Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Niemand von der Anderen Güter zu leben verordnet. Wer arm sein 
will, soll nit reich sein; will er aber reich sein, so greif er mit der 
Hand an den Pflug und suchs ihm selber aus der Erden.“ 
Damit war der Armenpflege eine neue Aufgabe gestellt. Sie 
sollte dem Einzelnen nicht die Selbstverantwortlichkeit nehmen und 
strenge scheiden zwischen Arbeitsfähigen und -Unfähigen, zwischen 
Thätigen und Arbeitsscheuen. Sie soll nur Not lindern, aber nicht 
Trägheit unterstützen. Diese Auffassung wurde vor allem von den 
Städten aufgenommen, wie Augsburg, Nürnberg, Strassburg, Breslau, 
Magdeburg und anderen, die noch in den zwanziger Jahren des 16. Jahr- 
aunderts hesondere Armenordnungen einführten und durch bestellte 
Armenpfleger eine Untersuchung der Verhältnisse der in Not befind- 
‚ichen und deren Versorgung durchführen liessen. Gegenüber diesen rein 
kommunalen Versuchen gehen zu gleicher Zeit die Bestrebungen einer 
Neuordnung der kirchlichen Armenpflege her, durch Bildung frei- 
williger Verbände in gemeinsamer Kasse die Summen zusammen zu 
bringen, die man zur Unterstützung brauchte, die im lutherischen Sinne 
verwandt werden sollten (Kastenordnung). Sie haben indessen eine 
wesentliche Bedeutung nicht gewonnen. 
S 96. 
Das englische Armenwesen, 
Heinrich VIII 
Elisabethakte. 
Aschrott, Die englische Armengesetzgebung. Berlin 1886. 
Kries, Die englische Armenpflege, herausgegeben von Richthofen, 1863. 
In England haben schon in dem 14. und 15. Jahrhundert häufige 
Verbote des Bettelns eintreten müssen, die in dem Sinne des Mittel- 
alters die Strafen des Auspeitschens, bei Wiederholung des Stutzens 
der Ohren und schliesslich das Hängen gegen Zuwiderhandlung in Aus- 
sicht stellten. Auch dort war die grosse Zahl der Bettler durch die 
Freigebigkeit der reichen Klöster und Kirchen gross gezogen. Als nun 
unter Heinrich VIII die Klöster aufgehoben und die Kirchengüter zum 
grössten Teile eingezogen wurden, versiegte damit die Quelle, aus der ein 
grosser Teil der Bevölkerung unterhalten wurde, und die dadurch entstan- 
dene Not war gross. Deshalb sah sich Heinrich VIII. genötigt, die Ge- 
neinden zu veranlassen, den Arbeitsunfähigen beizustehen, den Ar- 
beitsfähigen aber Arbeitsgelegenheit zu schaffen und sie zur Arbeit 
anzuhalten. Arbeitsfähige sollten in ihre Heimat gewiesen und dort zur 
Arbeit gezwungen werden. Da freiwillig die nötigen Summen nicht 
überall zusammen kamen, so sah man sich sehon damals vielfach ge- 
1ötigt, Zwangserhebungen anzustellen, also eine Art von Armensteuer 
Anzuführen. Gleichwohl bliehen die Verhältnisse in wenig erfreulichem 
Zustand, 
Dies führte nun zu der ersten umfassenden Armengesetzgebung, 
der berühmten KElisabethakte von 1601, welche in den Grundzügen 
bis zum heutigen Tage in England massgebend ist, und weit über die 
Grenzen des Landes hinaus gewirkt hat. Es war der erste Versuch, 
ein ganzes Land behufs allseitiger Armenpflege einheitlich zu organi- 
zieren. Der Grundzug des Gesetzes ist der der grössten Mildthätig- 
keit, von dem philanthropischen Satze ausgehend: der Staat und die 
tesellschaft sind verpflichtet, für jeden Hilfsbedürftigen Sorge zu
	        
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