schaftung, geeignete private wirtschaftliche Unterneh-
mungen in Gemeineigentum überführen. Die Ar-
beiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt
in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung
der Lohn- und Arbeitsbedingungen, sowie an der gesam-
ten wirtschaftlichen Entwicklung . der produktiven Kräfte
mitzuwirken. ‘ Die beiderseitigen Organisationen. werden
anerkannt, Die Arbeiter. und Angestellten erhalten eine
gesetzliche Vertretung in Betriebsarbeiterräten, *Bezirks-
arbeiterräten und einem -Reichsarbeiterrat. Es werden Be-
zirkswirtschaftsräte und ein Reichswirtschafts-
rat gebildet, in denen "alle wichtigen Berufsgruppen ent-
sprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung
vertreten sein müssen. Den. Arbeiter- und Wirtschafts-
räten können auf den ihnen überwiesenen. Gebieten Kon-
troll- und: Verwaltungsbefugnisse übertragen werden.
Damit wird die Möglichkeit der Sozialisierung in weite-
stem Umfange ‚und die Einführung eines Rätesystems
in Anlehnung an das russische Vorbild programma-
tisch festgelegt. und zwar, wie ‚schon gesagt. mit
Hilfe: bürgerlicher. Parteien. Der Sozialdemokratie
Ist ein wesentlicher Dienst geleistet, Sie kann jetzt
In” Ruhe ihre eigentlichen Ziele verfolgen, die‘ gar
hicht im der sofortigen UVeberführung der gesamten Pri-
vatwirtschaft‘ in Gemeinwirtschafr liegen. Sie braucht
nicht zu befürchten. daß sie na‘h außen hin ihr Programm
ändern muß. Die Schuld an seiner Nichtverwirklichung
kann sie den nichtsozialistischen Pa:teien zuschieben. -
Dagegen kann sie jetzt
Sozialisierung auf einem für sie weit bequemeren Weg
betreiben. Die Privatwirtschaft bleibt nach außen hin be-
stehen. Der Unternehmer ist nach wie vor der für die Auf-
rechterhaltung und Fortführung seines Betriebes Allein-
verantwortliche. Man; erreicht damit fast das gleiche, was
man bei einer völligen Sozialisiterung günstigenfalls hätte
erreichen können. Man vermeidet aber mit Geschick die
Verantwortung. für die Folgen der einzelnen Sozialisie-
rungsmaßnahmen. Für’ diese Folgen, für schädliche Aus-
wirkungen der ohne Hinzutun des Unternehmers getroffe-
nen Maßnahmen. zeichnet dieser. trotzdem nach wie vor
allein verantwortlich.
Diese Gedankengänge werden auf folgende Weise ver-
wirklicht. Durch‘ Einführung des Rätesystems im Be-
triebe‘ wird der Arbeitnehmerschaft ein Mitwirkungsrecht
an der Wirtschaftsführung im einzelnen gegeben. Schon
im Vaterländischen Hilfsdienstgesetz vom
5. Dezember 1915 ist eine Vertretung der Arbeitnehmer-
schaft in Arbeiter- und Angestelltensusschüssen vorgesehen
gewesen. In der Verordnung der sozialisti-
schenVolksbeauftragten vom 23.Dezember
1918 über Tarifverträge, Arbeiter- und
Angestelltenausschüsse und Schlichtung
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