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Musterschutz.
Markenschutz.
wurden, in den Ver. Staaten gegen 40 000, wovon etwa 60%, berück-
sichtigt wurden. In Frankreich schwanken die Anmeldungen zwischen
11 und 12000, die fast sämtlich auch patentiert wurden. In Deutsch-
land werden nur etwa 30%, der Anmeldungen patentiert. 1878 wurden
4200 Patente erteilt; in den letzten Jahren nicht ganz 6000, während
lie Anmeldungen von 5949 auf 21050 gestiegen sind. Kin Drittel
aller Patente: Deutschlands sind, was bemerkenswert ist, Ausländern
gewährt.
Einen ebensolchen Schutz, wie er Erfindungen gewährt wird, haben
Muster, Modelle, Werke der bildenden Kunst und Photo-
yraphien zu beanspruchen. Hier handelt es sich allein um die Form;
aber in dieser Form drückt sich eine bestimmte Idee aus, und sie
schliesst eine individuelle Leistung in sich, die hohe wirtschaftliche Be-
deutung haben kann. Diese Werke sind ebenso der Nachahmung aus-
yesetzt, wie technische Erfindungen, wodurch dem Autor jeder besondere
Nutzen entzogen werden kann. Man hat sich deshalb schon früh ge-
nötigt gesehen, denselben einen besonderen Schutz angedeihen zu lassen.
So wurde in Florenz im Jahre 1580 dem Erfinder eines neuen Dessins
der Tuchmacherzunft das Recht der ausschliesslichen Verwendung auf
2 Jahre zugesprochen. Anfang des 18. Jahrhunderts wurde bereits der
Lyoner Seidenindustrie gleichfalls ein besonderer Musterschutz gewährt.
Allgemeiner geschah dieses in Frankreich durch die Gesetze von 1793
ınd 1806. Die Muster müssen danach bei dem Sekretariat des Gerichtes
deponiert werden und bleiben geheim. Die Gebühr übersteigt nicht
L Fre. pro Jahr. In Deutschland ist ein Musterschutzgesetz am
11. Januar 1876 erlassen und durch Gesetz vom 1. Juni 1891 ergänzt.
Hiernach ist es sowohl für Geschmacksmuster als Gebrauchsmuster ein-
gerichtet und die Anmeldung kann bei dem Patentamt erfolgen. Kin
Geschmacksmuster liegt vor, wenn ein Gebrauchsobjekt verschönert
wird, ein Gebrauchsmuster, wenn die Gebrauchsfähigkeit erhöht wird.
Fin Kunstwerk hat seinen Wert allein in der Schönheit, nicht in der
Brauchbarkeit. Die Geschmacksmuster werden bei den Amts- oder
Landgerichten deponiert. Die Anmeldung kann geheim geschehen, die
Festlegung findet nur auf drei Jahre statt, kann aber verlängert werden.
Dieses Verfahren steht dem Zwecke der Einrichtung, wie wir aus-
führten, entgegen, die Neuheit der Gesamtheit zu Nutze zu machen.
Die Abgabe für Gebrauchsmusterdeponierung und -Schutz beträgt
in Deutschland 15: Mk., der Schutz währt drei Jahre, wird aber gegen
eine weitere Gebühr von 60 Mk. um drei Jahre verlängert. Im Gegen-
satz zu Geschmacksmusterschutz steht die Einsichtnahme jedermann
frei. Der Schutz gilt zu Gunsten nur derjenigen, die im Inlande Wohn-
sitz oder Niederlassung haben, für Andere nur infolge besonderen
Staatsvertrages.
Als Ergänzung zu dem Erwähnten kommt schliesslich noch der
Markenschutz in Betracht. Die Marke ist ein besonderes Zeichen,
wodurch der Fabrikant einer Ware diese als von ihm herrührend kenn-
zeichnet; es ist die Productions- oder Fabrikmarke, Daneben besteht
aber auch eine Handelsmarke, welche die Bezugsquelle bezeichnet.
Auch hier handelt es sich darum, demjenigen, der sich durch besondere
Leistungen auszeichnet, die nachhaltige Nutzung zu gewährleisten und
die Beeinträchtigung durch unlautere Konkurrenz zu verhüten. Hat sich