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nähren, und da sie ausserdem die Pflege desselben nach kurzer Zeit
schon Anderen überlassen, die Kindersterblichkeit in den Fabrik-
distrikten exceptionell gross ist. Das Mindestgebot ist hier eine Ruhe-
pause der Arbeit von drei Wochen vor und sechs Wochen nach der
Entbindung, weil erst in dieser Frist die Gebärmutter die normale
Grösse einnimmt. Es war ein trauriges Zeichen, dass der deutsche
Reichstag lange Zeit nicht dazu zu bewegen war, eine Ausdehnung der
Schonfrist über drei Wochen auszusprechen, die auch jetzt nur im
ganzen auf sechs Wochen bemessen ist. Die Arbeiterfrauen selbst
zeigen hierin im allgemeinen eine grosse Sorglosigkeit und Unkenntnis
ler Gefahr, in der sie schweben, so dass sie unter dem Druck der
Not nur zu allgemein auf die nötigste Schonung verzichten. Hier ist
das Eingreifen der Staatsgewalt eine Pflicht nicht nur der Menschlich-
keit, sondern geradezu der Selbsterhaltung. Einsichtige Unternehmer
sind deshalb längst in der Weise vorgegangen, dass sie den Frauen
sechs Wochen nach der Entbindung den durchschnittlichen Lohn zahlen,
ohne sie zur Arbeit zuzulassen, sobald dieselben sich als regelmässige
treue Arbeiterinnen bewährt haben.
Der erwach- Ist nach den bisher erörterten Richtungen heutigen Tages ziem-
;ene, männlichelich allgemein Einstimmigkeit in betreff der Notwendigkeit in solchen
Arbeiter, Schutzbestimmungen erzielt, so richten sich erhebliche Bedenken da-
zegen, den Schutz auch auf erwachsene männliche Arbeiter auszudehnen.
Man geht davon aus, dass dieser selbst am besten wissen werde, was
ihm frommt und er auch die Macht habe, das durchzusetzen. Wir
sahen nun bereits, dass dieses durchaus nicht ohne Weiteres ein-
zuräumen. ist, dass der Arbeiter vielmehr häufig vollständig darüber
im Unklaren ist, welche Einrichtungen ihm nachteilig sind, und dass
er sehr häufig nicht in der Lage ist, hierbei das Nötige durchzusetzen,
weil nicht überall die Arbeiter genügend organisiert sind, um die nötige
Macht zu entfalten. Eine Unterstützung durch die Gesetzgebung wird
nier daher häufig sehr segensreich zu wirken vermögen. Das ist vor
allem in betreff der Arbeitszeit durch die Bestimmung des sogenannten
Normalarbeitstages oder richtiger eines Maximalarbeitstages der Fall, das
aeisst, durch die Bestimmung, über welche Stundenzahl hinaus der Ar-
Jeiter im allgemeinen innerhalb 24 Stunden nicht beschäftigt werden darf.
Die Gründe dagegen, wie sie unter anderem auch vom Reichskanzler
Fürsten Bismarck aufgeführt wurden, gehen dahin, dass im allgemeinen
die Arbeiter gerne längere Zeit arbeiten, um mehr zu verdienen und
man kein Recht habe, ihnen in dieser Beziehung gegen ihren Willen
Schranken aufzuerlegen. Auf der anderen Seite schädige man damit
die Produktion und verurteile den Arbeiter zu einer Musse, die er
selbst nicht angemessen zu verwerten vermöge. Man begünstige damit
nur das Kneipenleben. Ausserdem sei man nicht in der Lage, einen
solchen normierten Arbeitstag auch wirklich aufrecht zu erhalten, denn
unter dem Druck der Konjunkturen sei eben zeitweilige Ausdehnung der
Arbeitszeit nicht zu vermeiden. Namentlich die Versuche in der Schweiz
and in Amerika hätten gezeigt, dass das Gesetz zum grossen Teil nur
auf dem Papiere bestehen bleibe.
Stand noch die öffentliche Meinung auch bei uns vor 25 Jahren
ziemlich allgemein auf diesem Standpunkt, so hat sich das doch in-
zwischen in nicht unbedeutendem Masse verändert, und in einem Lande