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wird durch das Umlageverfahren bewirkt. Acht Tage nach der Fest-
stellung des Unglücksfalles sind Heil- event. Begräbniskosten zu zahlen
und die Rente muss monatlich voraus entrichtet werden. Auf An-
weisung der Genossenschaftsvorstände wird die Zahlung vorschussweise
durch die Post bewirkt. Nach Schluss des Rechnungsjahres liquidiert
die Post bei den Genossenschaftsvorständen die gezahlten Summen,
welche innerhalb acht Wochen die Summen inklusive der Verwaltungs-
kosten auf die Mitglieder repartieren, nach Verhältnis desjenigen Risi-
x0s, mit welchem jeder Unternehmer seine Genossenschaft belastet.
Die Beiträge der einzelnen Betriebe werden durch Einschätzung zu den
verschiedenen Gefahrenklassen des von der Genossenschaftsversamm-
lung aufzustellenden Gefahrentarifs und nach der Höhe der gezahlten
Löhne, resp. Gehälter festgestellt. Binnen zwei Wochen ist bei Ver-
meidung zwangsweiser Beitreibung der zugewiesene Betrag zu bezahlen.
Drei Monate nach der Aufstellung der Rechnung muss die Post be-
friedigt sein.
Zahlen so unmittelbar nur die Unternehmer, so ist ein Teil der
Last doch dadurch dem Arbeiter aufgebürdet, dass die ersten 13 Wochen
die Krankenkassen die Verpflegung zu übernehmen haben, zu welchen
die Arbeiter zwei Drittel der Zahlungen zu leisten haben. Das Reich
aber steuert dadurch bei, dass die Post den Zinsverlust bei der
Vorausbezahlung der Entschädigungen und der späten Rückzahlung
trägt. Ausserdem übernimmt das Reich die Bürgschaft für die
Zahlungen der Berufsgenossenschaften. wenn eine derselben sich zahlungs-
unfähig erweisen sollte.
Von jedem Unfall ist innerhalb drei Tagen Anzeige zu machen.
Die Ortspolizeibehörde hat die Untersuchung zu leiten und den staat-
lichen Aufsichtsbeamten, die Genossenschaft, die Krankenkasse und den
Unternehmer zur Teilnahme einzuladen. Die Höhe der Entschädigung
stellt der Vorstand der Genossenschaft und der Sektion oder ein dazu
bestimmter Ausschuss fest. Es kann hiergegen Berufung an ein
Schiedsgericht eingelegt werden. Durch das neueste Gesetz sind die
nach dem Invalidenversicherungsgesetz errichteten Schiedsgerichte unter
der Bezeichnung Schiedsgerichte für Arbeiterversicherungen überhaupt
und auch für diesen Fall eingerichtet, In denselben müssen beide
Parteien gleich vertreten sein.
Reichsver- Das Reichs-Versicherungsamt bildet in organisatorischer,
jicherungsamt. administrativer und verwaltungsgerichtlicher Beziehung nach oben hin
den Abschluss der ganzen Organisation. Es besteht aus „ständigen“
Mitgliedern — einem vom Kaiser nach Vorschlag des Bundesrats auf
Lebenszeit ernannten Präsidenten und ebenso ernannten höheren Be-
rufsbeamten -— und ans „nichtständigen“ Mitgliedern, nämlich ursprüng-
lich 4 vom Bundesrat zu wählenden Mitgliedern, die jetzt auf 6 vermehrt
sind, von denen aber nur 4 aus der Mitte des Bundesrats hervorzugehen
orauchen. Aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeiter treten je 6 hin-
zu und zwar je 2 für Gewerbe und Bauten, für Land- und Forst-
wirtschaft und für Seeberuf. Die Wahl der Arbeitervertreter erfolgt
von den betreffenden Beisitzern der Schiedsgerichte,
Erweiterung Durch die allmähliche Erweiterung der Versicherungen selbst ist
ler Versiche- die Errichtung neuer Berufsgenossenschaften notwendig geworden. Das
"WMSCN. Gesetz von 1900 räumt in dieser Hinsicht dem Bundesrat weitgehende