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iefern. Für die Gast- und Schankgewerbe bestehen noch besondere
Beschränkungen, indem namentlich die Gemeinden ein Rekursrecht
vegen die Konzession besitzen. Die Zahl der einer Konzession unterworfenen
Gewerbe ist in Oesterreich ausserordentlich gross; und es
kann allein durch Ministerialverordnung im Einvernehmen mit der
Handels- und Gewerbekammer und der betreffenden Genossenschaft
ihre Zahl noch vermehrt werden. So gehören Buchdruckereien, lithographische
Anstalten, Buch- und Musikalienhandlungen, Lesekabinette,
Leihbibliotheken, oder auch Bau- und Maurer-, Steinmetz- und Zimmermannsgewerbe
hierher. Zwischen den freien und konzessionierten
Gewerben steht das Handwerk. BEigentümlicher Weise ist aber die
Hausindustrie überhanpt nicht unter die Gewerbe eingereiht. .
In Oesterreich ist der Zunftzwang, wie erwähnt, nie völlig aufyehoben
gewesen. Nur der Name ist abgekommen und zu dem der
Genossenschaft modernisiert. Das Gesetz von 1883 verschärfte nach
manchen Richtungen den Zwang und erweiterte ihn. Durch den Antritt
des Gewerbes wird jeder Handwerker Mitglied einer Zwangsgenossensehaft
und ist zur Uebernahme der damit verbundenen Lasten
verpflichtet. Nur wenn der Handwerksbetrieb sich zur Fabrik entwickelt hat
und als solche von der Behörde anerkannt ist, ist der Inhaber von der
Verpflichtung des Beitritts frei, er hat aber das Recht, dabei zu bleiben.
Die Aufgaben der Genossenschaften sind auf die Pflege des Gemeingeistes
gerichtet; sie sollen Unterstützungskassen gründen, wie Anlagen
zur Förderung der gewerblichen Interessen errichten. Sie haben
das Lehrlingswesen unter sich, Schiedsgerichte einzurichten und dergleichen.
Sie stehen unter Staatsaufsicht und haben die Behörden in
der Fürsorge für das Gewerbewesen zu unterstützen.
Der handwerksmässige Gewerbebetrieb ist in Oesterreich an
einen Befähigungsnachweis gebunden, der aber nicht durch eine besondere
Prüfung erlangt zu werden braucht, sondern es genügt das Lehrzeugnis
und ein Arbeitszeugnis über eine mehrjährige Verwendung als
Gehülfe in dem betreffenden Gewerbe. Die Zeugnisse unterliegen der
Bestätigung von dem Gemeindevorsteher und dem Vorsitzenden der
Genossenschaft, die Dauer der Lehrlings- und Gehülfenzeit wird auf
dem Verordnungswege bestimmt. Wir haben es in Oesterreich mithin
aur mit einem obligatorischen Verwendungsnachweise zu thun. Derselbe
kann aber auch durch Schulzeugnisse gewerblicher Unterrichtsanstalten
ersetzt werden. Und ausserdem kann die Landesbehörde im
Einvernehmen mit der beteiligten Genossenschaft oder der Handelsand
Gewerbekammer Dispens von dem Nachweise gewähren. Dies geschieht
namentlich bei dem Uebergange zu einem verwandten Gewerbe
und bei Frauen.
Die Leistungen der Genossenschaften sind in Oesterreich notorisch
sehr unvollkommene, sie tragen nur ausnahmsweise zur Hebung
des Gewerbes bei. Der geforderte Verwendungsnachweis befriedigt
keinen Teil, er leistet dem zunftberechtigten Handwerker nicht, was er
von ihm erhofft, so dass er nach einer Verschärfung im Sinne des
Prüfungswesens strebt. Anderen geht er zu weit, und sie befürworten
die Beseitigung eines jeden Zwanges.