannsgewerbe hierher. Zwischen den freien und konzessionierten 
Gewerben steht das Handwerk. BEigentümlicher Weise ist aber die 
Hausindustrie überhanpt nicht unter die Gewerbe eingereiht. . 
In Oesterreich ist der Zunftzwang, wie erwähnt, nie völlig auf- 
yehoben gewesen. Nur der Name ist abgekommen und zu dem der 
Genossenschaft modernisiert. Das Gesetz von 1883 verschärfte nach 
manchen Richtungen den Zwang und erweiterte ihn. Durch den An- 
tritt des Gewerbes wird jeder Handwerker Mitglied einer Zwangsge- 
nossensehaft und ist zur Uebernahme der damit verbundenen Lasten 
verpflichtet. Nur wenn der Handwerksbetrieb sich zur Fabrik entwickelt hat 
und als solche von der Behörde anerkannt ist, ist der Inhaber von der 
Verpflichtung des Beitritts frei, er hat aber das Recht, dabei zu bleiben. 
Die Aufgaben der Genossenschaften sind auf die Pflege des Gemein- 
geistes gerichtet; sie sollen Unterstützungskassen gründen, wie Anlagen 
zur Förderung der gewerblichen Interessen errichten. Sie haben 
das Lehrlingswesen unter sich, Schiedsgerichte einzurichten und der- 
gleichen. Sie stehen unter Staatsaufsicht und haben die Behörden in 
der Fürsorge für das Gewerbewesen zu unterstützen. 
Der handwerksmässige Gewerbebetrieb ist in Oesterreich an 
einen Befähigungsnachweis gebunden, der aber nicht durch eine beson- 
dere Prüfung erlangt zu werden braucht, sondern es genügt das Lehr- 
zeugnis und ein Arbeitszeugnis über eine mehrjährige Verwendung als 
Gehülfe in dem betreffenden Gewerbe. Die Zeugnisse unterliegen der 
Bestätigung von dem Gemeindevorsteher und dem Vorsitzenden der 
Genossenschaft, die Dauer der Lehrlings- und Gehülfenzeit wird auf 
dem Verordnungswege bestimmt. Wir haben es in Oesterreich mithin 
aur mit einem obligatorischen Verwendungsnachweise zu thun. Der- 
selbe kann aber auch durch Schulzeugnisse gewerblicher Unterrichtsan- 
stalten ersetzt werden. Und ausserdem kann die Landesbehörde im 
Einvernehmen mit der beteiligten Genossenschaft oder der Handels- 
and Gewerbekammer Dispens von dem Nachweise gewähren. Dies ge- 
schieht namentlich bei dem Uebergange zu einem verwandten Gewerbe 
und bei Frauen. 
Die Leistungen der Genossenschaften sind in Oesterreich no- 
torisch sehr unvollkommene, sie tragen nur ausnahmsweise zur Hebung 
des Gewerbes bei. Der geforderte Verwendungsnachweis befriedigt 
keinen Teil, er leistet dem zunftberechtigten Handwerker nicht, was er 
von ihm erhofft, so dass er nach einer Verschärfung im Sinne des 
Prüfungswesens strebt. Anderen geht er zu weit, und sie befürworten 
die Beseitigung eines jeden Zwanges.
	        
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