Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Der Arbeitgeber dürfte nicht imstande sein, die ganze Last nun 
plötzlich auf sich zu nehmen, und ausserdem ist es notwendig, den 
Arbeiter gleichfalls zur Vorsorge zu erziehen, zumal eine gewisse An- 
passung des Lohnes an das Risiko der Arbeitslosigkeit unzweifelhaft 
schon vorliegt. Auch der Arbeiter wird deshalb Beiträge zu zahlen 
haben, und dies ist um so notwendiger, um ihn auch in die Verwaltung 
hineinzuziehen und die Mitverantwortung der Versicherung tragen zu 
lassen. Die Gemeinde ist sicher die richtige Instanz, die entsprechen- 
den Versicherungsanstalten einzurichten, und die grossen Städte sind 
diejenigen, die damit beginnen müssen, das Experiment durchzuführen. 
Auch sie können einen Teil der Summen auf sich nehmen, da sie 
bisher schon für die Armenkasse aufzukommen hatten. Das Reich 
sollte aber die nötige Fundamentierung aus den Getreidezöllen liefern, 
die in der Hauptsache von der Arbeiterbevölkerung gezahlt werden. 
Auf solche Weise könnte wohl allmählich auch mit dieser Versicherung 
begonnen werden, die ja deshalb allmählich eine Verallgemeinerung 
erfahren müsste, weil sonst der Zuzug in die Städte, welche die Ver- 
sicherung haben, sicher ein besonders starker sein würde und damit 
der Vergrösserung der Grossstädte von Neuem Vorschub geleistet wäre. 
Einige nicht uninteressante Experimente nach dieser Richtung 
sind bereits gemacht. Im Jahre 1893 unternahm die Stadt Bern die 
Einrichtung einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Jeder in der 
Gemeinde Bern sich aufhaltende oder niedergelassene Arbeiter schwei- 
zerischer Herkunft konnte der Kasse beitreten und hatte 40 Centimes 
monatlich an die Kasse zu zahlen. Die Arbeitgeber waren nicht zu 
Beiträgen verpflichtet. Die Stadtgemeinde erklärte sich.zu einem jähr- 
lichen Zuschuss bis zu 7000 Fres. bereit. Nach mindestens 6monat- 
licher Beisteuer erlangten die Mitglieder bei eintretender Arbeitslosig- 
keit während der Monate Dezember, Januar, Februar Tagegelder aus 
der Versicherungskasse, aber höchstens auf die Dauer von 2 Monaten 
während eines Winters. Für Alleinstehende betrugen diese 1 Fre.; für 
Familien 1!/, Fres. im ersten Monat, für den zweiten nach dem Stande 
der Kasse durch Beschluss der Verwaltungskommission, Zahlung er- 
folgte nicht bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, bei Strikes und 
wenn angebotene Arbeit nicht übernommen wurde. Bei Streitigkeiten 
sollte der Gerichtspräsident von Bern als Schiedsrichter fungieren. 
Eine grössere Bedeutung hat die Kasse aber nicht zu erlangen ver- 
mocht. Die Beteiligung war eine durchaus unzureichende, 
Ebenso ist ein solcher Versuch im Kanton St. Gallen gescheitert, 
wo 1895 eine obligatorische Arbeitslosenversicherung für männliche 
Arbeiter ins Leben trat. Die Unterstützung sollte höchstens 60 Tage 
währen. Je nach der Lohnhöhe hatte der Arbeiter 15—30 Centimes 
monatlich, die Gemeinde bis zu 2 Fres. jährlich für jedes Mitglied zu 
zahlen, der Staat einen entsprechenden Zuschuss. Der Arbeitgeber 
war völlig freigelassen. Eine grosse Schwierigkeit machte hier die 
Eintreibung der Beiträge. Obgleich nur wenig über 3000 Versicherte 
vorhanden waren, stellten sich in einem Jahre 430 Arbeitslose heraus, 
von denen 363 mit 23500 Fres. unterstützt wurden. Es kamen noch 
5600 Fres. Einrichtungs- und Verwaltungskosten hinzu, die Gemeinde 
leistete einen Zuschuss von 11000 Fres. Schon nach zwei Jahren 
lehnte die Bürgerversammlung die Fortsetzung ab. 
3isherige 
Versuche.
	        
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