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Invalidenrente ist z. B. in der zweiten Lohnklasse schon bei Ablauf
der Wartezeit über sechsmal so hoch, als die Summe der durch den
Versicherten selbst insgesamt gezahlten Beiträge. Alle Renten werden
nonatlich im voraus bezahlt und sind der Verpfändung oder Beschlag-
ıaahme entzogen.
Versicherungs- Träger der Versicherung sind für diesen Zweck besonders
anstalten. errichtete territoriale Versicherungsanstalten. Sie umfassen die Bezirke
eines weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaates oder Teile des-
selben. Es bestehen 31 Versicherungsanstalten, 13 für Preussen, wovon
5 gleichzeitig andere Bundesstaaten oder Teile derselben mit umfassen.
Berlin hat eine besondere Versicherungsanstalt. In Bayern bestehen
3, je eine in Sachsen, Würtemberg, Baden u. s. w. Die 3 Hansestädte
haben sich zu einer vereinigt und ebenso 8 Thüringische Staaten. Ihre
Organe sind der Vorstand, der Ausschuss, die Rentenstellen und etwaige
örtliche Hebestellen. Der durch das alte Gesetz zugelassene Aufsichts-
rat ist nicht zur Anwendung gekommen. Die Novelle von 1899 besei-
tigt auch den Staatskommissar und die Vertrauensmänner. An der
Spitze des Vorstandes muss ein höherer Beamter stehen, der übrige
Vorstand besteht zur Hälfte aus vom Ausschuss gewählten Arbeit-
gebern und Arbeitnehmern, ‘Der Ausschuss hat die Funktionen der
Generalversammlung. Er besteht aus mindestens je 5 gewählten Ver-
tretern der Arbeitgeber und der Versicherten. Nach dem neuesten
Gesetze ist zur Entlastung der erwähnten Organe die Mitwirkung der
anteren Verwaltungsbehörde weiter ausgebaut, welche bei wichtigeren
und zweifelhaften Fällen je einen Vertreter beider Parteien zuzuziehen hat.
Schiedsgericht, Die Schiedsgerichte sind dauernd fungierende Spezialgerichtshöfe
für Berufungen gegen Rentenfestsetzungen oder Entziehungsbescheide
der Anstaltsvorstände. Während früher die Bezirke der Schicdsgerichte
meist klein waren, und in Preussen meist einen landrätlichen Kreis
umfassten, sollen die Schiedsgerichte nach der Novelle grössere Be-
zirke, in Preussen in der Regel einen Regierungsbezirk umfassen. Sie
fungieren zugleich auch für die Unfallversicherung. Die Aufsicht über
die Schiedsgerichte liegt der zuständigen Landesbehörde ob. Die Auf-
sicht über die Versicherungsanstalten aber führt das Reichsversicherungs-
amt, in welchem für die Angelegenheiten der Invalidenversicherung
eine besondere Abteilung errichtet ist. Dasselbe fungiert gleichzeitig
als oberster Gerichtshof bei Revisionen gegen die Entscheidungen des
Schiedsgerichtes.
Ist durch das neueste Gesetz viel dazu beigetragen, die Klagen
iber die Einrichtung zu mindeın, so hat dasselbe nach einer Richtung
zeine wesentliche Aenderung herbeigeführt. Bei den Arbeitgebern erregt
das sogenannte Klebeverfahren viel Anstoss, noch mehr aber die Be-
stimmung, dass sie für das richtige Einkleben und damit das richtige
Zahlen der Beiträge verantwortlich gemacht sind. Bei den grösseren
Fabrikanten, Gutsbesitzern etc., von denen die lautesten Klagen erhoben
werden, dürfte dies kaum gerechtfertigt sein, denn bei einigem guten
Willen ist es schon überall gelungen, Einrichtungen zu treffen, die
das Geschäft bei der Lohnzahlung ohne grosse Schwierigkeit, Zeitverlust
und Risiko erledigen lassen. Grössere Schwierigkeiten, namentlich
Zeitverlust werden den kleinen Handwerkern und sonstigen Arbeit-
gebern verursacht, welche: nur zeitweise und verstreut wohnende Arbeiter
Mängel.