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kunden einschränkt!) u. s. w., so werden, meine ich, durch die
Vertragsveröffentlichung die dem Vertrage konformen gesetzlichen
Gebote und Verbote an das Gericht erlassen, — ganz abge-
sehen davon, dass etwa schon nach dem Willen des Vertrags die
Begründung subjektiver Rechts- und Pflichtverhältnisse erforder-
lich ist. Zu demselben Schlusse gelange ich, wenn die Hand-
lung, zu welcher der Vertrag verpflichtet, nach Lage der staat-
lichen Organisation von den dem Staate eingegliederten Selbst-
verwaltungskörpern, z. B. den Gemeinden, vorgenommen
werden muss. Und das Gleiche nehme ich endlich an, wenn der
Bundesstaat einen Vertrag in „Gesetzesform“ publicirt, dessen
Ausführung den Organen seiner Gliedstaaten obliegt, gleich-
viel ob deren „Regierung“, Verwaltungsbehörden oder Gerichte da-
mit befasst sein müssen. So ist es denn sicherlich richtig, dass
die Veröffentlichung der vom Deutschen Reiche geschlossenen
Auslieferungsverträge, seiner Zollverträge, der Verträge, in denen
es die Strafverfolgung im Auslande begangener Delikte zusagt?),
in denen es die Naturalisation von Ausländern nur unter Zu-
stimmung des Heimathstaates vorzunehmen ®), das Landen eines
Kabels nur unter besonderen Bedingungen zu gestatten ver-
spricht‘), — dass, sage ich, diese Veröffentlichung den Erlass
einer bindenden gesetzlichen Weisung an die gliedstaatlichen Or-
gane bedeutet, die der Aufhebung oder Einschränkung durch Ge-
setz oder Verordnung des Einzelstaates unzugäneglich ist.5)
1) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom
25. Febr. 1850 (RGBl. 1881 S. 4).
2) So verwandeln der Auslieferungsvertrag mit Brasilien v. 17. Sept. 1577
(RGBl 1878 S, 293) Art. 2 Abs. 2, der Vertrag mit Belgien wegen Bestra-
fung der dort begangenen Forst-, Feld-, Fischerei- und Jagdfrevel vom
29. April 1885 (RGBl. S. 251) sicherlich das „kann“ des $ 4 StGB.’s in
ein „muss“. Aber ich meine eben nur aus dem oben entwickelten Grunde,
und halte es nicht für so, ganz selbstverständlich, wie es in der Litteratur
regelmässig hingestellt wird; s. z. B. Binding, Handbuch I 8. 405; H. Meyer,
Lehrbuch d. deutsch. Strafrechts. 5. Aufl. Erlangen 1895. S. 123 Note 40;
Delius, Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswiss. XVI S. 276. Bezüglich des Vertrags
mit Belgien würde auch StGB. & 6 nicht genügen, um die Verfolgung schon
wegen des Vertragsschlusses zur gesetzlich obligatorischen zu machen.
3) Freundschaftsvertrag mit Persien v. 11. Juni 1873 (RG Bl. S. 351) Art. 17,
4) Internat. Kabelvertrag (s. oben S. 281 Note 1) Art. 3.
5) Bezüglich der Verträge der Schweizer. Eidgenossenschaft vergl. u. a.
Entsch. des Bundesgerichts VIII &. 443.