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Oesterreich,
Sonstiges
Ausland.
In Oesterreich wurde ein gleiches Gesetz am 28. Dezember
1887 erlassen, das sich zunächst nur auf das Grossgewerbe erstreckte.
Ergänzt wurde es durch Gesetz vom 20. Juli 1894. Träger der Versicherung
sind territoriale auf Gegenseitigkeit beruhende Versicherungsanstalten
unter Staatsaufsicht. Daneben sind noch andere Gesellschaften
zugelassen. Die Kosten werden zu 90 % von dem Unternehmer,
zu 10%, von den Arbeitern getragen. Die Beiträge sind nach
dem Deckungsverfahren aufzubringen, nach Massgabe des Arbeitsverdienstes
und der Unfallgefahr, welche in 12 Gefahrenklassen unterschieden
ist, die wieder nach Prozentsätzen abgeteilt sind. Die Verletzten erhalten
von der 5. Woche ab im Anschluss an die Krankenversicherung
bis 60%, des Jahresverdienstes, jedoch keine freie Kur oder Verpflegung;
im Todesfalle 25 Gulden Begräbniskosten, die Wittwe und Kinder
höchstens 50%, des Verdienstes.
Im Jahre 1898 gab es in Oesterreich 91 651 versicherte gewerbliche
Betriebe mit durchschnittlich 1651 640 Arbeitern, die 532 Mill.
Gulden Lohn erhielten. Es wurden in dem betreffenden Jahre 74 127
Unfälle angezeigt, 20347 Arbeiter wurden entschädigt, d. s. 1,48 %
der Vollarbeiter. Ausserdem wurden 154399 landwirtschaftliche Betriebe
mit 549072 Arbeitern versichert, 1019 Unfälle wurden angezeigt,
629 entschädigt. Die gesamten Einnahmen beliefen sich auf 11,4 Mill.
Gulden. Die Entschädigungsbeiträge auf 4,8 Mill., die Verwaltungszosten
1 Mill. Gulden,
In Italien ist durch Gesetz vom 17. März 1898 der Versicherungszwang
| ausgesprochen und zugleich die Ansprüche der Beschädigten
geregelt. Wo die Versicherung stattfindet, ist den Arbeitzebern
überlassen. Seit 1883 ist von Seiten des Staates die Vereinizung
von 10 Instituten zu einer grossen Unfallversicherungskasse durechgeführt.
In Frankreich ist am 9. April 1898 ein Gesetz zu Stande gekommen,
welches die Entschädigungsansprüche der Arbeiter bei Unfall
feststellt und einen Garantiefonds zur Sicherung der Ansprüche einführt.
Ein Versicherungszwang ist nicht acceptiert,
In Dänemark ist im Gesetz vom 7. Januar 1898 nur eine Erweiterung
der Haftpflicht ausgesprochen, aber kein Versicherungszwang.
In Norwegen wurde am 23. Juli 1894 die Zwangsversicherung
der gewerblichen Arbeiter bei einer staatlich garantierten Reichsversicherunganstalt
eingerichtet. Die Prämien zahlen die Arbeitgeber.
In England dehnt das Gesetz von 1898 die Haft des Fabrikanten
in der Weise der Eisenbahnhaft auf alle nicht vom Arbeiter selbst
verschuldeten Unfälle aus, beschränkt aber die Entschädigungen bei
Todesfällen auf den Lohn der letzten drei Jahre mit 3000 Mk. als
Minimum, 6000 Mk. als Maximum. In den ersten beiden Wochen
nach dem Unfall wird nichts gezahlt. Feldarbeiter, Dienstboten, Seeleute,
kleine Handwerker sind nicht geschützt. Der Fabrikant ist auf
eigene Versicherung anvewiesen.