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eigenes Bureau. Sie stehen gewöhnlich unter dem Handelsminister.
{Ihre Aufgabe ist es, die Interessen des Handelsstandes nach allen
Richtungen hin zu vertreten, insbesondere der Regierung gegenüber
durch Eingaben und Gutachten die Wünsche der Beteiligten in Bezug
auf die Gesetzgebung und Verwaltungsmassregeln kund zu thun. Viel-
fach sind ihnen grössere praktische Aufgaben überwiesen, wie die
Verwaltung der Börse, Leitung und Aufsicht von öffentlichen Ein-
richtungen zur Förderung von Handel und Industrie, wie fachlichen
Unterrichtsanstalten. Sie haben Ursprungszeugnisse auszustellen und bei
entsprechenden statistischen Erhebungen und Zusammenstellungen mitzu-
wirken. Eine ihrer Hauptaufgaben ist die Herstellung eines Jahresbe-
richtes, in dem der Geschäftsgang des Jahres dargestellt, die Ursachen
der Erscheinungen auseinandergesetzt, Schäden aufgedeckt, Vorschläge zur
Besserung aufgestellt werden sollen. Es liegt in der Natur der Sache,
Jass die grossen Unternehmer darin die leitende Stimme haben und
aauptsächlich ihre eigenen Interessen vertreten. Bald überwiegt darin
das Fabrikantentum, bald die Kaufmannschaft. Der Handwerker und
kleine Kaufmann finden nur geringe Berücksichtigung. Daher sind in
der neueren Zeit neben den Handelskammern besondere Handwerker-
<ammern eingerichtet, und die kleinen Kaufleute suchen sich durch
orivate Vereinigungen zu helfen, bezw. streben nach selbständigen
Jetailistenkammern.
Handels- Neuerdings wird von vielen Seiten die Gründung von Handels-
sammern im kammern im Auslande befürwortet. Die österreichische Regierung
Auslande. oprichtete bereits 1870 eine solche in Konstantinopel, der dann in den
achtziger Jahren vier andere folgten. Sie haben einen gewissen amt-
üchen Charakter. Aehnlich sind 12 Auslandskammern von Italien
geschaffen. Frankreich besitzt bereits 30, England 28, die aber nur
freie Vereinigungen sind. Diese Einrichtungen können unzweifelhaft
günstig wirken, wenn die heimische Regierung ihre Berichte sorgsam
verwertet und ebenso die Exporteure von ihnen die richtige Auskunft
arhalten, was sie liefern sollen und wie.
Aufgaben dem Dem inneren Handel gegenüber hat der Staat‘ die mannigfaltig-
Binnenhandel sten Aufgaben, obwohl im allgemeinen die Freiheit des Handels-
3egenüber, befriebes in allen Betracht kommenden Staaten gewährleistet ist.
Jeder Kaufmann ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch vom
7. Mai 1897 verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handels-
ajederlassung zur Eintragung in das Handelsregister bei dem zustän-
digen Gerichte anzumelden und seine Unterschrift einzureichen. Nur
diejenigen Personen sind davon befreit, welche dem kleinen Gewerbe
angehören. ‚Jeder ist berechtigt, ein Handelsgewerbe zu betreiben, doch
kann der Gewerbetreibende nach drei Jahren gezwungen werden, das
Bürgerrecht zu erwerben. Für einzelne Zweige bestehen Spezialbe-
stimmungen. So ist der Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus dem
Gast- und Schankwirtschaftsbetriebe gleichgestellt und Konzessions-
pflichtig. Die Erteilung der Konzession geschieht in den grösseren
Staaten Deutschlands auf Grund eines ortspolizeilichen und gemeinde-
gehördlichen Gutachtens, und kann von dem Nachweis eines vorhan-
denen Bedürfnisses abhängig gemacht werden.
So gross das Bedenken gegen das Konzessionssystem an und für
sich ist, so berechtigt ist es in diesem Falle. Die ausserordentlichen