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arträgt der Mensch widerwilliger ‚als die Willkühr einzelner Personen
in einer Angelegenheit, die sein Glück auf das Tiefste berührt; und
nichts ist mehr dazu angethan, Unzufriedenheit und Erbitterung gegen
die Behörden und die Staatseinrichtungen überhaupt zu erwecken, als
die Meinung, durch sie persönliches Glück verzögert oder verhindert
zu sehen. Ausserdem ist es ungemein schwierig, geeignete Persönlichzeiten
zur Beurteilung der Verhältnisse zu finden. Gemeindebeamte
sind zu sehr Partei. Sind sie zu nachsichtig, und fällt durch ihre
Schuld ein Ehepaar der Armenkasse zur Last, so werden sie dafür
verantwortlich gemacht, während sie von einer zu grossen Strenge kaum
Nachteile zu erwarten haben. Staatsbeamte, die den Verhältnissen
objektiv gegenüberstehen, haben im allgemeinen nicht die nötigen Personal-
und Lokalkenntnisse, und Missgriffe sind gar nicht zu vermeiden.
Der Anspruch eines bestimmten Vermögens oder Einkommens
vewährt keine Garantie der Dauer. Das Vermögen müsste so hoch
vegriffen werden, dass dadurch die untere Klasse überhaupt von der
Ehe ausgeschlossen wäre; während der Besitz von 1—2000 Mk.
der eines Häuschens, einer Landparzelle gar keine Garantie für
len Unterhalt einer Familie bietet. Ein momentanes Einkommen
kann in jedem Augenblicke verloren gehen, sowohl durch äussere Umstände,
wie ungünstige Konjunkturen oder durch persönliche, indem der
Mann sich dem "Trunk ergiebt, krank wird etc. Eine Garantie liegt
allein in der persönlichen Leistungsfähigkeit und Solidität der betreffenden
Persönlichkeiten, und diese ist schwer zu beurteilen, besonders für
die Zukunft, Die einzelnen Fälle, in denen durch solche Bestimmungen
eine unangebrachte Eheschliessung verhindert würde, stünden mit ihrem
Nutzen in gar keinem Verhältnis zu dem Schaden, welchen eine Anzahl
Missgriffe herbeiführen würden. Derartige Beschränkungen aus
polizeilichen Rücksichten widersprechen den Grundanschauungen der
Zeit und den Forderungen einer persönlichen Freiheit, welche allmählich
zum Volksbewusstsein geworden sind.
Von besonderer Bedeutung ist aber der Umstand, dass alle diese
Massregeln nur imstande sind, die Eheschliessung zu verhindern,
aber nicht das, was man eigentlich erreichen will, die Geburt von
Kindern, für die nicht genügende Vorsorge getroffen ist. Erfahrungsgemäss
führen gesetzliche Ehehindernisse, welche dem Volksbewusstsein
entgegen sind, nur zur Lockerung der. Sitte. Sie verallgemeinern
die Konkubinate und vermehren die Zahl der unehelichen Geburten;
und hierin liegt die hauptsächlichste Gefahr solchen Vorgehens. Die
Statistik ist in der Lage dieses schlagend zu beleuchten. Von 1861 bis
1870 waren im Durchschnitte im deutschen Reiche von sämtlichen
Geburten 11,5%, unehelich, in Preussen 8,5, in Bayern 21, in Mecklenburg-Schwerin
18,5%. In den beiden letzten Staaten bestanden die
erwähnten Eheeinschränkungen, die in dem übrigen Deutschland teils
beseitigt teils gemildert waren. Im Jahre 1868 wurde, aber auch in
diesen Ländern die Eheschliessung in der Hauptsache freigegeben.
Die Zahl der unehelichen Geburten verminderte. sich dadurch sofort,
im deutschen Reiche auf 8,9, in Bayern auf 13,3, in Mecklenburg
auf 13,5 %,. Die Macht der Gewohnheit und einmal eingebürgerte laxe
Sitte sind natürlich nicht sofort wieder zu ändern. Die Zahl der Legitimationen
von Kindern bei der Eheschliessung in Bayern zeigen, dass
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