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Drei Formen.
Rechtsfrage.
8 48.
Die Teilnehmerschaft am Reingewinn.
Publikationen des Vereins für Sozialpolitik, Gutachten über die Teilnehmer-
schaft am Reingewinn. Leipzig 1873.
V. Böhmert, Die Gewinnbeteiligung, Untersuchungen über Arbeitslohn und
Unternehmergewinn. II. Teil, Leipzig 1878.
Einen Mittelweg hat man mit der Teilnehmerschaft am Reinge-
winn eingeschlagen, die eine Zeit lang (Statistiker E. Enzel) als der
Stein der Weisen angesehen wurde, um die soziale Frage allgemein
aus der Welt zu schaffen. Theoretisch erscheint es auch vollständig
richtig, dass es ein vorzügliches Mittel ist, um den Gegensatz zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu mildern und der Anfeindung
gegen die Unternehmer die Spitze abzubiegen, indem das Interesse
des Arbeiters für das Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, ge-
schärft, er nicht völlig durch den Lohn nach Stück oder Zeit abge-
{unden wird, sondern an dem Geschäftsgewinn einen bestimmten Anteil
erhält. Dieses kann geschehen, entweder indem der Arbeiter aus seinem
Verdienst Geschäftsanteile erwirbt, oder indem er einen Teil des Lohnes
nicht nach seiner Leistung im Einzelnen bezieht, sondern in Form eines
bestimmten Prozentsatzes des Geschäftsgewinnes erst nach dem Jahres-
abschluss erhält. Schliesslich kann ihm dieser Anteil neben dem ge-
wöhnlichen Lohn als ein extraordinärer Zuschuss (Bonus), als Tantitme
zugesichert werden. Die erstere Form hat ihre entschiedenen Bedenken,
weil dadurch dem Arbeiter als Mitbesitzer das Geschäftsrisiko aufge-
bürdet wird, dem er im allgemeinen nicht gewachsen ist. Er wird
dabei veranlasst, seine KErsparnisse nicht in sicherer Weise, z. B.
in der Sparkasse anzulegen, sondern in einem mehr oder weniger un-
sicheren Unternehmen. Ja es liegt die Gefahr vor, dass Fabrikbesitzer,
die sich nicht sicher fühlen und keine Aussicht haben, mit Erfolg auf
dem gewöhnlichen Wege ihr Geschäft in eine Aktiengesellschaft zu
verwandeln, sich dadurch aus der Affäre zu ziehen suchen, dass sie
die Aktien ihren Arbeitern in die Hände spielen. Am günstigsten für
die Arbeiter ist natürlich die Form des Bonus; aber es ist klar, dass er nur
von denjenigen Unternehmern gewährt werden kann, welche in günstiger
Lage sind und nachhaltig auf erhebliche Ueberschüsse rechnen können.
Eine allgemeinere Einführung dieser Form der Lohnzahlung würde un-
zweifelhaft zu der zweiterwähnten Form führen, dass der Lohn zum Teil
Sxiert, zum Teil in der Form einer Tantieme zur Auszahlung gelangt, und
ler erstere deshalb ein niedrigerer ist als der sonst ortsübliche. Damit wäre
den Arbeitern selbst sehr wenig gedient, da ihnen ihr Verdienst und damit
"hr Lebensunterhalt nur noch ungleichmässiger gestaltet würde als bisher,
Damit kommen wir überhaupt zur Untersuchung der Rechtsfrage,
die wir allerdiogs nur beiläufig zu berühren brauchen, da wir sie be-
reits in Teil I. 8 81 erörtert haben. Wir resümiren uns dahin, dass der
Arbeiter ein Recht auf einen Anteil am Geschäftsgewinn in keiner
Weise hat, weil er auf denselben einen wesentlichen Einfluss nicht
zusübt, dieser vielmehr von der Tüchtigkeit der Leitung abhängt und
deshalb auch dem Unternehmer allein gebührt. Wo die Beamten oder
einzelne hervorragende Arbeiter eventuell mit künstlerischer Begabung
and Ausbildung die Leistungen des Unternehmens besonders beeinflussen,
wird allerdings eine Tantieme gerechtfertigt sein, wie sie auch Guts-