12, Titel: Berwahrung. $ 688.
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Nr. 3), fanıt nach BGB. die Verwahrung Jowohl entgeltligH als
ınentgeltlich übernommen werden. Im erjteren Halle ift der Bermahrungs-
zertrag mit dem Dienfi= und Werkvertrag, im Teßteren alle mit vem Ynf=
;xage verwandt (nicht aber identiich, wie Cofad l 8 154, 1, 1, C anzunehmen
Dheint; richtig Schollmeyer S. 132; vol. auch Mt. IL, 569). .
| Sn gewifien Zällen gilt eine Vergütung al8 jtillfhweigend ver-
»inbart (S 689 und Bem. hiezu), Dei unentgeltlicher Uebernahme
einer Sache zur Aufbewahrung wird übrigens häufig zweifelhaft fein, ob der
Wille, ih redhtlidh zu verpflichten, auf Seite Des Verwahrer3 vorliegt
vol. 2 % ? ji $ 662, Danz in Sherings Jahrb. Bd. 38 S. 479 und
en S. if. 8, a). .
Die Beobachtung einer beftimmten Form ift zum Abichluffe des ‚Ber-
mahrungsSvertragsS nicht erforderlich.
N $, Die Grundpflicht des Berwahrers it feine Verpflichtung, die übergebene Sache
ufzubewahren, d. bh. einen Raum zur Verfügung zu ftellen, in dem die Sache bis
ur Mücnahme verbleiben kann.
a) Bur Aufbewahrung gehört begriffsmäßig au bie zur Bewahrung der Sache
or {häbigenden Einflühlen erforderlihe Obhut (custodia; 1. Urt. d. DLG.
Rönigsberg vom 14. Mai 1904 Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 253; Ginkichtlich
’e8 gemeinen Yechtes f. Dernburg, Pand. Bd. 2 892 Anm. 3 und 4 und
mbderfeits Windfcheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 601 Note 1). Wird lediglich
in Kaum zwed8 Niederlegung („Sinftellung“) einer Sache ohne Uebernahme
der Verpflichtung zur Obhut gewährt, fo liegt fein VermwahrungsSvertrag,
jondern Miete, Leihe oder ein befonderer im BOB. nicht ausdrücklich
zeregelter Vertrag (1. M. Il, 571) vor (vgl. Danz in Sherings Jahrb. Bd. 38
5. 478 ff., Crome S, 741, Dertmann Borbem. 6, C, Aubhlenbed£ Note 1;
ebenfo Urt, D. DHLSG. Hamburg vom 10. April 1906 Kipr. d. OLG. Bd. 13
S. 33 hinfichtlidh der Bereititelung eines Naumes fjeitens der Eifenbahn
an den Spediteur zweds a von Gütern). .
N Welhe Maßregeln zur Erfüllung diejer Verpflichtung erforderlich
find, 1äßt fichH nicht allgemein, Sondern nur nach Lage de8 einzelnen Falles
8 242) beitimmen; {fo kannt 3. . je nad der Art des hinterlegten Segen-
itandes bald das DYVeffnen der Fenfiter zur Ermöglichung frifcher Quftzufuhr),
6ald das Schließen Dderfelben Gum Schube vor Ynfekten) erforderlich fein.
. Aus der Verpflichtung zur Obhut kann 1ich Sn 88 157, 242 au
die Verpflichtung des Berwahrers ergeben, zweds Erhaltung der hinter-
legten Sache tätig zu werden oder Nufmendungen zU machen (3. B. Blumen
zu begießen, Tiere zu füttern); inwieweit für foldhe Aufmendungen Crjaß
beanfprucht merden kann, bemißt fig nach S 693. . ,
Unter Umfränden kann der Berwahrer auf Grund jeiner Verpflichtung
zur Obhut auch verpflichtet fein, von Der hinterlegten Sache in gewijtemt
anfang Gebrauch zu machen (vgl. hiezu Bem. 4 zu $ 692). nn
. ine Verpflichtung zur Verwaltung der hinterlegten Sache obliegt
dem Vertwahrer an fich nicht, doch kan fie Durch befonderen Vertrag über=
nommen werden (val. Borbem. 9).
Sit die Art der Aufbewahrung vereinbart, fo i{t der Berwahrer zu
einer Nenderung derfelben nur nach Maßgabe des & 692 berechtigt.
Daß der Verwahrer zur Rückgabe der hinterlegten Sache verpflichtet it,
war im € I (8614) ausdrücklich hervorgehoben (vgl. BLR. Tl IV cap. 2
5 g Bl N Bon der IL. Komm. wurde dieje Beitimmung als feldftber{tänd-
Ach beteitigt.
a) Mit der hinterlegten Sache müffen au ihre Nukungen, Towie 8 u=
wachs und Zubehör zurückgegeben werden (€ I, 619, & Il,
2337 bi. 2, M. 11, 579, RB. 11, 399, VI, 187; vgl. Derndurg, Band.
3°02, 1, b, Windicheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 603 Anm. 9, 10, VLR.
1. 1 Sit, 14 841, BER, IL IV cap. 2 8 7 Biff. 12). _ Neber den
Anfpruch des Vermahrers auf Erfaß der Koljten der Zruchtge-
ewinnung f. S 102.
Über Beit und Ort der Rückgabe |. SS 695—697.
Nach gemeinen Nechte war gegenüber dem Anfpruche deS Deponenten
auf Kucgabe der hinterlegten Sache jede Kompenfation und Re-
tention ausgefchloffen (Dernburg, and. Bd. 2 8 92 Anm. 22, 23,
Windfcheid-Cipp, Land. Bd. 2 S. 605 Anm. 17, 18 ROOTS. Bd. 12
Sr 89 4; Dal. BON, Tl. I Tit. 14 88 77, 78, BER, ZU. IV cap, 2
7%
3)