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Ungarn.
Frankreich,
Sonstiges
Ausland.
haben. Für gewisse gemeinsame Aufgaben sind die Bezirkskranken-
kassen zu grösseren Verbänden vereinigt.
Die Berufsgliederung ist daneben durch Betriebskrankenkassen
durchgeführt, welche bei Unternehmungen von 100 und mehr Arbeitern
Platz greifen. Die Leistungen erstrecken sich bis auf 20 Wochen und
das Krankengeld auf 60%, des üblichen Tagelohnes, welches aber statu-
tarisch auf 75%, erhöht werden kann. Das Beerdigungsgeld ist auf
50 Gulden bemessen. Auch hier haben die Arbeitnehmer zwei Drittel
der Beiträge zu zahlen, die Arbeitgeber ein Drittel. Die Höhe darf
im allgemeinen für den Arbeiter nicht 2 %, des Lohnes, für den Arbeit-
geber nicht 1%, übersteigen, kann aber unter Umständen auf 3 und
17/, %, erhöht werden. Eintrittsgelder werden von den Pflichtigen über-
haupt nicht erhoben, sondern nur von den freiwillig Beitretenden.
Es waren im Jahre 1896
566 Betriebskrankenkassen mit 880 800 Mitgliedern
(389 Betriebs- und Baukrankenkassen „ 588000
344 Genossenschaftskrankenkassen „ 357200
122 Vereinskrankenkassen „ 362000
Die Zahl der thätig gewesenen Kassen ist 2921
Die durchschnittliche Mitgliederzahl
Die Zahl der Erkrankungsfälle
Die Zahl der Krankheitstage
Beiträge und Eintrittsgelder
Gesamteinnahmen
Gesamtausgaben (ausschl. Kapitalanlagen)
In Ungarn versuchte man die Regelung schon durch das Ge-
werbegesetz von 1884, ohne indessen viel damit zu erreichen. Durch
Gesetz vom 9. April 1891 ist auch dort die obligatorische Krankenver-
sicherung mit ähnlichen Bestimmungen wie in Oesterreich durchgeführt.
Das Krankengeld ist auf 50%, des Durchschnittslohnes angenommen,
xann aber statutarisch auf 75%, erhöht werden. Die Beiträge können
aventuell bis auf 5%, gesteigert werden.
In Frankreich wurde zunächst durch Gesetz vom 29. Juni 1894
der Versicherungszwang für Arbeiter und Beamte der Bergwerke
bis zu einem Jahresverdienst von 2400 Fres. ausgesprochen. Die Ver-
sicherung erfolgt durch Caisses des soci6t& de secours. Die Arbeit-
3ehmer haben bis zu 2%, die Arbeitgeber bis 1% des Lohnes als
Beiträge zu zahlen.
In England liegt die Krankenversicherung allein in der Hand
der freien Kassen, deren Verhältnisse durch Gesetz von 1875 geregelt
sind. In Dänemark, Schweden und Norwegen ist man trotz viel-
iacher Verhandlungen über eine Regelung der freien Kassen noch nicht
hinausgegangen. In der Schweiz wurde im Jahre 1890 durch Volks-
abstimmung der Grundsatz einer obligatorischen Arbeiterversicherung
mit grosser Majorität angenommen, der daraufhin ausgearbeitete Ent-
wurf einer obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung, der von
der Bundesversammlung angenommen war, wurde aber in der Volks-
abstimmung am 20. Mai 1900 mit 330 000 gegen 143 000 Stimmen ver-
worfen. Die Arbeiterbevölkerung selbst hat sich ablehnend dazu verhalten