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Der Arbeitgeber dürfte nicht imstande sein, die ganze Last nun
plötzlich auf sich zu nehmen, und ausserdem ist es notwendig, den
Arbeiter gleichfalls zur Vorsorge zu erziehen, zumal eine gewisse An-
passung des Lohnes an das Risiko der Arbeitslosigkeit unzweifelhaft
schon vorliegt. Auch der Arbeiter wird deshalb Beiträge zu zahlen
haben, und dies ist um so notwendiger, um ihn auch in die Verwaltung
hineinzuziehen und die Mitverantwortung der Versicherung tragen zu
lassen. Die Gemeinde ist sicher die richtige Instanz, die entsprechen-
den Versicherungsanstalten einzurichten, und die grossen Städte sind
diejenigen, die damit beginnen müssen, das Experiment durchzuführen.
Auch sie können einen Teil der Summen auf sich nehmen, da sie
bisher schon für die Armenkasse aufzukommen hatten. Das Reich
sollte aber die nötige Fundamentierung aus den Getreidezöllen liefern,
die in der Hauptsache von der Arbeiterbevölkerung gezahlt werden.
Auf solche Weise könnte wohl allmählich auch mit dieser Versicherung
begonnen werden, die ja deshalb allmählich eine Verallgemeinerung
erfahren müsste, weil sonst der Zuzug in die Städte, welche die Ver-
sicherung haben, sicher ein besonders starker sein würde und damit
der Vergrösserung der Grossstädte von Neuem Vorschub geleistet wäre.
Einige nicht uninteressante Experimente nach dieser Richtung
sind bereits gemacht. Im Jahre 1893 unternahm die Stadt Bern die
Einrichtung einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Jeder in der
Gemeinde Bern sich aufhaltende oder niedergelassene Arbeiter schwei-
zerischer Herkunft konnte der Kasse beitreten und hatte 40 Centimes
monatlich an die Kasse zu zahlen. Die Arbeitgeber waren nicht zu
Beiträgen verpflichtet. Die Stadtgemeinde erklärte sich.zu einem jähr-
lichen Zuschuss bis zu 7000 Fres. bereit. Nach mindestens 6monat-
licher Beisteuer erlangten die Mitglieder bei eintretender Arbeitslosig-
keit während der Monate Dezember, Januar, Februar Tagegelder aus
der Versicherungskasse, aber höchstens auf die Dauer von 2 Monaten
während eines Winters. Für Alleinstehende betrugen diese 1 Fre.; für
Familien 1!/, Fres. im ersten Monat, für den zweiten nach dem Stande
der Kasse durch Beschluss der Verwaltungskommission, Zahlung er-
folgte nicht bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, bei Strikes und
wenn angebotene Arbeit nicht übernommen wurde. Bei Streitigkeiten
sollte der Gerichtspräsident von Bern als Schiedsrichter fungieren.
Eine grössere Bedeutung hat die Kasse aber nicht zu erlangen ver-
mocht. Die Beteiligung war eine durchaus unzureichende,
Ebenso ist ein solcher Versuch im Kanton St. Gallen gescheitert,
wo 1895 eine obligatorische Arbeitslosenversicherung für männliche
Arbeiter ins Leben trat. Die Unterstützung sollte höchstens 60 Tage
währen. Je nach der Lohnhöhe hatte der Arbeiter 15—30 Centimes
monatlich, die Gemeinde bis zu 2 Fres. jährlich für jedes Mitglied zu
zahlen, der Staat einen entsprechenden Zuschuss. Der Arbeitgeber
war völlig freigelassen. Eine grosse Schwierigkeit machte hier die
Eintreibung der Beiträge. Obgleich nur wenig über 3000 Versicherte
vorhanden waren, stellten sich in einem Jahre 430 Arbeitslose heraus,
von denen 363 mit 23500 Fres. unterstützt wurden. Es kamen noch
5600 Fres. Einrichtungs- und Verwaltungskosten hinzu, die Gemeinde
leistete einen Zuschuss von 11000 Fres. Schon nach zwei Jahren
lehnte die Bürgerversammlung die Fortsetzung ab.
3isherige
Versuche.