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betriebes und der Konzentration grosser Arbeitermassen an ein-
zelnen Orten in den gleichen Gewerbsbranchen, und auf der ande-
ren Seite als Folge der Vereinigung derselben in grossen Gewerk-
schaften zu geschlossenem Vorgehen. Das wird um so mehr der Fall
sein, je weiter sie ihre Beziehungen über ein ganzes Land erstrecken
oder gar internationalen Charakter annehmen. Wir führten bereits aus,
welch tiefgreifenden Einfluss Arbeitseinstellungen in den Kohlenberg-
werken Schottlands, dann Westfalens gehabt haben, wo in dem letz-
teren Falle Krupp schon zu bedeutenden Kohleneinkäufen im Auslande
geschritten war, um sich für alle Fälle das Quantum zu sichern,
das er zur Fortsetzung seines Betriebes notwendig hatte, und einzelne
Städte unmittelbar vor der Gefahr standen, ohne Beleuchtung und
Heizung zu sein. Nun vergegenwärtige man sich, was in der Zukunft für
Möglichkeiten vorliegen, wenn solche Arbeitseinstellungen nicht nur in
Westfalen, sondern verabredeter Massen zugleich auch in Sachsen,
Schlesien, oder gar noch Böhmen ausbrechen, und die englischen Ar-
beiter das unterstützen, indem sie die Verladung von Kohlen nach
Deutschland verhindern oder gleichfalls den Bergbau derartig reduzieren,
dass er nur für das Inland ausreicht. Die Landeskalamität könnte
dann leicht grösser werden, als nach einer nochmaligen Kontinental-
sperre, wenn sich nicht die Staatsgewalt ins Mittel legte. Da beson-
ders in Deutschland der Gebrauch der Arbeitseinstellungen von seiten
der Arbeiterklasse erst in den Anfängen liegt und noch eine wesent-
liche Ausbildung sicher annehmen wird, wenn nicht energisch dagegen
aufgetreten wird, so ist es die unbedingte Aufgabe von Staat und Ge-
sellschaft, Mittel und Wege ausfindig zu machen und in Aussicht zu
nehmen, um denselben energisch entgegentreten zu können, Diese
Mittel sind in erster Linie in den Einigungsämtern und Schiedsgerich-
ten zu sehen, dann in einem energischen Eingreifen der Staatsgewalt
gegen jeden Missbrauch der Macht auf beiden Seiten der sich be-
kämpfenden Parteien.
8 51.
Einigungsämter und Schiedsgerichte.
Gustav Eberti, Gewerbegerichte u. d. gewerbl. Schiedsgerichtswesen. Berlin 1869,
Schriften des Vereins für Sozialpolitik Leipzig 1874.
Mundella, Arbitration as a means of preventing strikes, Bradford 1868.
Arthur Fontoine. Les gröves et la coneiliation, Paris 1897.
Unter einem Einigungsamte versteht man eine Kommission, welche
aus Vertretern beider streitenden Parteien gebildet wird, um durch ge-
meinsame Beratung und Abwägung der beiderseitigen Forderungen ein
Einvernehmen für die nächste Zukunft, in dem vorliegenden Falle
namentlich über die Lohnhöhe und sonstige Arbeitsbedingungen, zu
erzielen, dem sich beide Teile freiwillig unterwerfen. Dies kann natür-
lich nur geschehen, wenn die dahinter stehenden Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer ihren Vertretern ausreichende Vollmacht erteilen; und dieses
setzt bei den Arbeitern eine gewisse feste Organisation mindestens ad
hoc voraus. Diese Einigungsämter wollen also vorbeugend wirken,
Zinigungs-
ämter_