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In Preussen ist durch die Gesetze von 1878, 81 und 84 be-
stimmt, dass Kinder von 6—12 Jahren, die eine strafbare Handlung
begangen haben, zur Verhütung weiterer Verwahrlosung den Eltern
oder Vormündern durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts entzogen
und der Zwangserziehung überwiesen werden können: im allgemeinen
nicht über das 18. Jahr hinaus.
Vom 1. Oktober 1878 bis 31. März 1900 waren auf Grund dieses
Gesetzes 32449 Kinder in Zwangserziehung genommen. Es befanden
sich im letzten Jahre durchschnittlich 10800 Kinder in derselben.
Die Kosten tragen zur Hälfte die Provinzialverbände, zur Hälfte der
Staat. Sie belaufen sich jährlich auf etwa 1!/, Mill Mk.
Das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, dass das Vor-
mundschaftsgericht im Falle der Gefahr der Verwahrlosung auch gegen
den Willen der Eltern die Unterbringung des Kindes in einer Familie
oder in einer Anstalt verfügen kann. Der Gemeindewaisenrat hat
solche Fälle dem Vormundschaftsgericht zur Kenntnis zu bringen. Die
Eltern können dagegen Beschwerde bei dem Landgericht einlegen; ist
das Kind über 14 Jahre, so auch dieses selbst. Dieses Recht bezieht
sich auf Kinder jeden Alters und ebenso auf körperliche wie geistige
Verwahrlosung. Dem Vormund gegenüber geht dieses Recht des Ge-
richtes noch weiter. Der Landesgesetzgebung ist es vorbehalten, die
Zwangserziehung noch mehr auszudehnen und zu bestimmen, wer die
Kosten zu tragen hat. Infolgedessen sind in verschiedenen Länderr
entsprechende Gesetze erlassen, so in Preussen das Gesetz über die
Fürsorgeerzichung Minderjähriger vom 2. Jan. 1900 und Ausführungs-
bestimmungen vom 18. Dezember 1900. Hiernach sind zur Stellung
des Antrags der Landrat, Gemeindevorstand oder die Polizeibehörde
berechtigt und auch verpflichtet, wenn ein geeigneter Fall vor-
liegt, während in anderen Staaten auch die Verwandten des Kindes
dazu berechtigt sind. Um jene Behörden in ihrer Pflicht zu unter-
stützen, sind die Polizei- und Gemeindebehörden, die Waiscnräte und
Armenpfleger verpflichtet, ihnen alle Fälle anzuzeigen, in denen Kinder
von Eltern und Erziehern misshandelt, vernachlässigt oder geistig ver-
wahrlost werden, in denen Minderjährige eine strafbare Handlung be-
gangen haben oder sich einem ungeordneten Lebenswandel hingeben.
Die Vorsteher der Gefängnisse haben gleichfalls zur Anzeige zu bringen,
wenn sie die Ucberweisung entlassener jugendlicher Sträflinge in eine
Besserungsanstalt für angemessen halten. Ebenso sind nach Verfügung
vom 6. Februar 1901 die Beamten der Staatsanwaltschaft verpflichtet,
alle Fälle einer drohenden oder eingetretenen Verwahrlosung Minder-
jähriger unter 18 Jahren zur Kenntnis jener Behörden zu bringen. In
Hamburg hat man, anstatt den Verwaltungsbehörden die Aufgaben
zu überlassen, eine besondere Behörde für Zwangserziehung eingesetzt,
aus Mitgliedern der Oberschulbehörde und der Armenkollegien, sowie aus
der sonstigen Bürgerschaft gewählten Personen bestehend. Die Kosten
trägt zu zwei Dritteln der Staat, zu einem Drittel der Kommunalverband,
während gewisse Ausgaben wie der Ueberführung, Ausstattung etc. der
Ortsarmenverband zu tragen hat. Die heiden letzten können aber
Rückerstattung von dem Zögling oder dessen Unterhaltspflichtigen im
Vermögensfalle fordern. (S. Loening, Jahrb. £, Nat.-Oek. 1901, II FF.
Bürgerliches
esetzhuch.
Preussisches
Zrgänzungs-
gesetz.