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schmalen langen Streifen umfassen, also ohne Gemenglage. Aehnlich
sind die Marschhufen, namentlich von spätern niederländischen Ansied-
lern in. den Weser- und Elbmarschen, dann in der Weichsel- und Nogat-
niederung, wo die Landstreifen an dem Flusse beginnen, sich durch
die Wiesen hindurch ziehen, dann humoses Ackerland umfassen und
auf: den leichten Boden der Höhenlagen heraufsteigen. Die ältern
Ansiedlungen ‚waren aber in Mitteleuropa in der oben angegebenen
Weise der Gemenglage durchgeführt.
Der freie Bauer, Auch die von den Grundherren später angesiedelten Bauern
waren zunächst durchaus günstig gestellt, das Herrenland, das sie zu
vestellen, hatten, war meist von geringem Umfang, die Baudienste,
Wegedienste verteilten sich und die Abgaben an Naturalien waren
mässig. Unter diesen Verhältnissen hatte es für den freien kleinen
Mann nichts Abschreckendes, sich unter einen Grundherren zu stellen.
Dazu gab ihm die steigende Last des Heerbannes, d. i. die Verpflich-
tung, seinem Besitze gemäss mit Pferd und Mannen dem Fürsten Heeres-
folge zu leisten, Veranlassung. Besonders die Anforderungen, welche
die Kreuzzüge mit sich brachten, steigerten sie in unerträglicher Weise.
Der Bauer könnte sein Land nicht auf lange Zeit verlassen, ohne es
dem Verfall hinzugeben, Deshalb war er froh, wenn ihm diese Last
von dem Ritter abgenommen wurde, was in der Form geschah, dass
er sein Land an den Ritter abtrat, dieses dann. als Lehen von ihm
zurückerhielt und bestimmte Leistungen als Acquivalent für die über-
nommene Heeresleistung und gewährten Schutz zu übernehmen hatte. Je
mehr sich gerade in der Zeit der Kreuzzüge das Raubrittertum aus-
bildete, um so bedeutsamer wurde jener Schutz des Ritters, da der
Bauer sich allein nicht zu schützen vermochte; und wo die Unter-
ordnung nicht freiwillig geschah, wurde sie wohl auch mit Gewalt von
Ausbildung dem Raubritter erzwungen. So geschah es, duss der freie Bauern-
der Hörigkeit. stand Karls des Grossen in der zweiten Hälfte des Mittelalters allmäh-
lich seine Freiheit und Selbständigkeit verlor, der nur in wenigen mehr
abgelegenen Distrikten, zum Beispiel in den lüneburgischen Marschgegen-
den, in den Kinzelhöfen der Gebirge etc, zum Teil in Ostpreussen
seine Unabhängigkeit bewahrte. Aber auch in dieser Zeit behielt
wenigstens in vielen Landesteilen der Bauer noch seine günstige. Lage,
wo ihm guter Boden zur Seite stand, es an Absatz nicht fehlte und
der Landesfürst für Ruhe und Ordnung sorgte. Ja es sind Beispiele
von nicht unbedeutendem Wohlstande des Bauern in dem 13. 14. und
15. Jahrhundert in den Gebieten der Mosel und des Mittelrhein, wie
in Westphalen, dem Elsass, aber auch in Pommern vorhanden, wo
äberall namentlich, wo anfblühende Städte bestanden, die Erträge und
der Wert des Grund und Bodens ausserordentlich gestiegenwaren, während
die alten Lasten in der Hauptsache unverändert geblieben waren.
So günstig zeigten sich allerdings schon damals die Verhältnisse nicht
überall. Wie das Reich an Macht einbüsste, so verloren auch die
Fürsten die Gewalt über die Grundherren, sodass die Bauern ihrer
Willkür mehr und mehr überantwortet wurden. Besonders, weil in ihre
Hand mehr und mehr die Rechtsprechung gelegt wurde, der Bauer
damit des richterlichen Schutzes verloren ging, und da das römische
Recht nicht die Gebundenheit an die Scholle und alleinige Abgaben-
pflicht kannte, sondern überall eine persönliche Gebundenheit an den