Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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In früheren Zeiten waren sie bei der grossen Gleichartigkeit 
des Bedarfes und der geringen Unterscheidung verschiedener Kate- 
zorien von Waren sehr wohl durchführbar. Heutigen Tages sind sie 
ınhaltbar. Wenn man in einer grösseren Stadt das Backwerk in den 
Läden verschiedener Viertel, aber auch in derselben Strasse vergleicht, 
30 wird man ganz verschiedene Qualitäten und ganz verschiedene 
Preise finden. Einem grossen Teil des Publikums‘ kommt es eben 
weniger auf die Billigkeit als auf die Feinheit der Ware an, und es zahlt 
willig Ausnahmspreise, wenn das Backwerk seinem besonderen Geschmack 
antspricht, Und häufig kann man beobachten, dass der Wohlhabende 
zn gröberes Landroggenbrot dem feineren mit Weizen gemischten weich- 
ichen vorzieht und höher bezahlt. Polizeiliche Taxen können nur schab- 
‚onenhaft aufgelegt werden. Sie zwingen das Publikum, sich mit be- 
stimmten Mittelqualitäten zu begnügen, wozu ein Grund nicht abzusehen 
ist. Ebenso liegt die Sache bei dem Fleische. In früheren Zeiten, 
noch Anfang der siebziger Jahre des 19. Jahrhunderts ih Halle zahlte 
man den alten Taxen entsprechend für jede Qualität Rindfleisch pro 
Pfund dieselbe Summe, ob Lende, Keule oder Bauchstück. Der Fleischer 
zlich dieses durch die sogenannte Beilage an Knochen u. dergl. aus. Auf 
liese Weise umging man schon in früherer Zeit die Taxen, die darum 
zeinen thatsächlichen Wert hatten. Wo diese Beilagen heutigen. Tages 
jeseitigt sind, kann man selbst in den Markthallen an benachbarten 
Standorten verschiedene Preise pro Pfund notiert sehen, weil der eine 
Fleischer junge Tiere in Kernmast schlachtet, der andere sich mit 
grobem Mittelgut begnügt. Bei der gewaltigen Differenzierung des 
Geschmacks sind Taxen nicht mehr durchführbar, ohne dem Verkehr 
einen uneriräglichen Zwang aufzuerlegen. Um aber dem Publikum die 
Kontrolle der Preise zu erleichtern, hat man vielfach Aufstellung von 
Waagen verlangt, um das Gewicht kontrollieren zu können und An- 
schlag der Preise an leicht sichtbaren Orten, womit freilich nicht viel 
gewonnen ist, 
Von dem Wandergewerbe verlangt man die Lösung besonderer 
Wandergewerbescheine, um damit die Kontrolle desselben zu erleichtern, 
and zugleich ist den Behörden unter bestimmten Umständen die Ver- 
weigerung des Scheines freigegeben, 
Schutz gegen Zum Schutz gegen Betrügereien liegen noch einige Spezialbestim- 
Betrügereien, mungen vor, so das deutsche Gesetz von 1884, nach welchem Gold- 
und Silberwaren nur unter bestimmter Bescheinigung des Feingehaltes 
auf den Waren selbst zum Verkauf gebracht werden dürfen. Schon 
ein Gesetz von 1887, welches 1897 durch ein neues ersetzt wurde, 
sollte den Verkauf der Naturbutter gegen Fälschung schützen, be- 
sonders durch ein Verbot der Mischung mit Margarine oder anderen 
Speisefetten. Die letzteren müssen in besonderer Weise gekennzeichnet 
sein, so dass das Publikum leicht erkennen kann, dass es sich um ein 
Kunstprodukt handelt. In der gleichen Weise sucht man die Ver- 
fälschung des Weines zu verhüten. 
Schutz gegen Alle diese Vorschriften haben einmal den Zweck, das kaufende 
unlauteren Publikum vor Betiug zu, bewahren, auf der anderen Seite den reellen 
Wettbewerb. Kaufmann „gegen unlauteren Wettbewerb“ zu schützen. Hierin ist 
Frankreich vor allem vorangegangen, indem zivilrechtlich demjenigen 
ein Schadenersatz zugesprochen wird, der durch falsche Vorspiegelung
	        
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