Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

1R 
Desterreich, 
Frankreich. 
zum Verkauf der Staatsbahnen an das Reich ermächtigen liess. Die 
Eisenbahnen in Elsass-Lothringen sind dagegen Eisenbahnen des 
Reiches, nicht des Landes Elsass-Lothringen. 
In Oesterreich hatte Professor von Gerstner schon im Jahre 
1824 die Konzession zum Bau einer Bahn erhalten, welche die Donau 
mit der Moldau verbinden sollte. Sie wurde 1832 vollendet und ist dio 
erste grössere Eisenbahn auf dem europäischen Kontinente gewesen, die 
aber zuerst nur mit Pferden betrieben wurde. Die erste Lokomotiven- 
bahn in Oesterreich ist 1837, die erste in Ungarn 1846 eröffnet. 
Von’ 1841—54 sind dann hauptsächlich Staatsbahnen geschaffen, wo- 
„auf wieder die Konzessionierung von Privatbahnen in den Vorder- 
grund trat, zum Teil unter der Uebernahme einer Zinsgarantie durch 
den Staat. Da sich hierbei viele Unzuträglichkeiten herausstellten, und 
der Staat erhebliche Zubussen zu leisten hatte, wurde durch Gesetz 
vom 14. Dezember 1877 der Staat ermächtigt, garantierte Eisenbahnen 
in eigenen Betrieb zu übernehmen, wenn dieselben unzulängliche Rein- 
erträge lieferten. So ist dann allmählich über die Hälfte der Bahnen in 
Staatsbetrieb übergegangen. In Ungarn wurden eine lange Zeit die Bahnen 
fast ausschliesslich von Privaten gebaut. 1880 begann der Staat mit 
lem Erwerbe von Privatbahnen und schon im Jahre 1898 befanden 
sich über 8000 km Hauptbahnen und 5000 km Lokalbahnen in der 
Hand des Staates. Belgien hat, wie erwähnt, von Anfang an den 
Bau der Bahnen von seiten des Staates in die Hand genommen. 
In Frankreich ist dagegen von Anfang an ein staatlich organi- 
siertes Privateisenbahnmonopol ausgebildet. Sechs grosse Aktiengesell- 
schaften haben das ganze französische KEisenbahnnetz in der Hand mit 
33417 km (1. April 1899), während sich seit 1878 daneben ein kleines 
Staatebahnnetz mit 2813 km entwickelt hat. Jede der Gesellschaften 
amfasst ein besonderes grosses Territorium, so dass sie sich nicht in 
besonderer Weise Konkurrenz machen. Eben deshalb hat jede Gesell- 
schaft eine ausserordentliche Selbständigkeit und beherrscht den be- 
treffenden Landesteil. Für die Regierung ist es ungemein schwer, ja 
in der Hauptsache unmöglich gewesen, einen ausreichenden Einfluss 
auf dieselben zu gewinnen. 
Schon früher als irgend ein anderes Land hat man in Frankreich 
ginen einheitlichen Plan zum Ausbau der Eisenbahnen geschaffen. Dies 
geschah durch Gesetz vom 11. Juni 1842. Nach demselben sollten 
Staat, Gemeinde und Aktiengesellschaften sich vereinigen, um in mög- 
lichst kurzer Zeit ein Eisenbahnnetz in dem ganzen Lande herzustellen, 
dessen Betrieb durch Private unter Staatsaufsicht erfolgen sollte. An- 
fangs bestand eine grössere Zahl von Gesellschaften. Napoleon II. 
begünstigte die Fusion in 6 Gesellschaften, denen er die Konzession 
bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts verlängerte, worauf‘ die ganzen 
Bahnen ohne Entgelt in die Hand des Staates übergehen sollten. Die 
Folge davon war, dass die Gesellschaften nur so weit mit dem Ausbau 
vorgingen, als es ihrem Interesse entsprach, und nur durch ausgedehnte 
Konzessionen und Unterstützungen des Staates waren sie zu einer ent- 
sprechenden Ergänzung des Bahnnetzes zu: bewegen. Da sich auch 
ausserdem in dem Betriebe viele Unzuträglichkeiten herausstellten, be- 
yann die Regierung 1878 durch Ausbau eines Staatsbahnnetzes den 
alten Unternehmungen Konkurrenz zu machen. Aber schon im Jahre
	        
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