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Basel.
<Zöln.
Zu gleicher Zeit wie in den genannten Städten wurde im Kanton
Baselstadt auf Grund der Anregung des Professor Georg Adler
in Gesetzentwurf für eine obligatorische Arbeitslosenversicherung auf
ärund sehr eingehender Beratung aufgestellt, ohne indessen, so viel wir
wissen, zur Realisation gelangt zu sein. Gleichwohl ist dieser Entwurf
von den verschiedensten Seiten als Muster benutzt. Die Versicherung
sollte zunächst nur für die Fabrik-, Bau- und Erdarbeiter durchgeführt
werden, welche etwa 90000 Arbeiter ausmachten. Als Maximum wurden
im Jahre 20%, als Arbeitslose gerechnet, und 60 Tage Unterstützungs-
frist, für welche eine Summe von 160000 Fres. zur Zahlung in Aus-
sicht genommen war. Die Unterstützung sollte je nach dem durch-
schnittlichen Verdienst für den Unverheirateten 80 Centimes bis 1 Fres,,
für den Verheirateten 1,20 bis 2 Fres, betragen. Hier ist auch der
Arbeitgeber mit 10 Centimes wöchentlich für jeden versicherten Arbeiter,
in den Baugewerben mit 20 Centimes für beitragspflichtig erklärt. Die
Versicherten sollen je nach dem Lohne 20—40 Centimes wöchent-
lichen Beitrag entrichten. Dem Staate wurden die Verwaltungskosten
zugeschrieben. Erst eine Woche nach dem Beginne der Arbeitslosigkeit
eginnt die Unterstützung; es war daneben ein umfassendes Arbeits-
1achweisungsbüreau vorausgesetzt, dem jeder Fall zunächst zur Erledi-
zung zugewiesen werden sollte,
Besondere Beachtung verdient die im Winter 1897—98 von der
Stadt Köln eingerichtete Versicherungskasse, (Bernd in Jahrb. f. Nat.-
Jek., 1898, Bd. XVI, S. 678). Der Beitritt ist ein freiwilliger, wobei
zu bemerken ist, dass sich das Gewerkschaftskartell sofort angeschlossen
bat. Die Fundierung geschah durch Ausgaben von Patronatsscheinen
zu mindestens 300 Mk. und Ehrenmitgliederstellen, welehe zu einem
jährlichen Betrage von mindestens 5 Mk. verpflichteten. KEinjähriger
Wohnsitz in Köln berechtigt zur Beteiligung; jeder Versicherte hat
34 Wochenbeträge von je 25 Pf. zu leisten. Die Unterstützungstage-
gelder werden bereits am dritten Werktage nach dem Anmeldungstage
der Arbeitslosigkeit, sobald dieselbe festgestellt ist, gezahlt, für die
ersten 20 Arbeitslosenwerktage für den Verheirateten 2 Mk., für die
anderen 1,50 Mk. Der Arbeiter muss sich die Arbeit zuweisen lassen,
die seinem Berufe entspricht. Der Vorstand besteht aus dem Ober-
dürgermeister, oder dessen Vertreter, dem derzeitigen Vorsitzenden der
allgemeinen Arbeitsnachweisanstalt in Köln, 12 Arbeitnehmern und
12 Patronen oder Ehrenmitgliedern, von denen die Hälfte weder, Ar-
beitgeber noch Arbeitnehmer sein darf und von einer Versammlung
der Patrone und Ehrenmitglieder gewählt wird.
Im ersten Jahre traten nur 220, im zweiten 324 Versicherte bei.
In dem zweiten Jahre zahlten aber nur 236 Versicherte den nötigen
Beitrag; von diesen wurden nicht weniger als 151 arbeitslos, von denen
43 Beschäftigung zugewiesen wurde, 108 erhielten für 2200 Werktage
Unterstützung in Höhe von 3500 Mk., die zum grossen Teil aus den
Jahresbeiträgen der Ehrenmitglieder gedeckt wurden. Auch hier ergab
sich also, dass bei Freiwilliyzkeit eine weitergehende Beteiligung nicht
zu erwarten steht. .
Um einen Anhalt zu geben, um welche Ziffern es sich ungefähr
handelt, führen wir das Ergebnis der Erhebung des Jahres 1895 für
Deutschland an: