Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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In Preussen ist durch die Gesetze von 1878, 81 und 84 be- 
stimmt, dass Kinder von 6—12 Jahren, die eine strafbare Handlung 
begangen haben, zur Verhütung weiterer Verwahrlosung den Eltern 
oder Vormündern durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts entzogen 
und der Zwangserziehung überwiesen werden können: im allgemeinen 
nicht über das 18. Jahr hinaus. 
Vom 1. Oktober 1878 bis 31. März 1900 waren auf Grund dieses 
Gesetzes 32449 Kinder in Zwangserziehung genommen. Es befanden 
sich im letzten Jahre durchschnittlich 10800 Kinder in derselben. 
Die Kosten tragen zur Hälfte die Provinzialverbände, zur Hälfte der 
Staat. Sie belaufen sich jährlich auf etwa 1!/, Mill Mk. 
Das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, dass das Vor- 
mundschaftsgericht im Falle der Gefahr der Verwahrlosung auch gegen 
den Willen der Eltern die Unterbringung des Kindes in einer Familie 
oder in einer Anstalt verfügen kann. Der Gemeindewaisenrat hat 
solche Fälle dem Vormundschaftsgericht zur Kenntnis zu bringen. Die 
Eltern können dagegen Beschwerde bei dem Landgericht einlegen; ist 
das Kind über 14 Jahre, so auch dieses selbst. Dieses Recht bezieht 
sich auf Kinder jeden Alters und ebenso auf körperliche wie geistige 
Verwahrlosung. Dem Vormund gegenüber geht dieses Recht des Ge- 
richtes noch weiter. Der Landesgesetzgebung ist es vorbehalten, die 
Zwangserziehung noch mehr auszudehnen und zu bestimmen, wer die 
Kosten zu tragen hat. Infolgedessen sind in verschiedenen Länderr 
entsprechende Gesetze erlassen, so in Preussen das Gesetz über die 
Fürsorgeerzichung Minderjähriger vom 2. Jan. 1900 und Ausführungs- 
bestimmungen vom 18. Dezember 1900. Hiernach sind zur Stellung 
des Antrags der Landrat, Gemeindevorstand oder die Polizeibehörde 
berechtigt und auch verpflichtet, wenn ein geeigneter Fall vor- 
liegt, während in anderen Staaten auch die Verwandten des Kindes 
dazu berechtigt sind. Um jene Behörden in ihrer Pflicht zu unter- 
stützen, sind die Polizei- und Gemeindebehörden, die Waiscnräte und 
Armenpfleger verpflichtet, ihnen alle Fälle anzuzeigen, in denen Kinder 
von Eltern und Erziehern misshandelt, vernachlässigt oder geistig ver- 
wahrlost werden, in denen Minderjährige eine strafbare Handlung be- 
gangen haben oder sich einem ungeordneten Lebenswandel hingeben. 
Die Vorsteher der Gefängnisse haben gleichfalls zur Anzeige zu bringen, 
wenn sie die Ucberweisung entlassener jugendlicher Sträflinge in eine 
Besserungsanstalt für angemessen halten. Ebenso sind nach Verfügung 
vom 6. Februar 1901 die Beamten der Staatsanwaltschaft verpflichtet, 
alle Fälle einer drohenden oder eingetretenen Verwahrlosung Minder- 
jähriger unter 18 Jahren zur Kenntnis jener Behörden zu bringen. In 
Hamburg hat man, anstatt den Verwaltungsbehörden die Aufgaben 
zu überlassen, eine besondere Behörde für Zwangserziehung eingesetzt, 
aus Mitgliedern der Oberschulbehörde und der Armenkollegien, sowie aus 
der sonstigen Bürgerschaft gewählten Personen bestehend. Die Kosten 
trägt zu zwei Dritteln der Staat, zu einem Drittel der Kommunalverband, 
während gewisse Ausgaben wie der Ueberführung, Ausstattung etc. der 
Ortsarmenverband zu tragen hat. Die heiden letzten können aber 
Rückerstattung von dem Zögling oder dessen Unterhaltspflichtigen im 
Vermögensfalle fordern. (S. Loening, Jahrb. £, Nat.-Oek. 1901, II FF. 
Bürgerliches 
esetzhuch. 
Preussisches 
Zrgänzungs- 
gesetz.
	        
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