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Schäden des Alkoholismus sind jetzt allgemein anerkannt und von uns
an verschiedenen Stellen eingehend gewürdigt. Da es erwiesen ist,
dass die Zahl der Schankgelegenheiten erheblich zur Verbreitung des
Alkoholismus beiträgt, so ist es nicht nur berechtigt, sondern eine
Pflicht, diese Gelegenheit möglichst zu vermindern. Ebenso hängt
gerade hier von der Persönlichkeit des Unternehmers so viel ab, dass
nur auf Grund einer genauen Kenntnis derselben und nur, wenn kein
Bedenken gegen dieselbe vorliegt, die Konzession zur Errichtung eines
Schankgewerbes oder Alkoholhandels erteilt werden darf. Natürlich
handelt es sich allein um den Trinkbranntwein, während der Handel
mit denaturiertem freigegeben ist.
Nach den meisten Landesgesetzen ist ebenso der Gifthandel
konzessionspflichtig und nach dem Reichsgesetz auch der Handel mit
Sprengstoffen.
Ausserdem ist bei einzelnen Gewerbebetrieben den Behörden das
Recht erteilt, den Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen zu unter-
sagen; namentlich, wo die Unzuverlässigkeit des Betreffenden erwiesen
ist. Das ist der Fall bei dem Trödelhandel, dem Handel mit Losen
und Vieh, nach der Novelle zur Gewerbe-Ordnung von 1896 auch für
den Handel mit Droguen und chemischen Präparaten, welche der Ge-
sundheit des Menschen gefährlich werden können, dann der Klein-
handel mit Bier und Branntwein. Hier handelt es sich darum, Per-
sonen, die in dem Verdacht stehen, unredliche Absichten zu haben
oder sonst nicht die nötige Garantie vorsichtiger Handhabung des Ge-
werbes bieten, von dem Betriebe auszuschliessen, mit dem sie Unheil
herbeiführen können.
Hieran schliessen sich Bestimmungen zum Schutze der Gesundheit
der Bevölkerung, wie sie in dem Gesetze vom 5, Juli 1885 enthalten
sind, welche die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben zur Her-
stellung von Nahrungs- und Genussmitteln, die zum Verkaufe bestimmt
sind, verbieten und die Anwendung solcher Farben ausschliessen, wo
sie sonst in Gefässen, Stoffen ete. schädlich wirken können. Schon
das Gesetz von 1879 stellt den gesamten Handelsverkehr mit Nah-
rungs- und Genussmitteln unter polizeiliche Kontrolle und verfügt Geld-
strafe bis zu 100—150 Mk. oder Haft über den, welcher verfälschte
oder verdorbene Esswaren, insbesondere trichinenhaltiges Fleisch feilhält
oder verkauft.
In besonderer Weise sind die Gemeindeorgane gegen die Ver-
fälschung von Milch vorgegangen.
Nach anderer Richtung hat man in früheren Zeiten das Publikum
durch Aufstellung von Preistaxen schützen wollen, wie sie von der
alten Zunft unter Mitwirkung des Magistrats allgemein normiert wurden.
Gerade um den Zünften entgegen zu treten, setzte man dann von
Staatswegen Taxen insbesondere für Brot und Fleisch fest, um ein-
seitige Verteuerung der Lebensmittel zu verhindern. Diese Taxen
waren insbesondere in dem achtzehnten Jahrhundert sehr allgemein ver-
breitet, sie wurden in Frankreich, nachdem sie in der Revolution
beseitigt waren, unter dem Kaiserreich wieder eingeführt und haben
sich dort bis 1862 erhalten. In Preussen wurden sie nach den Frei-
heitskriegen beseitigt, und alle Versuche, sie wieder einzubürgern, sind
nicht von Erfolg gewesen.
Tandel mit
‚efährlichen
Stoffen.
Preistaxen.