Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

delt, wo auch die kleineren Stücke dann mehr Arbeit beanspruchen 
und das Hin- und Hergehen sich leichter und einfacher vollzieht. 
Mit dem Flurzwang verbunden sind, wie wir sahen, ausgedehnte 
Rechte jedes Gemeindemitgliedes auf das Land des Anderen. Ganz 
besonders ausgedehnt waren die Weidegerechtigkeiten, die bei dem 
Mangel des Futtergewächsbaues auf dem Acker für die Viehhaltung 
von der höchsten Bedeutung waren. War ursprünglich das Recht der Vieh- 
haltung mit dem Grundbesitze eng verbunden und nach der Ausdehnung 
desselben bestimmt, so wurde dieses im Laufe der Zeit vielfach erweitert, 
und auch einfache Häussler, ja selbst zur Miete wohnende Gemeinde- 
mitglieder erlangten das Recht, Vieh mit auf die Weide zu schicken. 
Dadurch wurde nicht nur eine intensivere Ackerwirtschaft unmöglich 
gemacht, sondern auch Wiesen geschädigt, wenn zum Beispiel bei 
grosser Nässe das Vieh darauf getrieben wurde. Ebenso wurden Melio- 
rationen unmöglich gemacht, wenn nicht zeitweise auf das Weiderecht 
verzichtet wurde. Besonders schädlich zeigten sich diese Rechte der 
Waldkultur, indem auf abgeholzten Flächen, namentlich Bergabhängen 
die Aufforstung dadurch unmöglich gemacht wurde, weil alles auf- 
keimende Holz, namentlich wo Schafe und Ziegen weideten, vernichtet 
wurde. So besteht in dem Innern von Spanien in der sogenannten 
„Mestaberechtigung“ für Grundbesitzer das Recht, mit grossen Schaf- 
herden weite Landstriche abzuweiden, wodurch die Ausdörrung und 
Verwüstung grosser Landstriche herbeigeführt ist. Die Bergabhänge 
an der Saale sind so lange kahl geblieben, als das Weiderecht darauf 
bestand, und die Anschonung erfordert viel Zeit und Opfer, nachdem 
aller Humus abgeschwemmt und ausgebrannt ist. In allen Ländern 
and fast in allen grösseren Landesteilen lassen sich ähnliche Beispiele 
nachweisen. 
Die Schädlichkeit dieser sogenannten Gemeinheiten ist deshalb 
Schon vor zwei Jahrhunderten erkannt und von einsichtigen Landes- 
fürsten zu bekämpfen gesucht, was bei der Schwerfälligkeit und dem 
Widerstreben der Beteiligten gegen jede Neuerung in grösserem Mass- 
Stabe nur durch die Gesetzgebung zu erreichen war. Bevor wir aber 
hierauf das Nähere eingehen, haben wir die sonstige Entwickelung der 
ÄAgrarverfassung zu verfolgen. 
8 11. 
Die Entwickelung der gutsherrlich-bäuerlichen 
Verhältnisse. 
Wie wir bereits sahen, hat sich neben den bäuerlichen Ansied 
lungen schon ausserordentlich früh, in vorhistorischer Zeit ein Herren- 
Seschlecht niedergelassen, das sich zunächst nur mit gewissen Diensten 
und Abgaben der Bauern begnügte. Daneben bildete sich besonders seit 
der Karolingerzeit ein Beamtenadel aus, welchem grosse Territorien in 
der freien Mark zugewiesen wurden, die dieser gleichfalls nicht selbst 
bewirtschaften konnte, sondern sie Bauern zur Bewirtschaftung über- 
ies, die in verschiedener Weise zur Ansiedlung gelangten. So z. B. 
in der Form der Hagenhufen, wie sie namentlich in Gebirgsländern, 
Schwarzwald, Odenwald, auch in Teilen Ober- und, Niederösterreichs etc. 
vorkommen, die in kleinen Dörfern Kolonien bilden und dae Land in 
Bildung der 
Herrenhöfe.
	        
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