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In früheren Zeiten waren sie bei der grossen Gleichartigkeit
des Bedarfes und der geringen Unterscheidung verschiedener Kate-
zorien von Waren sehr wohl durchführbar. Heutigen Tages sind sie
ınhaltbar. Wenn man in einer grösseren Stadt das Backwerk in den
Läden verschiedener Viertel, aber auch in derselben Strasse vergleicht,
30 wird man ganz verschiedene Qualitäten und ganz verschiedene
Preise finden. Einem grossen Teil des Publikums‘ kommt es eben
weniger auf die Billigkeit als auf die Feinheit der Ware an, und es zahlt
willig Ausnahmspreise, wenn das Backwerk seinem besonderen Geschmack
antspricht, Und häufig kann man beobachten, dass der Wohlhabende
zn gröberes Landroggenbrot dem feineren mit Weizen gemischten weich-
ichen vorzieht und höher bezahlt. Polizeiliche Taxen können nur schab-
‚onenhaft aufgelegt werden. Sie zwingen das Publikum, sich mit be-
stimmten Mittelqualitäten zu begnügen, wozu ein Grund nicht abzusehen
ist. Ebenso liegt die Sache bei dem Fleische. In früheren Zeiten,
noch Anfang der siebziger Jahre des 19. Jahrhunderts ih Halle zahlte
man den alten Taxen entsprechend für jede Qualität Rindfleisch pro
Pfund dieselbe Summe, ob Lende, Keule oder Bauchstück. Der Fleischer
zlich dieses durch die sogenannte Beilage an Knochen u. dergl. aus. Auf
liese Weise umging man schon in früherer Zeit die Taxen, die darum
zeinen thatsächlichen Wert hatten. Wo diese Beilagen heutigen. Tages
jeseitigt sind, kann man selbst in den Markthallen an benachbarten
Standorten verschiedene Preise pro Pfund notiert sehen, weil der eine
Fleischer junge Tiere in Kernmast schlachtet, der andere sich mit
grobem Mittelgut begnügt. Bei der gewaltigen Differenzierung des
Geschmacks sind Taxen nicht mehr durchführbar, ohne dem Verkehr
einen uneriräglichen Zwang aufzuerlegen. Um aber dem Publikum die
Kontrolle der Preise zu erleichtern, hat man vielfach Aufstellung von
Waagen verlangt, um das Gewicht kontrollieren zu können und An-
schlag der Preise an leicht sichtbaren Orten, womit freilich nicht viel
gewonnen ist,
Von dem Wandergewerbe verlangt man die Lösung besonderer
Wandergewerbescheine, um damit die Kontrolle desselben zu erleichtern,
and zugleich ist den Behörden unter bestimmten Umständen die Ver-
weigerung des Scheines freigegeben,
Schutz gegen Zum Schutz gegen Betrügereien liegen noch einige Spezialbestim-
Betrügereien, mungen vor, so das deutsche Gesetz von 1884, nach welchem Gold-
und Silberwaren nur unter bestimmter Bescheinigung des Feingehaltes
auf den Waren selbst zum Verkauf gebracht werden dürfen. Schon
ein Gesetz von 1887, welches 1897 durch ein neues ersetzt wurde,
sollte den Verkauf der Naturbutter gegen Fälschung schützen, be-
sonders durch ein Verbot der Mischung mit Margarine oder anderen
Speisefetten. Die letzteren müssen in besonderer Weise gekennzeichnet
sein, so dass das Publikum leicht erkennen kann, dass es sich um ein
Kunstprodukt handelt. In der gleichen Weise sucht man die Ver-
fälschung des Weines zu verhüten.
Schutz gegen Alle diese Vorschriften haben einmal den Zweck, das kaufende
unlauteren Publikum vor Betiug zu, bewahren, auf der anderen Seite den reellen
Wettbewerb. Kaufmann „gegen unlauteren Wettbewerb“ zu schützen. Hierin ist
Frankreich vor allem vorangegangen, indem zivilrechtlich demjenigen
ein Schadenersatz zugesprochen wird, der durch falsche Vorspiegelung