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führt wird und teils im Zusammenhange mit der Wohnung, teils in den
Wohnräumen und in der Familie selbst, so ist die Beeinflussung un-
gleich umständlicher und greift in die einzelne Häuslichkeit und das
Privatleben der Einzelnen so tief ein, dass man glaubte, damit zu sehr
die individuelle Freiheit zu beeinträchtigen und das Eindringen der
Polizei in das Haus für zu bedenklich hielt. Indessen überzeugt man
sich immer mehr, dass es unvermeidlich ist, Schritt für Schritt weiter
zu gehen und Ausnahmen zu vermeiden. Es gilt vielmehr ‚überall, die
Arbeitenden in der Ausübung ihrer Thätigkeit zu überwachen und vor
schädigenden Einflüssen zu bewahren, weil der Einzelne in dem grossen
Konkurrenzkampf sich nicht genügend schützen kann, und unter Um-
ständen ganze Volksschichten auf ein tieferes Niveau herabgedrückt
werden können, Die Kinder, wie die Arbeiterinnen können sich nicht
genügend organisieren, um einen hinreichenden Einfluss auf ihre Lage
und eine Selbstverteidigung durchzuführen. Auch bei den zerstreuten
Heimarbeitern männlichen Geschlechts ist dieses bisher nicht möglich
gewesen. Ja, man muss sagen, dass die ersteren selbst in ihrem
Familienkreise oft der unbarmherzigsten Ausbeutung verfallen, wie
oben durch Beispiele belegt wurde. Es wird deshalb sich mehr und
mehr eine Erweiterung der Schutzgesetzgebung auch’ auf die einzelnen
Häuslichkeiten der kleinen Handwerker und Heimarbeiter zur Ver-
hinderung der Degeneration und Hebung der geistigen und körper-
lichen Entwicklung des Arbeiterstandes als notwendig erweisen.
S 54.
Die gegenwärtige Arbeiterschutzgesetzgebung in den haupt-
sächlichsten Kulturländern.
Engelmann, Die Rechtsverhältnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach
dem R.-G. vom 1. Juni 1891. Erlangen 1892.
Kulemann, Der Arbeiterschutz sonst und jetzt in Deutschland und im Aus-
lande. Leipzig 1893,
Mataja, Die österreichische Gewerbeinspektion, Jahrb. f. Nat.-Oek., N. F.,
Bd. XVII.
G. Howell, A Hand-Book of the Labour-Laws. London 1895.
Charles Strauss, Commentaire de la loi du 12 Janv. 1896. Paris 1897.
Anfang des A. In England hat sich das Fabrikwesen früher ausgebildet, als
gesetzlichen auf dem Kontinent, infolgedessen sind die dadurch hervorgerufenen Nach-
Fingreifens M teile dort auch früher zu einer ausgedehnten Entwicklung gelangt und
FC. ),aben ein Eingreifen der Staatsgewalt notwendig gemacht. Das erste
in Betracht kommende Gesetz ist die von Robert Peel 1802 durch-
gesetzte Moral- and Health-Act, welche die Kinderarbeit auf 12 Stunden
jeschränkte, in der Textilindustrie die Nachtarbeit verbot und auch
sonst einige fürsorgende Bestimmungen traf, Indessen hat dieselbe
graktisch einen grossen Einfluss nicht ausgeübt. Gileichfalls ist es
Robert Peel zu verdanken, dass 1815 eine parlamentarische Enquete
veranstaltet wurde, welche die Lage der Fabrikarbeiter näher untersuchte,
Beschränkung Das Ergebnis war ein Gesetz von 1819, welches die Beschäftigung
der Textil. von ‚Kindern unter 9 Jahren in.den Baumwollspinnereien verbot, die
arbeit.” Thätigkeit der älteren bis zum 16. Jahre auf 12 Stunden am Tage be-
schränkte, eine Bestimmung, welche dann in den zwanziger Jahren und
1831. auf andere Industriezweige, namentlich die Wollenindustrie aus-