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Niemand von der Anderen Güter zu leben verordnet. Wer arm sein
will, soll nit reich sein; will er aber reich sein, so greif er mit der
Hand an den Pflug und suchs ihm selber aus der Erden.“
Damit war der Armenpflege eine neue Aufgabe gestellt. Sie
sollte dem Einzelnen nicht die Selbstverantwortlichkeit nehmen und
strenge scheiden zwischen Arbeitsfähigen und -Unfähigen, zwischen
Thätigen und Arbeitsscheuen. Sie soll nur Not lindern, aber nicht
Trägheit unterstützen. Diese Auffassung wurde vor allem von den
Städten aufgenommen, wie Augsburg, Nürnberg, Strassburg, Breslau,
Magdeburg und anderen, die noch in den zwanziger Jahren des 16. Jahr-
aunderts hesondere Armenordnungen einführten und durch bestellte
Armenpfleger eine Untersuchung der Verhältnisse der in Not befind-
‚ichen und deren Versorgung durchführen liessen. Gegenüber diesen rein
kommunalen Versuchen gehen zu gleicher Zeit die Bestrebungen einer
Neuordnung der kirchlichen Armenpflege her, durch Bildung frei-
williger Verbände in gemeinsamer Kasse die Summen zusammen zu
bringen, die man zur Unterstützung brauchte, die im lutherischen Sinne
verwandt werden sollten (Kastenordnung). Sie haben indessen eine
wesentliche Bedeutung nicht gewonnen.
S 96.
Das englische Armenwesen,
Heinrich VIII
Elisabethakte.
Aschrott, Die englische Armengesetzgebung. Berlin 1886.
Kries, Die englische Armenpflege, herausgegeben von Richthofen, 1863.
In England haben schon in dem 14. und 15. Jahrhundert häufige
Verbote des Bettelns eintreten müssen, die in dem Sinne des Mittel-
alters die Strafen des Auspeitschens, bei Wiederholung des Stutzens
der Ohren und schliesslich das Hängen gegen Zuwiderhandlung in Aus-
sicht stellten. Auch dort war die grosse Zahl der Bettler durch die
Freigebigkeit der reichen Klöster und Kirchen gross gezogen. Als nun
unter Heinrich VIII die Klöster aufgehoben und die Kirchengüter zum
grössten Teile eingezogen wurden, versiegte damit die Quelle, aus der ein
grosser Teil der Bevölkerung unterhalten wurde, und die dadurch entstan-
dene Not war gross. Deshalb sah sich Heinrich VIII. genötigt, die Ge-
neinden zu veranlassen, den Arbeitsunfähigen beizustehen, den Ar-
beitsfähigen aber Arbeitsgelegenheit zu schaffen und sie zur Arbeit
anzuhalten. Arbeitsfähige sollten in ihre Heimat gewiesen und dort zur
Arbeit gezwungen werden. Da freiwillig die nötigen Summen nicht
überall zusammen kamen, so sah man sich sehon damals vielfach ge-
1ötigt, Zwangserhebungen anzustellen, also eine Art von Armensteuer
Anzuführen. Gleichwohl bliehen die Verhältnisse in wenig erfreulichem
Zustand,
Dies führte nun zu der ersten umfassenden Armengesetzgebung,
der berühmten KElisabethakte von 1601, welche in den Grundzügen
bis zum heutigen Tage in England massgebend ist, und weit über die
Grenzen des Landes hinaus gewirkt hat. Es war der erste Versuch,
ein ganzes Land behufs allseitiger Armenpflege einheitlich zu organi-
zieren. Der Grundzug des Gesetzes ist der der grössten Mildthätig-
keit, von dem philanthropischen Satze ausgehend: der Staat und die
tesellschaft sind verpflichtet, für jeden Hilfsbedürftigen Sorge zu