fullscreen: Das Problem der Wirtschaftsdemokratie

schaftung, geeignete private wirtschaftliche Unterneh- 
mungen in Gemeineigentum überführen. Die Ar- 
beiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt 
in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung 
der Lohn- und Arbeitsbedingungen, sowie an der gesam- 
ten wirtschaftlichen Entwicklung . der produktiven Kräfte 
mitzuwirken. ‘ Die beiderseitigen Organisationen. werden 
anerkannt, Die Arbeiter. und Angestellten erhalten eine 
gesetzliche Vertretung in Betriebsarbeiterräten, *Bezirks- 
arbeiterräten und einem -Reichsarbeiterrat. Es werden Be- 
zirkswirtschaftsräte und ein Reichswirtschafts- 
rat gebildet, in denen "alle wichtigen Berufsgruppen ent- 
sprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung 
vertreten sein müssen. Den. Arbeiter- und Wirtschafts- 
räten können auf den ihnen überwiesenen. Gebieten Kon- 
troll- und: Verwaltungsbefugnisse übertragen werden. 
Damit wird die Möglichkeit der Sozialisierung in weite- 
stem Umfange ‚und die Einführung eines Rätesystems 
in Anlehnung an das russische Vorbild programma- 
tisch festgelegt. und zwar, wie ‚schon gesagt. mit 
Hilfe: bürgerlicher. Parteien. Der Sozialdemokratie 
Ist ein wesentlicher Dienst geleistet, Sie kann jetzt 
In” Ruhe ihre eigentlichen Ziele verfolgen, die‘ gar 
hicht im der sofortigen UVeberführung der gesamten Pri- 
vatwirtschaft‘ in Gemeinwirtschafr liegen. Sie braucht 
nicht zu befürchten. daß sie na‘h außen hin ihr Programm 
ändern muß. Die Schuld an seiner Nichtverwirklichung 
kann sie den nichtsozialistischen Pa:teien zuschieben. - 
Dagegen kann sie jetzt 
Sozialisierung auf einem für sie weit bequemeren Weg 
betreiben. Die Privatwirtschaft bleibt nach außen hin be- 
stehen. Der Unternehmer ist nach wie vor der für die Auf- 
rechterhaltung und Fortführung seines Betriebes Allein- 
verantwortliche. Man; erreicht damit fast das gleiche, was 
man bei einer völligen Sozialisiterung günstigenfalls hätte 
erreichen können. Man vermeidet aber mit Geschick die 
Verantwortung. für die Folgen der einzelnen Sozialisie- 
rungsmaßnahmen. Für’ diese Folgen, für schädliche Aus- 
wirkungen der ohne Hinzutun des Unternehmers getroffe- 
nen Maßnahmen. zeichnet dieser. trotzdem nach wie vor 
allein verantwortlich. 
Diese Gedankengänge werden auf folgende Weise ver- 
wirklicht. Durch‘ Einführung des Rätesystems im Be- 
triebe‘ wird der Arbeitnehmerschaft ein Mitwirkungsrecht 
an der Wirtschaftsführung im einzelnen gegeben. Schon 
im Vaterländischen Hilfsdienstgesetz vom 
5. Dezember 1915 ist eine Vertretung der Arbeitnehmer- 
schaft in Arbeiter- und Angestelltensusschüssen vorgesehen 
gewesen. In der Verordnung der sozialisti- 
schenVolksbeauftragten vom 23.Dezember 
1918 über Tarifverträge, Arbeiter- und 
Angestelltenausschüsse und Schlichtung 
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