Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Herren Voraussetzte, war nach der Einbürgerung des römischen Rechts 
dem Ritter die Möglichkeit geboten, die Abhängigkeit wesentlich zu 
verschärfen, Namentlich nach den Wirren des dreissigjährigen Krieges 
and der damit verbundenen Verarmung des ganzen Landes wurden 
dem Bauern willkürlich die Lasten und Abgaben in bedeutendem Masse 
erhöht, und war auch seine Stellung zwar niemals rechtlich eine Leib- 
sigenschaft, so wurde sie doch faktisch zu einer solchen ausgebildet. Der 
Bauer durfte ohne die Erlaubnis des Herren sein Land nicht verlassen, 
loch konnte er von Haus und Hof vertrieben werden, sobald er seinen 
Verpflichtungen nicht voll und ganz nachkam, und bei der willkürlichen 
Erhöhung dieser Lasten konnte dieses sehr leicht geschehen und auch 
willkürlich herbeigeführt werden. Die Kinder des Bauern hatten die 
dienstliche Stellung anzunehmen, die ihnen der Herr anwies. Die Ver- 
heiratung wurde ihm nur gestattet, wenn eine entsprechende Stelle 
‘rei wurde, und der Herr die Erlaubnis gab. Seit der Ritter infolge 
der Finrichtung von Soldheeren nicht mehr selbst in das Feld zu 
:ücken brauchte, waren statt der Dienstleistungen Steuern an die Staats- 
gewalt zu entrichten, die aber der Ritter in der Hauptsache auf den 
Bauern abzuwälzen wusste. Die ihm nun gebliebene Musse benutzte 
, um selbst die Landwirtschaft zu betreiben. Er war deshalb be- 
Strebt, sein Ackerland zu erweitern, teils durch Rodungen, teils durch 
Einziehung des bäuerlichen Landes. Dadurch verminderte sich die 
Zahl der Bauern, und die übrig gebliebenen hatten um so mehr Hand- 
und Spanndienste zu leisten, um die ritterschaftlichen Ländereien zu 
bewirtschaften. Für das eigene Land blieben nur unzulänglich Kräfte 
übrig, und erst dann konnte dasselbe beackert und abgeerntet werden, 
wenn das Herrenland besorgt war. Stiegen aber gleichwohl die Er- 
träge des Bauern, so wurden ihm grössere Abgaben im Zehnten, dem 
Besthaupt als Abgaben vom Erbfalle, Laudemien ete. auferlegt. Kein 
W under, wenn unter solchen Verhältnissen der landwirtschaftliche Be- 
trieb darniederlag. Der Bauer selbst hatte kein Interesse daran, eine 
bessere Wirtschaft einzuführen, das Ergebnis kam doch weniger ihm, 
als dem Grundherren zu gute. Der ritterschaftliche Besitz wurde durch 
Szwungene Arbeit nur widerwillig und schlecht bearbeitet. So war 
auf dem europäischen Kontinente sehr allgemein die Landbevölkerung 
Yerarmt, geknechtet, der Betrieb durch die Gemenglage und die Ge- 
Meinheiten in höchstem Masse erschwert, der Ertrag gering. In den 
östlichen Provinzen des jetzigen Preussens, dann namentlich in Schwe- 
lisch-Pommern und Mecklenburg, wo die Regierungen‘ dem Bauern 
2och im 18, Jahrhundert den Schutz versagten, war ein übergrosser 
Teil des bäuerlichen Territoriums eingezogen und hatte sich der Gross- 
xrundbesitz und Gutsbetrieb entwickelt, resp. wesentlich erweitert. 
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Swtsherrlich-bäuer Die Grundentlastung in Deuts des preussischen Staates. ; 
Set Ti Landeskulturgesetzgebung € ; > Aufl 
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ar B befreiung, Handwörterbuch der Staatsw 
Art. Bauern , 
Jena 1899.
	        
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