Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Ungarn. 
Frankreich, 
Sonstiges 
Ausland. 
haben. Für gewisse gemeinsame Aufgaben sind die Bezirkskranken- 
kassen zu grösseren Verbänden vereinigt. 
Die Berufsgliederung ist daneben durch Betriebskrankenkassen 
durchgeführt, welche bei Unternehmungen von 100 und mehr Arbeitern 
Platz greifen. Die Leistungen erstrecken sich bis auf 20 Wochen und 
das Krankengeld auf 60%, des üblichen Tagelohnes, welches aber statu- 
tarisch auf 75%, erhöht werden kann. Das Beerdigungsgeld ist auf 
50 Gulden bemessen. Auch hier haben die Arbeitnehmer zwei Drittel 
der Beiträge zu zahlen, die Arbeitgeber ein Drittel. Die Höhe darf 
im allgemeinen für den Arbeiter nicht 2 %, des Lohnes, für den Arbeit- 
geber nicht 1%, übersteigen, kann aber unter Umständen auf 3 und 
17/, %, erhöht werden. Eintrittsgelder werden von den Pflichtigen über- 
haupt nicht erhoben, sondern nur von den freiwillig Beitretenden. 
Es waren im Jahre 1896 
566 Betriebskrankenkassen mit 880 800 Mitgliedern 
(389 Betriebs- und Baukrankenkassen „ 588000 
344 Genossenschaftskrankenkassen „ 357200 
122 Vereinskrankenkassen „ 362000 
Die Zahl der thätig gewesenen Kassen ist 2921 
Die durchschnittliche Mitgliederzahl 
Die Zahl der Erkrankungsfälle 
Die Zahl der Krankheitstage 
Beiträge und Eintrittsgelder 
Gesamteinnahmen 
Gesamtausgaben (ausschl. Kapitalanlagen) 
In Ungarn versuchte man die Regelung schon durch das Ge- 
werbegesetz von 1884, ohne indessen viel damit zu erreichen. Durch 
Gesetz vom 9. April 1891 ist auch dort die obligatorische Krankenver- 
sicherung mit ähnlichen Bestimmungen wie in Oesterreich durchgeführt. 
Das Krankengeld ist auf 50%, des Durchschnittslohnes angenommen, 
xann aber statutarisch auf 75%, erhöht werden. Die Beiträge können 
aventuell bis auf 5%, gesteigert werden. 
In Frankreich wurde zunächst durch Gesetz vom 29. Juni 1894 
der Versicherungszwang für Arbeiter und Beamte der Bergwerke 
bis zu einem Jahresverdienst von 2400 Fres. ausgesprochen. Die Ver- 
sicherung erfolgt durch Caisses des soci6t& de secours. Die Arbeit- 
3ehmer haben bis zu 2%, die Arbeitgeber bis 1% des Lohnes als 
Beiträge zu zahlen. 
In England liegt die Krankenversicherung allein in der Hand 
der freien Kassen, deren Verhältnisse durch Gesetz von 1875 geregelt 
sind. In Dänemark, Schweden und Norwegen ist man trotz viel- 
iacher Verhandlungen über eine Regelung der freien Kassen noch nicht 
hinausgegangen. In der Schweiz wurde im Jahre 1890 durch Volks- 
abstimmung der Grundsatz einer obligatorischen Arbeiterversicherung 
mit grosser Majorität angenommen, der daraufhin ausgearbeitete Ent- 
wurf einer obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung, der von 
der Bundesversammlung angenommen war, wurde aber in der Volks- 
abstimmung am 20. Mai 1900 mit 330 000 gegen 143 000 Stimmen ver- 
worfen. Die Arbeiterbevölkerung selbst hat sich ablehnend dazu verhalten
	        
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