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stützung einräumen und dem Staate die absolute und weitestgehende
Pflicht der Fürsorge für den Einzelnen aufbürden, Sie wollen damit
die private Armenpflege unnötig machen und als entwürdigend beseitigen,
Beides ist zu weit gegangen, vielmehr kann keine der beiden Arten
entbehrt werden, sondern sie haben sich auf das Innigste zu ergänzen.
Der berühmte Rechtslehrer Rudolf Gneist bezeichnete sie einmal als
die untrennbar verwachsenen Siamesischen Zwillinge.
Die Einräumung eines rechtlichen Anspruches auf Unterstützung
würde allerdings das Selbstverantwortlichkeitsgefühl untergraben
und dem Staate eine übermässige, unhaltbare Aufgabe aufbürden,.
wenn er jedem die Beschäftigung zuweisen und die Lebensweise
bestimmen sollte, um Bedarf und Produktion einander anzupassen
und eine angemessene Ausnutzung aller Kräfte zu erzielen. Damit wäre
das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, wie überhaupt die individuelle
Freiheit beseitigt, und ein sozialistischer Zwangsstaat durchgeführt.
Schattenseiten Die Privatwohlthätgikeit tritt überall je nach den massgebenden Perder
Privat. sönlichkeiten ungleich auf, ist nur selten mit genügender Allseitigkeit
vohlthätigkeit. erzielen und wirkt erfahrungsgemäss meistens unsystematisch und
unpädagogisch, wie das schon bei der Kirchenarmenpflege in alter Zeit
zu beobachten war. Erst durch die Organisation bestimmter kommunaler
Behörden wird die nötige Ordnung und Allgemeinheit, sowie ein prinzipielles
Vorgehen erreicht. Privatpersonen lassen sich zu leicht von
momentanen Eindrücken leiten, Laune und Willkür spielen bei ihnen
eine zu grosse Rolle. Der Eine ist zu weichherzig und giebt kritiklos
ohne Prüfung, der Andere ist hart und unterlässt auch das Nötigste.
In armen Gegenden ist die Versorgung eine unzureichende, weil naturgemäss
die Freiwilligkeit früher ihre Grenzen. hat, in wohlhabenden
Gegenden wird dagegen zu viel gegeben. Hier muss eine Ausgleichung
durch eine objektiv urteilende Autorität geschaffen werden, die vertreten
wird durch Personen, welche die Armenpflege als Beruf betreiben
und sich umfassende Erfahrung und Menschenkenntnis angeeignet
haben. Aber aus öffentlichen Kassen darf nur das Notwendigste
Begrenzung zegeben werden, um die äusserste Not zu beseitigen. Die Behörden
der öffent. haben nicht das Recht, auf öffentliche Kosten wohlzuthun, sondern nur
ichen Wohl- zu unterstützen, soweit es die Menschenpflicht und das Gesamtinteresse
‘hätigkeit. fordern, Die öffentliche Armenpflege kann nicht genügend individualisieren.
Muss sie auch einen Unterschied aus pädagogischen Rücksichten
zwischen verschuldeter und unverschuldeter Armut machen,
so kann sie es doch nicht in der Art der Unterstützung thun. Hier
hat die Privatwohlthätigkeit ergänzend einzugreifen, um Unglücklichen
reichlicher zu geben. Ihre schöne Aufgabe ist es, wohlzuthun und
dieses dem einzelnen Fall anzupassen.
Dazu kommt, dass die Privatwohlthätigkeit sich erfahrungsgemäss
nicht verbieten lässt, weil sie einem tiefen Bedürfnis des Menschen
entspricht. Sie soll auch nicht zurückgedrängt, sondern im Gegenteile
angeregt und ausgebildet werden, weil durch sie die edelsten
Saiten im Menschen berührt und entwickelt werden. Sie muss aber
in die richtigen Bahnen gelenkt und in zweckmässiger Weise verwertet
werden. Dieses wird am besten geschehen, wenn die private
Thätigkeit in nahe Beziehung zur öffentlichen tritt und durch diese geleitet
wird.