Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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nähren, und da sie ausserdem die Pflege desselben nach kurzer Zeit 
schon Anderen überlassen, die Kindersterblichkeit in den Fabrik- 
distrikten exceptionell gross ist. Das Mindestgebot ist hier eine Ruhe- 
pause der Arbeit von drei Wochen vor und sechs Wochen nach der 
Entbindung, weil erst in dieser Frist die Gebärmutter die normale 
Grösse einnimmt. Es war ein trauriges Zeichen, dass der deutsche 
Reichstag lange Zeit nicht dazu zu bewegen war, eine Ausdehnung der 
Schonfrist über drei Wochen auszusprechen, die auch jetzt nur im 
ganzen auf sechs Wochen bemessen ist. Die Arbeiterfrauen selbst 
zeigen hierin im allgemeinen eine grosse Sorglosigkeit und Unkenntnis 
ler Gefahr, in der sie schweben, so dass sie unter dem Druck der 
Not nur zu allgemein auf die nötigste Schonung verzichten. Hier ist 
das Eingreifen der Staatsgewalt eine Pflicht nicht nur der Menschlich- 
keit, sondern geradezu der Selbsterhaltung. Einsichtige Unternehmer 
sind deshalb längst in der Weise vorgegangen, dass sie den Frauen 
sechs Wochen nach der Entbindung den durchschnittlichen Lohn zahlen, 
ohne sie zur Arbeit zuzulassen, sobald dieselben sich als regelmässige 
treue Arbeiterinnen bewährt haben. 
Der erwach- Ist nach den bisher erörterten Richtungen heutigen Tages ziem- 
;ene, männlichelich allgemein Einstimmigkeit in betreff der Notwendigkeit in solchen 
Arbeiter, Schutzbestimmungen erzielt, so richten sich erhebliche Bedenken da- 
zegen, den Schutz auch auf erwachsene männliche Arbeiter auszudehnen. 
Man geht davon aus, dass dieser selbst am besten wissen werde, was 
ihm frommt und er auch die Macht habe, das durchzusetzen. Wir 
sahen nun bereits, dass dieses durchaus nicht ohne Weiteres ein- 
zuräumen. ist, dass der Arbeiter vielmehr häufig vollständig darüber 
im Unklaren ist, welche Einrichtungen ihm nachteilig sind, und dass 
er sehr häufig nicht in der Lage ist, hierbei das Nötige durchzusetzen, 
weil nicht überall die Arbeiter genügend organisiert sind, um die nötige 
Macht zu entfalten. Eine Unterstützung durch die Gesetzgebung wird 
nier daher häufig sehr segensreich zu wirken vermögen. Das ist vor 
allem in betreff der Arbeitszeit durch die Bestimmung des sogenannten 
Normalarbeitstages oder richtiger eines Maximalarbeitstages der Fall, das 
aeisst, durch die Bestimmung, über welche Stundenzahl hinaus der Ar- 
Jeiter im allgemeinen innerhalb 24 Stunden nicht beschäftigt werden darf. 
Die Gründe dagegen, wie sie unter anderem auch vom Reichskanzler 
Fürsten Bismarck aufgeführt wurden, gehen dahin, dass im allgemeinen 
die Arbeiter gerne längere Zeit arbeiten, um mehr zu verdienen und 
man kein Recht habe, ihnen in dieser Beziehung gegen ihren Willen 
Schranken aufzuerlegen. Auf der anderen Seite schädige man damit 
die Produktion und verurteile den Arbeiter zu einer Musse, die er 
selbst nicht angemessen zu verwerten vermöge. Man begünstige damit 
nur das Kneipenleben. Ausserdem sei man nicht in der Lage, einen 
solchen normierten Arbeitstag auch wirklich aufrecht zu erhalten, denn 
unter dem Druck der Konjunkturen sei eben zeitweilige Ausdehnung der 
Arbeitszeit nicht zu vermeiden. Namentlich die Versuche in der Schweiz 
and in Amerika hätten gezeigt, dass das Gesetz zum grossen Teil nur 
auf dem Papiere bestehen bleibe. 
Stand noch die öffentliche Meinung auch bei uns vor 25 Jahren 
ziemlich allgemein auf diesem Standpunkt, so hat sich das doch in- 
zwischen in nicht unbedeutendem Masse verändert, und in einem Lande
	        
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