Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Basel. 
<Zöln. 
Zu gleicher Zeit wie in den genannten Städten wurde im Kanton 
Baselstadt auf Grund der Anregung des Professor Georg Adler 
in Gesetzentwurf für eine obligatorische Arbeitslosenversicherung auf 
ärund sehr eingehender Beratung aufgestellt, ohne indessen, so viel wir 
wissen, zur Realisation gelangt zu sein. Gleichwohl ist dieser Entwurf 
von den verschiedensten Seiten als Muster benutzt. Die Versicherung 
sollte zunächst nur für die Fabrik-, Bau- und Erdarbeiter durchgeführt 
werden, welche etwa 90000 Arbeiter ausmachten. Als Maximum wurden 
im Jahre 20%, als Arbeitslose gerechnet, und 60 Tage Unterstützungs- 
frist, für welche eine Summe von 160000 Fres. zur Zahlung in Aus- 
sicht genommen war. Die Unterstützung sollte je nach dem durch- 
schnittlichen Verdienst für den Unverheirateten 80 Centimes bis 1 Fres,, 
für den Verheirateten 1,20 bis 2 Fres, betragen. Hier ist auch der 
Arbeitgeber mit 10 Centimes wöchentlich für jeden versicherten Arbeiter, 
in den Baugewerben mit 20 Centimes für beitragspflichtig erklärt. Die 
Versicherten sollen je nach dem Lohne 20—40 Centimes wöchent- 
lichen Beitrag entrichten. Dem Staate wurden die Verwaltungskosten 
zugeschrieben. Erst eine Woche nach dem Beginne der Arbeitslosigkeit 
eginnt die Unterstützung; es war daneben ein umfassendes Arbeits- 
1achweisungsbüreau vorausgesetzt, dem jeder Fall zunächst zur Erledi- 
zung zugewiesen werden sollte, 
Besondere Beachtung verdient die im Winter 1897—98 von der 
Stadt Köln eingerichtete Versicherungskasse, (Bernd in Jahrb. f. Nat.- 
Jek., 1898, Bd. XVI, S. 678). Der Beitritt ist ein freiwilliger, wobei 
zu bemerken ist, dass sich das Gewerkschaftskartell sofort angeschlossen 
bat. Die Fundierung geschah durch Ausgaben von Patronatsscheinen 
zu mindestens 300 Mk. und Ehrenmitgliederstellen, welehe zu einem 
jährlichen Betrage von mindestens 5 Mk. verpflichteten. KEinjähriger 
Wohnsitz in Köln berechtigt zur Beteiligung; jeder Versicherte hat 
34 Wochenbeträge von je 25 Pf. zu leisten. Die Unterstützungstage- 
gelder werden bereits am dritten Werktage nach dem Anmeldungstage 
der Arbeitslosigkeit, sobald dieselbe festgestellt ist, gezahlt, für die 
ersten 20 Arbeitslosenwerktage für den Verheirateten 2 Mk., für die 
anderen 1,50 Mk. Der Arbeiter muss sich die Arbeit zuweisen lassen, 
die seinem Berufe entspricht. Der Vorstand besteht aus dem Ober- 
dürgermeister, oder dessen Vertreter, dem derzeitigen Vorsitzenden der 
allgemeinen Arbeitsnachweisanstalt in Köln, 12 Arbeitnehmern und 
12 Patronen oder Ehrenmitgliedern, von denen die Hälfte weder, Ar- 
beitgeber noch Arbeitnehmer sein darf und von einer Versammlung 
der Patrone und Ehrenmitglieder gewählt wird. 
Im ersten Jahre traten nur 220, im zweiten 324 Versicherte bei. 
In dem zweiten Jahre zahlten aber nur 236 Versicherte den nötigen 
Beitrag; von diesen wurden nicht weniger als 151 arbeitslos, von denen 
43 Beschäftigung zugewiesen wurde, 108 erhielten für 2200 Werktage 
Unterstützung in Höhe von 3500 Mk., die zum grossen Teil aus den 
Jahresbeiträgen der Ehrenmitglieder gedeckt wurden. Auch hier ergab 
sich also, dass bei Freiwilliyzkeit eine weitergehende Beteiligung nicht 
zu erwarten steht. . 
Um einen Anhalt zu geben, um welche Ziffern es sich ungefähr 
handelt, führen wir das Ergebnis der Erhebung des Jahres 1895 für 
Deutschland an:
	        
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