Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Invalidenrente ist z. B. in der zweiten Lohnklasse schon bei Ablauf 
der Wartezeit über sechsmal so hoch, als die Summe der durch den 
Versicherten selbst insgesamt gezahlten Beiträge. Alle Renten werden 
nonatlich im voraus bezahlt und sind der Verpfändung oder Beschlag- 
ıaahme entzogen. 
Versicherungs- Träger der Versicherung sind für diesen Zweck besonders 
anstalten. errichtete territoriale Versicherungsanstalten. Sie umfassen die Bezirke 
eines weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaates oder Teile des- 
selben. Es bestehen 31 Versicherungsanstalten, 13 für Preussen, wovon 
5 gleichzeitig andere Bundesstaaten oder Teile derselben mit umfassen. 
Berlin hat eine besondere Versicherungsanstalt. In Bayern bestehen 
3, je eine in Sachsen, Würtemberg, Baden u. s. w. Die 3 Hansestädte 
haben sich zu einer vereinigt und ebenso 8 Thüringische Staaten. Ihre 
Organe sind der Vorstand, der Ausschuss, die Rentenstellen und etwaige 
örtliche Hebestellen. Der durch das alte Gesetz zugelassene Aufsichts- 
rat ist nicht zur Anwendung gekommen. Die Novelle von 1899 besei- 
tigt auch den Staatskommissar und die Vertrauensmänner. An der 
Spitze des Vorstandes muss ein höherer Beamter stehen, der übrige 
Vorstand besteht zur Hälfte aus vom Ausschuss gewählten Arbeit- 
gebern und Arbeitnehmern, ‘Der Ausschuss hat die Funktionen der 
Generalversammlung. Er besteht aus mindestens je 5 gewählten Ver- 
tretern der Arbeitgeber und der Versicherten. Nach dem neuesten 
Gesetze ist zur Entlastung der erwähnten Organe die Mitwirkung der 
anteren Verwaltungsbehörde weiter ausgebaut, welche bei wichtigeren 
und zweifelhaften Fällen je einen Vertreter beider Parteien zuzuziehen hat. 
Schiedsgericht, Die Schiedsgerichte sind dauernd fungierende Spezialgerichtshöfe 
für Berufungen gegen Rentenfestsetzungen oder Entziehungsbescheide 
der Anstaltsvorstände. Während früher die Bezirke der Schicdsgerichte 
meist klein waren, und in Preussen meist einen landrätlichen Kreis 
umfassten, sollen die Schiedsgerichte nach der Novelle grössere Be- 
zirke, in Preussen in der Regel einen Regierungsbezirk umfassen. Sie 
fungieren zugleich auch für die Unfallversicherung. Die Aufsicht über 
die Schiedsgerichte liegt der zuständigen Landesbehörde ob. Die Auf- 
sicht über die Versicherungsanstalten aber führt das Reichsversicherungs- 
amt, in welchem für die Angelegenheiten der Invalidenversicherung 
eine besondere Abteilung errichtet ist. Dasselbe fungiert gleichzeitig 
als oberster Gerichtshof bei Revisionen gegen die Entscheidungen des 
Schiedsgerichtes. 
Ist durch das neueste Gesetz viel dazu beigetragen, die Klagen 
iber die Einrichtung zu mindeın, so hat dasselbe nach einer Richtung 
zeine wesentliche Aenderung herbeigeführt. Bei den Arbeitgebern erregt 
das sogenannte Klebeverfahren viel Anstoss, noch mehr aber die Be- 
stimmung, dass sie für das richtige Einkleben und damit das richtige 
Zahlen der Beiträge verantwortlich gemacht sind. Bei den grösseren 
Fabrikanten, Gutsbesitzern etc., von denen die lautesten Klagen erhoben 
werden, dürfte dies kaum gerechtfertigt sein, denn bei einigem guten 
Willen ist es schon überall gelungen, Einrichtungen zu treffen, die 
das Geschäft bei der Lohnzahlung ohne grosse Schwierigkeit, Zeitverlust 
und Risiko erledigen lassen. Grössere Schwierigkeiten, namentlich 
Zeitverlust werden den kleinen Handwerkern und sonstigen Arbeit- 
gebern verursacht, welche: nur zeitweise und verstreut wohnende Arbeiter 
Mängel.
	        
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