Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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körperliche Reife früher eintritt, wird die Beschäftigungsgrenze nicht 
auf ein so hohes Alter ausgedehnt zu werden brauchen, als im Norden. 
Die Beschäftigung auf dem Lande mit leichter Arbeit im Freien wird, 
wenn sie nicht zu lange ausgedehnt wird, auch dem Kinde nur zuträg- 
lich sein, während die in Bergwerken, Maschinenbauanstalten, in che- 
mischen Fabriken etc. für sie unbedingt zu verwerfen ist. Aber auch 
;n manchen Handwerksbetrieben, wie Schneiderei, Uhrmacherei etc., 
dann ganz besonders in der Heimarbeit, z. B. in der Spielwärenbranche 
ist die Verwendung von Kindern im zarten Alter sicher beklagens- 
wert. Es würde ein Segen für die Kinder der unteren Klassen, wie 
zugleich für die Landwirtschaft sein, wenn sich eine staatliche Verord- 
nung durchführen liesse, die verlangte, dass Knaben unter 14 oder 15 
Jahren solange sie die Schule besuchen gar nicht in einem Gewerbe regel- 
mässig beschäftigt werden dürfen. Von diesem Alter bis zum 17. oder 
18, (in ähnlicher Weise, wie zur militärischen Dienstleistung) sollten sie 
aur in ländlicher Beschäftigung, oder zu gewerblicher Thätigkeit nur 
dauernd bei normaler, gesunder Entwicklung und nur dort angehalten 
werden dürfen, wo die Unschädlichkeit erwiesen und zugleich eine An- 
leitung in früherem Alter notwendig ist, um höhere Leistungen zu 
erzielen. Dies würde die körperliche Entwicklung gewaltig fördern und 
auch eine Anzahl der jugendlichen Arbeiter nachhaltig der Land- 
wirtschaft bewahren. Als erstrebenswert ist unbedingt anzuerkennen, 
dass die Kinder so lange von der gewerblichen Beschäftigung‘ aus- 
geschlossen bleiben, wie sie dem obligatorischen Schulunterricht unter- 
vorfen sind; denn beiden Anforderungen zugleich ausreichend gerecht zu 
werden, ist und bleibt ein Unding. Das betrifft bei uns das vollendete 
(3. Jahr. Darüber hinaus wird die Beschäftigungszeit wesentlich be- 
schränkt sein müssen, vom 14, bis 16. Jahre etwa li Stunden, vom 
16. bis 18. höchstens 10 Stunden, inkl. der Pausen unter Anpassung 
an die Art der Thätigkeit und den Gang des Betriebes. Wo der 
Körper nachteiligen Einflüssen erheblich ausgesetzt ist, muss natürlich 
die Beschäftigung jungendlicher Arbeiter gesetzlich überhaupt ausge- 
schlossen werden, Wo irgend besondere Bedenken obwalten, dürfte 
die Zulassung jugendlicher Arbeiter nur auf Grund eines ärztlichen 
Zeugnisses geschehen. Nachtarbeit ist bei ihnen unbedingt zu unter- 
sagen. 
Von besonderer Wichtigkeit ist es, den jugendlichen Arbeitern 
gesetzlich die freie Zeit zu garantieren, um an dem Fortbildungsunter- 
richte etc. teilnehmen zu können, der für die geistige Entwickelung nicht 
zu entbehren ist. Die Schwierigkeit, dies angemessen durchzuführen, 
liegt natürlich darin, dass die Thätigkeit der jugendlichen Arbeiter der- 
artig in das ganze Getriebe der Unternehmungen hinein verwebt ist, 
dass sie ohne intensive Störung nicht in früheren Stunden beendet 
werden kann. Jede Gewerbsbranche wird deshalb spezialisierte Be- 
stimmungen beanspruchen, 
Ausdehnung Die Gesetzgebung muss natürlich nur vorsichtig und allmählich 
ler gesetzlich.ihre Ansprüche erweitern, weil jede Beschränkung der Kinderarbeit ein- 
Ansprüche. a] eine Verteuerung der Produktion in sich schliesst, da Kinderarbeit 
billiger ist, als die der Erwachsenen. Sie ist ferner zugleich eine’ erhebliche 
Verteuerung der Lebenshaltung der unteren Klassen, der man eine 
längere Zeit die Unterhaltung der Kinder aufbürdet und den bisherigen
	        
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