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betriebes und der Konzentration grosser Arbeitermassen an einzelnen
Orten in den gleichen Gewerbsbranchen, und auf der anderen
Seite als Folge der Vereinigung derselben in grossen Gewerkschaften
zu geschlossenem Vorgehen. Das wird um so mehr der Fall
sein, je weiter sie ihre Beziehungen über ein ganzes Land erstrecken
oder gar internationalen Charakter annehmen. Wir führten bereits aus,
welch tiefgreifenden Einfluss Arbeitseinstellungen in den Kohlenbergwerken
Schottlands, dann Westfalens gehabt haben, wo in dem letzteren
Falle Krupp schon zu bedeutenden Kohleneinkäufen im Auslande
geschritten war, um sich für alle Fälle das Quantum zu sichern,
das er zur Fortsetzung seines Betriebes notwendig hatte, und einzelne
Städte unmittelbar vor der Gefahr standen, ohne Beleuchtung und
Heizung zu sein. Nun vergegenwärtige man sich, was in der Zukunft für
Möglichkeiten vorliegen, wenn solche Arbeitseinstellungen nicht nur in
Westfalen, sondern verabredeter Massen zugleich auch in Sachsen,
Schlesien, oder gar noch Böhmen ausbrechen, und die englischen Arbeiter
das unterstützen, indem sie die Verladung von Kohlen nach
Deutschland verhindern oder gleichfalls den Bergbau derartig reduzieren,
dass er nur für das Inland ausreicht. Die Landeskalamität könnte
dann leicht grösser werden, als nach einer nochmaligen Kontinentalsperre,
wenn sich nicht die Staatsgewalt ins Mittel legte. Da besonders
in Deutschland der Gebrauch der Arbeitseinstellungen von seiten
der Arbeiterklasse erst in den Anfängen liegt und noch eine wesentliche
Ausbildung sicher annehmen wird, wenn nicht energisch dagegen
aufgetreten wird, so ist es die unbedingte Aufgabe von Staat und Gesellschaft,
Mittel und Wege ausfindig zu machen und in Aussicht zu
nehmen, um denselben energisch entgegentreten zu können, Diese
Mittel sind in erster Linie in den Einigungsämtern und Schiedsgerichten
zu sehen, dann in einem energischen Eingreifen der Staatsgewalt
gegen jeden Missbrauch der Macht auf beiden Seiten der sich bekämpfenden
Parteien.
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Einigungsämter und Schiedsgerichte.
Gustav Eberti, Gewerbegerichte u. d. gewerbl. Schiedsgerichtswesen. Berlin 1869,
Schriften des Vereins für Sozialpolitik Leipzig 1874.
Mundella, Arbitration as a means of preventing strikes, Bradford 1868.
Arthur Fontoine. Les gröves et la coneiliation, Paris 1897.
Unter einem Einigungsamte versteht man eine Kommission, welche
aus Vertretern beider streitenden Parteien gebildet wird, um durch gemeinsame
Beratung und Abwägung der beiderseitigen Forderungen ein
Einvernehmen für die nächste Zukunft, in dem vorliegenden Falle
namentlich über die Lohnhöhe und sonstige Arbeitsbedingungen, zu
erzielen, dem sich beide Teile freiwillig unterwerfen. Dies kann natürlich
nur geschehen, wenn die dahinter stehenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer
ihren Vertretern ausreichende Vollmacht erteilen; und dieses
setzt bei den Arbeitern eine gewisse feste Organisation mindestens ad
hoc voraus. Diese Einigungsämter wollen also vorbeugend wirken,
Zinigungsämter_