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egenseitig-
keitsgesell-
schaften,
\ktiengesell-
schaften.
zegensatz
Beider.
während in der ersterwähnten Form der Gegensatz zwischen Ver-
icherer und Versicherten in Fortfall kommt.
Bei den Gegenseitigkeitsgesellschaften sind zu unterscheiden
lie privaten und die öffentlichen. Die Ersteren bilden, wie es der
Name besagt, private Vereinigungen der Interessenten zur Verteilung
les Risikos. Die Letzteren werden vom Staat oder der Provinz, resp.
Jemeinde gebildet und erhalten damit öffentlichen Charakter. Auch
diese beruhen auf Gegenseitigkeit, weil wenigstens in der Hauptsache
ler Schaden unter die Beteiligten verteilt wird und ebenso etwaige
Jeberschüsse allen zu gute kommen. Nur hier und da werden aus einer
öffentlichen Kasse Zuschüsse dazu gewährt. . Der Schwerpunkt liegt
ıber in der Organisation durch die Behörden und der Verwaltung
lurch dieselben, sowie in ihrem Öffentlichen Charakter. So waren,
wie wir sahen, in Deutschland öffentliche Brandkassen, oder Societäten
Ur einzelne Städte, Provinzen, oder auch für das ganze Staatsgebiet
z B. in Sachsen, Bayern, Sachsen-Weimar etc. für die Immo-
iliarfeuerversicherung durchgeführt; so jetzt in Bayern für die Hagel-
versicherung, und die Arbeiterversicherung in Deutschland gehört gleich-
falls hierzu.
Jede der erwähnten Formen hat ihre Vorzüge und ihre Nachteile.
Man wird ohne Zweifel die Anwendung des Genossenschaftsprinzips
als das Natürliche und Nächstliegende bezeichnen können. Die Erfahrung
hat aber gezeigt, dass dasselbe nicht überall anwendbar ist, sondern nur
mter Fortfall jedes spekulativen Charakters bei völlig gleichmässigem
Geschäftsgange sich durchführen lässt und erspriessliche Ergebnisse zu
‘iefern.vermag. Es wird immerhin die Aufgabe sein, dies Prinzip möglichst
allgemein zur Durchführung zu bringen und nur da die andere Form,
ıämlich die der Aktiengesellschaften, zur Anwendung kommen zu
lassen, wo dieselben unter besonderen Umständen wesentliche Vorzüge
aufzuweisen haben. Die Letzteren sind Geschäftsunternehmungen, die natur-
gemäss danach streben, den Unternehmungen möglichst hohe Gewinne
zuzuführen, und zwar auf Kosten der Versicherten. Wo also sich diese
vermeiden, die beireffenden Summen den Versicherten selbst erhalten
lassen, ohne ihnen dafür in anderer Weise Nachteile zuzufügen, wird die
erstere Form vorzuziehen sein. Es zeigt sich aber auch hier, dass der
orivate Unternehmungsgeist, angeregt durch einen in Aussicht gestellten
Aewinn sich durch hervorragenden Fleiss, Energie und Spekulations-
nn zu besonderen Leistungen aufschwingt, welche die Gegenseitig-
zeitsgesellschaften nicht erreichen. Es wäre deshalb falsch, a priori den
\ktiengesellschaften die Berechtigung absprechen zu wollen.
Durch den Fortfall des Gegensatzes der Interessen zwischen der
Gesellschaft und den Versicherten bei den Gegenseitigkeitsanstalten ist
m allgemeinen die Einrichtung ausschliesslich zu Gunsten der Ver-
sicherten getroffen, und eine grosse Coulanz in der Behandlung zu
erwarten. Indessen zeigt sich hier eine Grenze. Die Verwaltungs-
argane haben doch auch hier das bestimmte Interesse, die Einrichtungen
30 zu treffen, dass sie, ihnen die Thätigkeit möglichst erleichtern und
bequem machen, Auch ihnen muss daran gelegen sein, dass möglichst
hohe Dividenden erzielt werden, die allerdings den Versicherten selbst
zugute kommen. Auch hier steht das Interesse der Gesamtheit häufig
dem des Kinzelnen in einem Specialfalle schroff gvegenüber. Ist ein