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Zesetzgebung Zum Jahre 1889 die Solidarhaft bei diesen Associationen in Deutsch-
„betr. die land gesetzlich verlangt, in anderen Staaten dagegen nicht. Durch
Solidarhaft. ein Gesetz über die eingetragenen Genossenschaften dieses Jahres ist
auch die Form der beschränkten Haftung und der unbedingten Nach-
schusspflicht gestattet.
So lange die Verhältnisse der‘ Genossenschaften in Deutschland
gesetzlich nicht geregelt waren, konnte bei einer auf Solidarhaft be-
ruhenden Genossenschaft, sobald dieselbe sich zahlungsunfähig erwies, der
Gläubiger sich beliebig ein Mitglied herausgreifen und von ihm die
Zahlung der ganzen Schuldsumme beanspruchen. Nach dem Gesetz
von 1868 dagegen war die Solidarhaft dahin geregelt, dass in einem
solchen Falle erst eine Repartition auf sämtliche Glieder stattfinden
nusste, so dass bei einer Schuld von 10,000 Mark bei 100 Mitgliedern
jedes nur mit 100 Mark herangezogen werden konnte. KErwiesen sich
aierbei nun etwa 5 Mitglieder als zahlungsunfähig, so konnte der Gläu-
oiger wegen des bleibenden Restes von 500 Mark nun sich allerdings
an ein Mitglied halten und von ihm die Deckung verlangen. Aber es
war doch dadurch die Gefahr für den Einzelnen wesentlich abge-
schwächt. Es konnte jetzt ein Gutsbesitzer ohne Bedenken zur Unter-
stützung der Bauern sich ihrer Genossenschaftsbank anschliessen, wie
sbenso ein grösserer Kapitalist zu gunsten der Vorschussbank von
Handwerkern und kleinen Kaufleuten, obne sicher zu sein, bei einem
Bankrott der Bank sofort gezwungen zu werden, mit bedeutenden
Summen in die Bresche zu treten. Nach dem Gesetze von 1889
kann die Haftung überhaupt auf die Höhe der Einlage beschränkt
werden, oder bei der Form einer unbeschränkten Nachschusspflicht
werden auch die Reste, welche nach der ersten Repartition ungedeckt
verbleiben, von neuem repartiert, bis schliesslich die volle Befriedigung
des Gläubigers erzielt ist. Hierdurch ist dann die Gleichmässigkeit
der Haftung aller Mitglieder erreicht, aber auch für den Gläubiger die
Gefahr gegeben, dass er Jahre hindurch prozessieren muss, bevor er
zu dem Seinigen gelangt, während bei dem alten Verfahren, das noch
gleichfalls beibehalten werden kann, der Gläubiger sehr schnell be-
‘riedigt wird, aber das zur Deckung herangezogene Mitglied nun
seinerseits eventuell Jahre lang gegen die anderen Mitglieder vorgehen
nuss, um seine Auslagen zurück zu erhalten. Es unterliegt keinem
Zweifel, dass die Solidarhaft auf das ‘deutsche Genossenschaftswesen
m grossen Ganzen ausserordentlich günstig gewirkt hat, und dass der
demeingeist in der Bevölkerung dadurch wesentlich gefördert ist. Es
ist sicher ein äusserst günstiges Zeichen für die Solidität des Wirt-
;chaftslebens und für die Geltung von Treu und Glauben auf deut-
schem Boden, dass ohne Sträuben so allgemein die unbedingteste Bürg-
schaft für andere übernommen wurde, wie es thatsächlich in Deutsch-
land geschehen ist. In Italien, wo man sich viel darauf zu-gute that,
schon Anfang der sechziger Jahre die Schulze-Delitzsch’sche . Genossen-
schaftsbewegung eingeführt zu haben, ‚hat man es nie gewagt, die
Solidarhaft zu acceptieren, und der sogenannte italienische Schulze-
Delitzsch: Vigano sagte zu dem Schreiber dieses ausdrücklich bei einer
Begegnung, dass es unmöglich sein würde, in Italien auch nur eine ein-
zige Genossenschaft mit Solidarhaft zu errichten, weil niemand zu den
Leitern derselben das nötige Vertrauen haben würde. Auch in Frank-