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Deutsches
Gesetz von
1901.
<onzessionsavstem.
in Deutschland eine ausserordentliche Zersplitterung derselben vorhanden,
indem nicht weniger als 39 verschiedene Rechte in den
einzelnen Ländern nebeneinander bestanden, die ausserdem sich als recht
mangelhaft erwiesen hatten. In Preussen regelten die Erlasse vom
2. Februar 1891 und 8. März 1892 für Lebensversicherungsgesellschaften,
vom 22. Februar 1892 für Weuerversicherungsgesellschaften die Kon-:rolle
und den Anspruch einer genauen Rechnungslegung. Durch Verfügung
vom 11. Oktober 1896 ist ein Versicherungsrat aus Sachverständigen
eingerichtet. Bei Gegenseitigkeitsgesellschaften ist danach
ler Umfang der Geschäftsbeteiligung und ein Gründungsfonds in. barem
Gelde zu beanspruchen, bei Aktiengesellschaften eine bestimmte Höhe
les Gründungskapitals: Inhaberaktien müssen voll, Namenaktien mit
30% eingezahlt werden. Auch das neueste Gesetz des deutschen
zeiches vom 12. Mai 1901 über die privaten Versicherungsunterıehmungen,
welches zwar einen wesentlichen Fortschritt in sich schliesst,
löst doch nur einen "Teil der Aufgaben. Es regelt nur das Verhältnis
des Staates zu den Versicherungsgesellschaften, nicht aber das Vertragsverhältnis
der Versicherungsparteien und nur in wenig Fällen das
Verhältnis des Staates zu den Versicherten. Die öffentlichen Societäten
sind aus Rücksicht für die Selbständigkeit der einzelnen Länder
von der Gesetzgebung auch nicht berücksichtigt. Sie haben nur über
den Geschäftsbetrieb an den Bundesrat Bericht zu erstatten. Die Frage
ler Besteuerung ist den einzelnen Ländern überlassen.
Wie schon bisher in den meisten Bundesstaaten der Fall und wie
es gegenwärtig ziemlich einstimmig verlangt wird, ist das Konzessionsprinzip
beibehalten. Ausgenommen sind davon die Transport-, Rückınd
Kursverlustversicherungen. Die Konzessionierung geschieht nicht
auf Zeit und ohne Rücksicht auf die Bedürfnisfrage. Für die Lebensversicherung
sind besondere Bestimmungen getroffen, und schon bei der
Einreichung des Gründungsvertrages ist nähere Auskunft über das
Verfahren beansprucht. Die Gesellschaften haben eine Darstellung
der Tarife zu geben und über die Grundsätze für die Berechnung der
Prämien und Prämienreserven, über den Zinsfuss und event, über die
Anwendung der sogenannten Zillmerschen Methode der Prämienveservenberechnung,
nach welcher anfangs nicht die volle Prämienreserve
aufgespart wird, Angaben zu machen. Für die letztere Methode
sind noch besondere Beschränkungen ausgesprochen.
Spezielle Bestimmungen sind dann zur Sicherung der bedeutenden
Summen erlassen, welche die Lebensversicherungsgesellschaften durch
die Prämienreserve erhalten, wofür in der Hauptsache die Vorschriften
für die Anlegung der Mündelgelder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche
acceptiert sind. Vor allem kommen dabei Hypotheken in Frage, bei
welchen die Sicherheit für ausreichend gilt, wenn nicht über die
ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks hinaus gegangen
wird. Doch kann die Zentralbehörde eines Bundesstaates die Beleihung
landwirtschaftlicher Grundstücke bis zu zwei Drittel des Wertes gestatten.
In Wertpapieren darf höchstens der zehnte Teil des Prämienreservefonds
angelegt werden. Im Falle des Konkurses ist den Versicherten
ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus den Beständen der
Anstalt gesichert,