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Allmende.
Freie Mark.
pflegten, da sie mit dem Pfluge nur nach ciner Richtung hin umgelegt
wurden. Diese Aecker gingen zunächst nicht in das Privateigentum
über, sondern blieben Gesamteigentum der Gehöferschaft. Die Bewirt-
schaftung war eine gemeinsame, jeder Inhaber einer Hofraithe hatte
gleichen Anspruch an das Land, welches durch das Los an die ver-
schiedenen Mitglieder verteilt wurde. Wenn durch Nachwuchs neue
Glieder Ansprüche erhoben, oder auch regelmässig nach Ablauf einer
bestimmten Periode von 5—10 Jahren, erfolgte eine Neuaufteilung
durch das Reepnigsverfahren, indem mit dem Seil (Reep) die Stücke
gleichmässig abyemessen wurden. Um aber Alle nicht nur nach Quan-
tität, sondern auch nach Qualität gleich zu bedenken, erhielt Jeder in
einem jeden Gewanne, auch Lagen oder Breiten genannt, seinen Anteil,
Jamit nicht ctwa der eine sein Land, am Bache der Ueberschwemmung
ausgesetzt, ein Andrer das ganze Land am Süd- oder Nordabhang eines
Berges hatte, sondern ein Jeder an allem den gleichen Anteil hatten.
Je grösser die Zahl der Mitglieder der Gehöferschaft, in um so mehr
Teile musste jedes Gewanne geteilt werden, und um so mehr Gewanne
wurden herangezogen, um einem jeden seine volle Hufe, das ist so viel
Land, wie er zum Unterhalt gebrauchte und bearbeiten konnte, zuweisen
zu können. Je nach der Bodengüte war «die Hufe daher verschieden
gross. Man hat sie vielfach auf 30—50 ha veranschlagt, was unge-
fähr den thatsächlichen Grössenverhältnissen der Grundstücke in alter
Zeit entspricht. Jene grosse Zersplitterung der Besitzstücke auf den
sinzelnen Gewannen hat sich nun bis in das letzte Jahrhundert erhalten,
zum Teil noch verschlimmert.
Ausser diesem Ackerlande gehörten zur Gehöferschaft noch Weide-
flächen und Wald, die gleichfalls gemeinsam nach Bedarf verwertet
wurden. Sie bildeten den späteren Gemeindebesitz als Gemeinweide,
auf welche die Viehherde der Gemeinde getrieben und genährt wurde,
und machten mit den Gemeindewaldungen den Hauptbestandteil der
sogenannten Allmende aus, bei welcher die Nutzung den Berechtigten
privatwirtschaftlich überlassen wurde und von ihnen hauptsächlich in
natura verwendet wurde, die sich in einzelnen Gegenden z. B. in der
Schweiz, aber auch in Süddeutschland bis zur Gegenwart erhalten hat.
Beispiele der gemeinsamen Bewirtschaftung finden sich noch in
der Gegenwart, z. B. im Trier’schen und an Wiesen auf den schleswig-
holstein’schen Inseln und a. a. O.
Da nun zu einem Volksstamme eine grössere Zahl solcher Ge-
höferschaften gehörte, die sich in einem grösseren Territorium nieder-
liessen, blieben zwischen dem speziellen Besitztum der einzelnen Dorf-
schaften noch grössere Strecken Landes meist als Wald unbenutzt
liegen, die sogen. freie Mark. Bei starker Vergrösserung der einzelnen
Dorfgemeinden sah man sich dann genötigt, einen Teil der Mitglieder
ausziehen und in jenen gemeinsamen Markländereien in besonderen
Gehöferschaften wieder ansiedeln zu lassen.
Diese ursprünglich besitzlosen Markländereien wurden im Laufe
der Zeit in verschiedener Weise in Anspruch genommen. Brachen
neue Völkerstämme ins Land und bemächtigten sich derselben,
so pflegten sie nicht immer die alten Völkerstämme zu verdrängen
und sich an ihre Stelle zu setzen. Namentlich wenn sie nicht
sehr zahlreich waren, liessen sich die Sieger auf der freien Mark