— 536
Bd. XXIII, Die Zwangserziehung Minderjähriger nach den deutschen
Reichs- und Landesgesetzen.)
Aus dem Gesayten geht hervor, dass die erst vor verhältnismässig
kurzer Zeit angeregte Frage der Zwangserziehung in Deutschland eine
schnelle und umfassende Förderung erfahren hat, die im ganzen un-
zweifelhaft als eine sehr erfreuliche zu bezeichnen ist. Die Zunahme
der Verbrechen und Vergehen im jugendlichen Alter in der neueren
Zeit nötigt zu einem schärferen Vorgehen. Dass dieses allein noclı
nicht ausreichen wird, eine gründliche Besserunır herbeizuführen, ist
mit Sicherheit anzunehmen. Solange man es zulässt, dass die Masse
der Lehrlinge und jugendlichen Arbeiter ohne jeden Halt in Sehlaf-
stellen allen Versuchungen preisgegeben sind, ist wenig zu hoffen. Es
ist vielmehr notwendig, dass jeder Arbeitgeber nur solche Minder-
jährige beschäftigen darf, für deren anıemessene Unterbriogung in einer
Familie oder einer dafür bestimmten Anstalt gesorgt ist.
$ 104,
B. Die Fürsorge für Erwachsene.
v. Hippel, Die strafrechtliche Bekämpfung von Bettelei, Landstreicherei und
Arbeitsscheu, Berlin 1895.
A. von Meyerinck, Praktische Maassregeln zur Bekämpfung der Arbeitslosig-
keit. Jena 1896:
RV a terkalanie Gadderbaum bei Bielefeld. Jahrgang I, 1884 bis Jahrgang
"€. Berthold, Deutsche Arbeiterkolonien. VII. Folge 1897.
Alters- 1. Fürsorge für Altersschwache und Invalide,
Sn und Namentlich in Frankreich und England sind meist auf Grund
TS yon Stiftungen grossartige und reich ausgestattete Hospitäler zu diesem
Zwecke verbreitet. Sie treten in Deutschland mehr und vielleicht zu
sehr zurück. Wo die Betreffenden noch Angehörige haben, wird mit
Recht die Versorgung in der Familie vorgezogen aus oben schon be-
rührten Gründen, Dies wird wesentlich unterstützt durch die Ver-
sicherung einer Alters- und Invalidenrente. War bis dahin der alters-
schwache Greis für die Familie eine Last und wurde ‚er eben deshalb
ft genug schlecht behandelt, so hat er jetzt mit seiner baren Rente
ine ganz andere Stellung, so gering sie ist, und wird oft auch von
licht Verwandten zur Aufnahme gesucht. Auf dem Lande ist die
Versorgung verlassener Invaliden im allgemeinen noch eine völlig un-
zulängliche, da sie oft mit Arbeitsscheuen und Trunkenbolden zusammen
ıntergebracht werden, wogegen die Verwaltungsbehörden energisch auf-
treten müssten. Die Errichtung gemeinsamer Hospitäler für eine
grössere Zahl von Gemeinden würde Abhilfe schaffen, da die Errichtung
für einen einzelnen Armenbezirk zu kostspielig ist.
2. Sieche und Kranke, letztere besonders bei schwerer und an-
steckender Krankheit, sind besser in besonderen Pflegeanstalten unter-
gebracht, wo ärztliche Hilfe und zweckmässige Pflege gewährt werden
kann. In dieser Hinsicht bleibt in Deutschland noch ausserordentlich
viel zu thun übrig, da die Zahl der öffentlichen Krankenhäuser in den
ländlichen Gemeinden noch viel zu gering ist. Nur durch gemeinsames
Handeln mehrerer Gemeinden kann Abhilfe geschaffen werden. Es kann
hier aber auf das schon (Gesagte verwiesen werden