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verhindern, dass die in Not befindlichen Familien in die Hände von
Wucherern geraten.
2. So weit irgend möglich soll die Unterstützung nur gegen Unterstützung
eine, wenn auch minimale Gegenleistung in Arbeit gewährt werden. möglichst an
Es ist die unbedingte Aufgabe, soweit bei dem Hilfesuchenden Arbeits- < Gegenfähigkeit
vorhanden ist, dieselbe zu verwerten, und auf der anderen leistung,
Seite aus dem angegebenen Grunde dem Hilfesuchenden das Bewusstsein
zu lassen, dass er sich die Unterstützung verdient hat. Daher
ist dem Arbeitsfähigen in erster Linie bei den gewöhnlichen Arbeitgebern
Arbeit zuzuweisen, wo dieses nicht möglich ist, hat die Behörde
die Aufgabe, soweit thunlich für Arbeitsgelegenheit zu sorgen. Ks ist
ferner die zweckmässigste Art der Privatwohlthätigkeit, für Beschäftigung
Bedürftiger Sorge zu tragen. Wenn wir auch manche Versuche
in dieser Hinsicht kennen lernen werden, so bleibt doch in dieser Beziehung
noch unendlich viel zu thum übrig, ja das Hauptsächlichste ist
noch zu leisten.
3. Bei der Gewährung der Unterstützung ist fortdauernd pädago- ey henaueste
. . . . ntersuchung
gisch vorzugehen. Vor allen Dingen ist im Auge zu behalten, dass 4. Würdigjede
zu humane Armenpflege demoralisierend wirkt, wie schon Robert keit.
Malthus schlagend dargethan hat. Eben deshalb ist eine genaue
Untersuchung der Verhältnisse des Bittstellers unumgänglich notwendig,
die wiederum nur von einem gebildeten, reiferen Menschen mit
Erfahrung im Leben richtig durchgeführt werden kann. Weil dabei
ein tieferes Eindringen in die Häuslichkeit und das Familienleben erforderlich
ist, werden Frauen hierfür vielfach geeigneter sein als
Männer. Es ist deshalb die Heranziehung der Frauen zur Armenpflege
in hohem Masse wünschenswert, jedoch bei ihrer Neigung, zu human
und ohne scharfe Kritik vorzugehen, nur unter Kontrolle von Männern.
4. Im allgemeinen ist nur das Notwendigste zu gewähren, um Wünschensden
Almosenempfänger nicht besser zu stellen, als den für sich selbst “IT Tr ormen
Sorgenden. Der Anreiz, sich unberechtigt um Unterstützung zu he- stützung,
werben, muss möglichst gemindert werden.
5. So ‚viel als möglich ist die Unterstützung in Geld zu vermeiden,
und wo diese unumgänglich ist, wie zur Zahlung der Wohnungsmiete,
ist sie nicht in die Hand des Bedürftigen zu geben. So weit
irgend durchführbar, muss das Nötigste in der Form gewährt werden,
in der das Bedürfnis zu Tage tritt, thunlichst in Naturalien. Hiermit
hängt zusammen:
6. Durch eine genaue Kontrolle muss Bürgschaft dafür geleistet
werden, dass das Gewährte auch im Sinne des Spenders verwertet
wird. Hierbei ist es klar, dass diese Kontrolle weit leichter durchgeführt
werden kann, wenn Naturalien statt Geld gegeben werden,
weil das Geld in der mannigfaltigsten Weise, vor allem für Alkohol
und sonstigen Luxus unter der Hand vergeudet werden kann. Oft
genug kommt es aber auch vor, dass geschenkte Kleider etc. verkauft
oder versetzt und in Alkohol umgesetzt werden, dass die für die Frau
geschickte Krankensuppe von dem Manne aufgezehrt wird etc.
7. Das planlose Almosengeben der Privatwohlthätigkeit ist mit
allen zulässigen Mitteln zu bekämpfen, weil nichts so schädlich ‚wirkt,
als die Unterstützung Unwürdiger und zwar nicht nur bei diesen selbst,
sondern auch bei denen, die sich gleichfalls in bedrängter Lage be-Canrad.,
Grundriss d. polit. Ocekonamie. II, Teil. 38. Aufl.