Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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egenseitig- 
keitsgesell- 
schaften, 
\ktiengesell- 
schaften. 
zegensatz 
Beider. 
während in der ersterwähnten Form der Gegensatz zwischen Ver- 
icherer und Versicherten in Fortfall kommt. 
Bei den Gegenseitigkeitsgesellschaften sind zu unterscheiden 
lie privaten und die öffentlichen. Die Ersteren bilden, wie es der 
Name besagt, private Vereinigungen der Interessenten zur Verteilung 
les Risikos. Die Letzteren werden vom Staat oder der Provinz, resp. 
Jemeinde gebildet und erhalten damit öffentlichen Charakter. Auch 
diese beruhen auf Gegenseitigkeit, weil wenigstens in der Hauptsache 
ler Schaden unter die Beteiligten verteilt wird und ebenso etwaige 
Jeberschüsse allen zu gute kommen. Nur hier und da werden aus einer 
öffentlichen Kasse Zuschüsse dazu gewährt. . Der Schwerpunkt liegt 
ıber in der Organisation durch die Behörden und der Verwaltung 
lurch dieselben, sowie in ihrem Öffentlichen Charakter. So waren, 
wie wir sahen, in Deutschland öffentliche Brandkassen, oder Societäten 
Ur einzelne Städte, Provinzen, oder auch für das ganze Staatsgebiet 
z B. in Sachsen, Bayern, Sachsen-Weimar etc. für die Immo- 
iliarfeuerversicherung durchgeführt; so jetzt in Bayern für die Hagel- 
versicherung, und die Arbeiterversicherung in Deutschland gehört gleich- 
falls hierzu. 
Jede der erwähnten Formen hat ihre Vorzüge und ihre Nachteile. 
Man wird ohne Zweifel die Anwendung des Genossenschaftsprinzips 
als das Natürliche und Nächstliegende bezeichnen können. Die Erfahrung 
hat aber gezeigt, dass dasselbe nicht überall anwendbar ist, sondern nur 
mter Fortfall jedes spekulativen Charakters bei völlig gleichmässigem 
Geschäftsgange sich durchführen lässt und erspriessliche Ergebnisse zu 
‘iefern.vermag. Es wird immerhin die Aufgabe sein, dies Prinzip möglichst 
allgemein zur Durchführung zu bringen und nur da die andere Form, 
ıämlich die der Aktiengesellschaften, zur Anwendung kommen zu 
lassen, wo dieselben unter besonderen Umständen wesentliche Vorzüge 
aufzuweisen haben. Die Letzteren sind Geschäftsunternehmungen, die natur- 
gemäss danach streben, den Unternehmungen möglichst hohe Gewinne 
zuzuführen, und zwar auf Kosten der Versicherten. Wo also sich diese 
vermeiden, die beireffenden Summen den Versicherten selbst erhalten 
lassen, ohne ihnen dafür in anderer Weise Nachteile zuzufügen, wird die 
erstere Form vorzuziehen sein. Es zeigt sich aber auch hier, dass der 
orivate Unternehmungsgeist, angeregt durch einen in Aussicht gestellten 
Aewinn sich durch hervorragenden Fleiss, Energie und Spekulations- 
nn zu besonderen Leistungen aufschwingt, welche die Gegenseitig- 
zeitsgesellschaften nicht erreichen. Es wäre deshalb falsch, a priori den 
\ktiengesellschaften die Berechtigung absprechen zu wollen. 
Durch den Fortfall des Gegensatzes der Interessen zwischen der 
Gesellschaft und den Versicherten bei den Gegenseitigkeitsanstalten ist 
m allgemeinen die Einrichtung ausschliesslich zu Gunsten der Ver- 
sicherten getroffen, und eine grosse Coulanz in der Behandlung zu 
erwarten. Indessen zeigt sich hier eine Grenze. Die Verwaltungs- 
argane haben doch auch hier das bestimmte Interesse, die Einrichtungen 
30 zu treffen, dass sie, ihnen die Thätigkeit möglichst erleichtern und 
bequem machen, Auch ihnen muss daran gelegen sein, dass möglichst 
hohe Dividenden erzielt werden, die allerdings den Versicherten selbst 
zugute kommen. Auch hier steht das Interesse der Gesamtheit häufig 
dem des Kinzelnen in einem Specialfalle schroff gvegenüber. Ist ein
	        
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