Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Alle diese Vorschriften gelten aber nur für die Lebensversicherungsanstalten,
 nicht für die übrigen Versicherungsgesellschaften.
Besondere Bestimmungen sind für die Gegenseitigkeitsgesellschaften
erlassen, welche nicht als Genossenschaften gegründet werden dürfen,
sondern nur auf Grund der gesetzlichen Vorschrift über Versicherungsvereine
 auf Gegenseitigkeit. Es sind gewiss> Normativbestimmungen,
insbesondere für die Organisation der leitenden Organe etc, gegeben.
was bisher in keinem anderen Lande für nötig erachtet wurde.
Zur Ueberwachung des ganzen Versicherungswesens ist ein Reichsaufsichtsamt
 für Privatversicherung errichtet, Von Bedeutung ist
dabei, dass ihm in der Form von nichtständigen Mitgliedern ein Versicherungsbeirat
 Sachverständiger beigegeben ist, die ehrenamtlich
ınd hauptsächlich gutachtlich mitzuwirken haben, was unzweifelhaft
zünstig zu wirken vermag.
Das Amt hat die Kontrolle des Versicherungswesens fortdanernd
auszuüben, Es kann nach 8 78 jeden ihm erforderlich erscheinenden
Beweis erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige auch eidlich
vernehmen oder vernehmen lassen. Die Kosten des Aufsichtsamtes
und des Verfahrens vor dem Amte trägt das Reich, wofür etwa
200000 Mk. ausgeworfen sind. Ausserdem werden Gebühren für die
Aufsichtsthätigkeit von den Versicherungsunternehmungen erhoben,
welche 1%, der Bruttoprämien nicht überschreiten dürfen, wodurch
auf etwa 600000 Mk. zu rechnen ist.
Sehr wichtig ist die Bestimmung, dass das Aufsichtsamt zu jährlichen
 Veröffentlichungen über den Stand der Versicherungsunternehmungen
 und seine Wahrnehmungen auf dem Gebiete des Versichesungswesens
 verpflichtet ist, wodurch unzweifelhaft viel zur Aufklärung
darüber beigetragen werden kann.
Diese Zentralbehörde hat ausserdem zwei sehr bedeutsame Befugaisse:
 Einmal kann sie den Betrieb für einzelne Unternehmungen untersagen,
 wenn sie dies im Interesse der Gesamtheit für erforderlich hält,
ausserdem kann sie die Konkurseröffnung beantragen, wenn sie glaubt,
dass sie ihren Verpflichtungen nicht vollständig nachkommen könne.
Dadurch kann sicher erreicht werden, dass die Verluste nicht zu grosse
Dimensionen annehmen.
Schliesslich ist noch hervorzuheben, dass ausländische Anstalten
im ganzen wie die inländischen behandelt werden, nur dass auf Antrag
des Reichskanzlers der Bundesrat ihnen den Betrieb untersagen kann,
was offenbar nur als Kampfmittel gegen rigoroses Vorgehen des Auslandes
 gegen heimische Gesellschaften gedacht ist,
Die bereits bestehenden Gesellschaften bedürfen keiner besonderen
Konzessionierung; sie sind aber nach Inkrafttreten des Gesetzes sofort
der Aufsicht durch die Reichsbehörde unterworfen,
In Oesterreich wurde 1880 ein Versicherungskontrollamt im Das Ausland.
Ministerium des Innern eingerichtet, welches sich nach Bedarf zur
Unterstützung einen Beirat von Fachmännern beruft. Die österveichische
 Versicherungsgesetzgebung ist am 5. März 1896 neu geregelt.
 Hiernach besteht gleichfalls Konzessionszwang und eine behördliche
 Aufsicht des Betriebes. Die Gesellschaften haben Jahresberichte
zu liefern und sonstige Auskünfte zu erteilen. Die Prämienreserven
müssen in inländischen Werten angelegt werden.

Reichsaufsicht.

            
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