Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Wirkliche Die Aufgaben von Staat und Gesellschaft, um den Handwerker-Mittel
 das stand zu stützen, liegen nach anderer Richtung,
Handwerk zu 1. Werner von Siemens sprach in einer bedeutsamen Rede auf
* der Naturforscherversammlung in Berlin Ende der achtziger Jahre aus:
„Die Naturwissenschaften haben dem Handwerker einen grossen Teil
seiner Thätigkeit entzogen, die Naturwissenschaften stehen im Begriffe,
ihm diese in anderer Form wieder zurückzugeben.“ Er wies darauf
hin, dass die Elektricität als Motorkraft auch dem kleinen Handwerker
'n seiner Werkstatt zu einer ganzen oder halben Pferdekraft billig zur
Verfügung gestellt werden kann, und dadurch die modernen
Hilfsmittel, durch welche der Fabrikbetrieb seine Ueberlegenheit erangt
 hat, auch dem Handwerker zugänglich gemacht werden. Wenn
auch Siemens darin unzweifelhaft zu weit ging, indem die Vorteile des
Grossbetriebes noch in ganz anderen Momenten ruhen und der kleine
Mann durch die Naturwissenschaften noch nicht die entsprechende
kaufmännische Verwertung seiner Waren und die zeitgemässe Anpassung
seiner Arbeit an den Bedarf erlangt, so unterliegt es doch keinem
Zweifel, dass der Handwerker durch die modernste Motorkraft eine
wesentliche Stütze gewinnen kann; und die städtischen Kommunen vermögen
 durch die Herstellung elektrischer Centralwerke und billige
Ueberlassung der Kräfte das Kleingewerbe erheblich zu fördern.
2. Die Hebung der technischen Leistungsfähigkeit, wie der kaufmännischen
 Bildung durch entsprechende Fachschulen vermag das ganze
Fundament des modernen Handwerks zu erweitern, zu befestigen, zu
erhöhen, Die Entwicklung des Kunstgewerbes kommt hierbei besonders
 in Betracht.
3. Volksbanken müssen ihm billigen Kredit verschaffen. Vor
allem aber ist
4. das Genossenschaftswesen hervorzuheben, welches am meisten
dazu angethan ist, den Mittelstand im Gewerbe zu erhalten. Gerade
hiervon ist aber in Deutschland bisher noch viel zu wenig Gebrauch
zemacht, und die Zukunft des deutschen Handwerkerstandes wird in
viel höherem Masse dadurch bedingt, wie weit die Handwerker sich
für die gewerbliche Association reif zeigen, als von der Erweiterung
der Zwangsinnungen, welche diese gerade nicht in den Bereich ihrer
Thätigkeit ziehen dürfen.
In Oesterreich sollte das Gesetz vom 15. März 1883, wie auszeführt,
 die Gewerbeordnung von 1859 in wesentlichen Punkten umformen,
 und es geschah dieses in zünftlerischer Richtung. In den
Jahren 1885, 95, 96, 97 wurden noch einige Ergänzungen und Modifikationen,
 die jedoch nicht prinzipieller Art waren, vorgenommen,: woaach
 sich die gegenwärtige Gesetzgebung wie folgt gestaltet, Die Gewerbe
 sind entweder freie, oder handwerksmässige oder konzessionierte.
Die Einteilung geschieht im Verordnungswege. Handelsgewerbe im
engeren Sinne und fabrikmässig betriebene Unternehmungen sind dem
Handwerke gegenübergestellt. Sie gehören im allgemeinen zu den freien
Gewerben. Die der Konzession unterworfenen sind besonders aufgeführt:
 Es gehören dazu alle diejenigen, gegen welche vom Standpunkte
der Sicherheits-, Sittlichkeits-, Gesundheits-, Feuer- oder Verkehrspolizei
 Bedenken vorliegen. Für sie haben die Bewerber besondere Ausweise
 für ihre Verlässlichkeit ete., meistens auch der Befähigung zu

Jesterreich.
            
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