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Meistbegünsti-
gungsklausel.
sowenig dazu geeignet, die Bedürfnisse des Auslandes in der richtigen
Weise zu charakterisieren. Seit man neuerdings auch in Deutschland
begonnen hat, durch Handelskammern, industrielle und landwirtschaft-
liche Vereine die Forderungen der Interessentenkreise durch umfassende
Vorarbeiten klar zu legen und damit für eine ausreichende praktische
Information der Delegierten zu sorgen, kann man hoffen, dass die künf-
tigen Handelsverträge auch für Deutschland nicht ungünstige Ergeb-
aisse liefern werden. Dagegen sind die tiefgreifenden Schädigungen
der Zollkämpfe in der neueren Zeit für beide Teile zwischen Oester-
reich und Rumänien, zwischen Frankreich einerseits, Italien und
der Schweiz andererseits, zwischen Deutschland und Russland u.s. w.
deutlich klargelegt, und jeder Einsichtige muss erkennen, dass dieselben
auf die Dauer nicht aufrecht zu erhalten sind, und dass es die Auf-
gabe eines jeden civilisierten Staates ist, alles zu thun, um es über-
haupt nicht dazu kommen zu lassen. Der naheliegende und einzig rich-
tige Weg dazu sind eben die Handelsverträge, deren Eigentüm-
lichkeiten wir noch etwas näher zu treten haben,
Dieselben sind, wie wir sahen, keineswegs neuen Datums, sondern
nan empfand schon in früheren Jahrhunderten das Bestreben, durch
Vertrag den Verkehr zwischen zwei in regem Austausch befindlichen
Ländern auf Grund gemeinsamen Uebereinkommens zu regeln und, was
grosses wichtig ist, für längere Zeit, um sich vor plötzlichen Zoll-
arhöhungen zu schützen. Denn eine jede Zolländerung ruft Verschie-
bungen in Handel und Industrie hervor, ein gesunder Aufschwung ist da-
aer nur möglich, wenn in dieser Hinsicht Ruhe und Stetigkeit erreicht
wird. Daher legt insbesondere die Industrie auf solche Verträge ein
zrosses Gewicht. In der neueren Zeit ist in den Handelsverträgen
meist ein wesentliches Moment mit aufgenommen worden, das ist die
Meistbegünstigungsklausel, durch welche die vertragschliessenden
Länder sich gegenseitig die Begünstigung einräumen, jede Zollermässi-
zung oder sonstige einem anderen Lande zugebilligten Vorteile in be-
treff der Einfuhr ohne Weiteres mit zu geniessen. Diese Meist-
begünstigungsklausel ist, wie wir sahen, sogar in dem Friedensvertrage
zwischen Deutschland und Frankreich zu Frankfurt im Jahre 1871 auf
unbestimmte Zeit mit aufgenommen. Durch diese Einrichtung ist aller-
dings die freihändlerische Entwicklung wesentlich gefördert und un-
willkürlich damit auch andern Ländern oktroyiert worden. Auf der
andern Seite kann man sich nicht verhehlen, dass bei einer allgemeineren
Anwendung derselben jede Individualisierung aufhört, während darin
gerade der Hauptvorzug der Handelsverträge liegt, dass sich dadurch
zwei Länder in einer besonderen Weise näher treten können und
die gegenseitig gewährten Konzessionen gerade den KHigentümlich-
keiten der vertragschliessenden Länder angepasst sind. Treten nun
stets sofort eine Anzahl anderer Länder mit ganz anderen wirtschaft-
lichen Bedingungen in den Mitgenuss, so werden eben dadurch Spezial-
Konzessionen‘ mit exceptionellem Charakter unmöglich gemacht. Frei-
lich ist es klar, dass ein jedes Land Gewicht darauf legen muss, alle
Vorteile möglichst mit zu geniessen, die anderen eingeräumt werden,
es liegt deshalb nahe, dass durch die Gewährung der Meistbegünstigung
eine Menge sonstiger Vorteile gewonnen werden. In der Gegenwart
spielt die Frage, ob die Meistbegünstigung beibehalten werden soll oder